Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Gesetzgebung: Kindergeld, Entlastungsbetrag, Abbau der kalten Progression und Co.

| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die nachfolgend aufgeführten Neuregelungen können somit in Kraft treten. |

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurde für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 von 8.354 EUR auf 8.472 EUR angehoben (8.652 EUR im VZ 2016).

PRAXISHINWEIS | Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags (ab dem 1.1.2015) löst auch lohnsteuerliche Konsequenzen aus. Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Sonderregelung wird die Erhöhung des Grundfreibetrags im Abrechnungsmonat Dezember 2015 berücksichtigt. Geänderte Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung für Dezember 2015 werden durch die Finanzverwaltung erstellt und bekannt gemacht. Ab Januar 2016 wird der neue Grundfreibetrag in die neu zu erstellenden Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet.

Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst. Demzufolge erfolgt auch hier eine stufenweise Anhebung in 2015 sowie 2016.

Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag

Im VZ 2015 beträgt der Kinderfreibetrag nunmehr pro Kind 2.256 EUR je Elternteil. Dies bedeutet eine Erhöhung um 72 EUR. Im VZ 2016 erfolgt eine weitere Steigerung um 48 EUR.

Das monatliche Kindergeldwurde rückwirkend ab 2015 um jeweils 4 EUR angehoben. Dies bedeutet: jeweils 188 EUR für das erste und zweite Kind, 194 EUR für das dritte Kind und 219 EUR für jedes weitere Kind. Ab 2016 erfolgt dann eine erneute Anhebung um jeweils 2 EUR.

Ab dem 1.7.2016 wird ein monatlicher Kinderzuschlag von 160 EUR (derzeit: 140 EUR) gewährt.

Hinweis | Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für ein im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldetes Kind wird rückwirkend ab dem VZ 2015 ein Entlastungsbetrag von 1.908 EUR p.a. gewährt (bislang 1.308 EUR p.a.).

Durch die neue Kinderkomponente erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr. Dies bedeutet: Bei zwei in 2015 zu berücksichtigenden Kindern beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 2.148 EUR (1.908 EUR + 240 EUR).

Hinweis | Der Entlastungsbetrag wird – weiterhin – nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Abbau der kalten Progression ab 2016

Das Problem, dass trotz Lohnerhöhung letztlich weniger Realeinkommen zur Verfügung steht, wird häufig als kalte Progression bezeichnet. Hier versucht der Gesetzgeber nun gegenzusteuern.

Zum 1.1.2016 wird der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Damit soll die Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen werden. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies künftig eine jährliche Entlastung von 1,5 Milliarden EUR. Für den Einzelnen wird die Entlastung aber wohl kaum wirklich spürbar sein.

Quelle | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BR-Drs. 281/15 (B) vom 10.7.2015; DStV, Mitteilung vom 15.6.2015 „Abbau der kalten Progression: Was lange währt, wird endlich gut?“

Zum Anfang


 

Erbschaftsteuerreform: Die geplanten Neuregelungen im Überblick

| Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf mit den geplanten Änderungen vorgelegt, die in ihrer Grundstruktur dargestellt werden. |

Vorbemerkungen

Obwohl das Bundesverfassungsgericht rückwirkende Neuregelungen unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, sieht der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vor. Das aktuelle Recht soll bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung uneingeschränkt anwendbar bleiben.

WICHTIG | Der Entwurf stellt ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar. Im Hinblick auf die Komplexität der Regelungen sind etwaige Anpassungen nicht unwahrscheinlich.

Begünstigtes Vermögen

Das Bundesverfassungsgericht hält es für unverhältnismäßig, dass die Steuerverschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der Neudefinition ist das Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.Missbräuchlichen Gestaltungen wie bei der „Cash-GmbH“ soll hierdurch die Grundlage entzogen werden.

Hinweis | Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens kann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt.

Lohnsummenregelung

Die Steuerverschonung bedingt u.a., dass die sogenannte Lohnsummenregelung beachtet wird. Dies bedeutet vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Unternehmensübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Bei der derzeitigen Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten handelt es sich nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts um eine unverhältnismäßige Privilegierung.

 

Nach der geplanten Neuregelung werden nur noch Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern bzw. 11 bis 15 Arbeitnehmern gilt eine jeweils abgeschwächte Lohnsummenregelung.

Neue Prüfschwelle

Neu ist eine Prüfschwelle, die bei einem begünstigten Vermögen von über 26 Millionen EUR liegt. Bei der Prüfung sind von derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von zehn Jahren einzubeziehen.

Hinweis | Die Prüfschwelle beträgt 52 Millionen EUR, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen. Hiermit sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben gemeint.

Liegt der Erwerb unterhalb der Prüfschwelle, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Übersteigt der Wert die Prüfschwelle, soll zunächst keine Verschonung, sondern auf Antrag ein verminderter Verschonungsabschlag oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber erfolgen.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Regierungsentwurf vom 8.7.2015

Zum Anfang


 

Mindert ein Kassen-Bonus den Sonderausgabenabzug?

| Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ gezahlt werden. Dies ist zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof, da die Finanzverwaltung gegen das Urteil Revision eingelegt hat.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14, Rev. BFH Az. X R 17/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144829

Zum Anfang



Vermieter

Fahrten zu den Mietobjekten: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

| Kann der Vermieter die Fahrten zu seiner Immobilie nach Reisekostengrundsätzen oder nur mit der halb so hohen Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen? Die Antwort des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg lautet: Es kommt darauf an, ob eine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt. |

Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt kann nur angenommen werden, wenn sich hier der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogenen, auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist bei gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt grundsätzlich nicht der Fall.

Fährt der Vermieter (wie im Streitfall) jedoch 165 bzw. 215 Mal im Jahr zu zwei Vermietungsobjekten, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen, kann nur die Entfernungspauschale anerkannt werden.

PRAXISHINWEIS | Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können. Interessant ist auch die Frage, inwieweit diese Entscheidung auf das neue Reisekostenrecht, das ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden ist, übertragbar ist. Nach Verlautbarungen in der Fachliteratur soll die Finanzverwaltung derzeit ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrten zum Vermietungsobjekt vorbereiten.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015, Az. 7 K 7084/13, Rev. BFH Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144639

Zum Anfang


 

Energetische Sanierung als anschaffungsnaher Aufwand

| Auch Kosten für die energetische Sanierung der Putzfassade einer vermieteten Immobilie können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein. Dass die Aufwendungen durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 entstanden sind, ist unbeachtlich. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Zum Hintergrund

Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Hierzu gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Durch eine Umqualifizierung der Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren der Meinung, dass die Aufwendungen infolge der energetischen Sanierung der Putzfassade sofort als Werbungskosten abziehbar seien, da die Aufwendungen nicht freiwillig, sondern durch gesetzlichen Zwang entstanden wären. Aufgrund der EnEV 2009 habe die Außenfassade wegen einer mehr als 10 %igen Beschädigung vollständig saniert werden müssen. Dies habe auch die Dämmung und den Fassadenputz umfasst. Eine Ausbesserung nur der defekten Stellen sei gesetzlich nicht zulässig gewesen. Wäre die Fassadensanierung nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt worden, hätten sie für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR riskiert. Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht Münster jedoch nicht.

Der Begriff „Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ umfasst grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Aufwendungen, die durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang entstehen, sind hiervon nicht ausgenommen, so das Finanzgericht Münster.

Der Gesetzeswortlaut bietet für die Annahme einer solchen Ausnahme keinerlei Grundlage. Außerdem differenziert er nicht nach dem Motiv für die Aufwendungen, etwa ob diese freiwillig oder zwangsweise durchgeführt werden. Der gesetzliche bzw. behördliche Zwang nach der EnEV 2009 ist somit unerheblich.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 13 K 3335/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144701

Zum Anfang



Kapitalanleger

Steuerliche Behandlung von Negativzinsen und erstatteten Kreditbearbeitungsgebühren

| Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie negative Einlagezinsen und rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren steuerlich zu behandeln sind. |

Nach der Verwaltungsmeinung handelt es sich bei negativen Einlagezinsen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) abgegolten ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus 2014 sind formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam, sodass Kreditnehmer einen Rückzahlungsanspruch nebst kapitalertragsteuerpflichtigem Nutzungsersatz haben. Sofern Banken den Nutzungsersatz bereits ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer ausgezahlt haben, müssen sie den Steuerabzug korrigieren.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.5.2015, Az. IV C 1 - S 2210/15/10001:002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144774

Zum Anfang


 

Darlehensverlust weiterhin nicht absetzbar

| Steuerpflichtige können den Ausfall eines festverzinslichen privaten Darlehens nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) steht der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (z.B. Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals) berühren die Einkunftsart nicht.

Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch für die aktuelle Rechtslage. Der Totalausfall einer Kapitalforderung wegen der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar.

Beachten Sie | Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ob diese erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2015, Az. 7 K 3661/14 E, Rev. BFH Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144627

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

| Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bereits dann ein, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, wie es diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 umsetzen will. |

 

Es wird nicht beanstandet, wenn die neue Rechtsprechung erstmals im Wirtschaftsjahr angewendet wird, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) beginnt. Damit sind Abschlagszahlungen regelmäßig ab dem Wirtschaftsjahr 2015 nicht mehr als (gewinnneutrale) erhaltene Anzahlungen zu bilanzieren.

Steuerpflichtige können (Wahlrecht) den aus der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

PRAXISHINWEIS | Es ist nachvollziehbar, dass die Verwaltung die neuen Grundsätze auch auf § 15 Abs. 2 HOAI (neue Fassung) anwendet. Allerdings sollen die Urteilsgrundsätze auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anzuwenden sein. Es handelt sich, so die Verwaltung, um die Abrechnung von bereits verdienten Ansprüchen, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat. Abschlagszahlungen sind jedoch von Forderungen auf einen Vorschuss abzugrenzen, bei denen weiterhin keine Gewinnrealisierung eintritt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.6.2015, Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144842; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11

Zum Anfang


 

Steuertipps für Existenzgründer

| In einer aktualisierten Broschüre bietet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen einen Überblick über wichtige steuerliche Aspekte bei der Existenzgründung. Die 70-seitige Broschüre zeigt darüber hinaus, welche Fördermöglichkeiten bestehen. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1639 heruntergeladen werden. |

Zum Anfang



Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Schwellenwerte für die Größeneinteilung

| Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat am 10.7.2015 den Bundesrat passiert und kann somit in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Neuregelungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Insofern bleibt also noch ausreichend Zeit, um sich mit den Änderungen zu beschäftigen. Die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) dürfen jedoch bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr der Jahresabschluss 2014 – angewendet werden (Wahlrecht). |

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich beispielsweise um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

Nach Schätzungen werden durch die um ca. 24 % erhöhten monetären Schwellenwerte künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und Erleichterungen (z.B. geringere Anhangangaben, keine Prüfungspflicht, keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung) nutzen können.

PRAXISHINWEISE | Das Wahlrecht ist nur als Paket nutzbar, d.h., es muss zugleich die neue Definition der Umsatzerlöse angewandt werden. Da hiernach auch Verkäufe und Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit als Umsatzerlöse auszuweisen sind, ist ein gegenteiliger Effekt möglich.

 

Darüber hinaus ist der Jahresabschluss 2014 bei vielen Unternehmen bereits in „trockenen Tüchern“, sodass das Wahlrecht zur vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte oftmals ins Leere läuft. In diesen Fällen sind die angehobenen Schwellenwerte ebenfalls erst für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Quelle | Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BR-Drs. 285/15 (B) vom 10.7.2015

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2015 möglich

| Wurden Unternehmer in 2014 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2015 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt. |

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642.

Zum Anfang


 

Umsatzsteuer bei Bauleistungen: Fiskus kassiert erste Niederlage für Altfälle

| Haben Unternehmer unter der alten Rechtslage im Vertrauen auf die Verwaltungsregelung Leistungen gegenüber Bauträgern nicht mit Umsatzsteuer belegt, müssen sie die nun nachträglich vom Finanzamt geforderte Umsatzsteuer vorerst nicht zahlen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. |

Sachverhalt

Unternehmer A hatte in 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend der damaligen Verwaltungsmeinung nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen. Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei und die Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber A fest. Es stützte sich dabei auf eine vom Gesetzgeber im Juli 2014 geschaffene Regelung, die den Vertrauensschutz rückwirkend ausschließt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nun ausgeführt, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung hat. Der Gesetzgeber habe damit in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen, sodass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine. Man darf gespannt sein, wie das Finanzgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

PRAXISHINWEIS | Bis diese praxisrelevante Frage abschließend (höchstrichterlich) geklärt ist, sollten sich Unternehmer gegen etwaige Nachforderungen des Finanzamtes wehren und sich auf den Vertrauensschutz berufen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.6.2015, Az. 5 V 5026/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144680

Zum Anfang



Arbeitgeber

Neue Fälligkeiten im Haushaltsscheck-Verfahren

| Im Haushaltsscheck-Verfahren sind neue Fälligkeiten zu beachten: Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden am 31. Juli des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31. Januar des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen. |

Da die Beiträge bisher am 15. Juli bzw. 15. Januar eingezogen wurden, werden die Abgaben nunmehr rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeitsregelung erfolgt Ende Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.

Quelle | Minijobzentrale, Mitteilung vom 17.6.2015

Zum Anfang


 

Leistungsbonus auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar

| In die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz kann ein bisher gezahlter Leistungsbonus eingerechnet werden. So lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (nicht rechtskräftig). |

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhielt zunächst eine Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung richtete. Anlässlich der Einführung des Mindestlohns teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt.

 

Die Arbeitnehmerin vertrat den Standpunkt, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde zu zahlen. Diese Ansicht teilte das Arbeitsgericht Düsseldorf jedoch nicht.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinn, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Beachten Sie | Erst kürzlich hatte das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen dürfen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Die erstinstanzlichen Entscheidungen häufen sich. Somit scheint es nur noch eine Frage der Zeit zu sein, wann sich auch das Bundesarbeitsgericht mit dem Mindestlohngesetz beschäftigen muss.

Quelle | ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2015, Az. 5 Ca 1675/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144670; ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144030

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Ferienjobs: Brutto ist meistens gleich netto

| Viele Schüler nutzen die anstehende Ferienzeit dazu, um ihren Geldbeutel aufzubessern. Gut zu wissen: Steuern und Sozialabgaben fallen dabei meistens nicht an. Worauf zu achten ist, darauf haben jüngst das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen sowie der Bund der Steuerzahler aufmerksam gemacht. |

Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.

Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 EUR fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Auch Sozialabgaben fallen regelmäßig nicht an, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst (sogenannte kurzfristige Beschäftigung).

PRAXISHINWEIS | Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ferner gelten Besonderheiten für Schulabgänger. Hier kann unter Umständen eine Berufsmäßigkeit vorliegen, sodass keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.

Quelle | Bund der Steuerzahler vom 12.6.2015 „Ferienjobs richtig abgerechnet“; FinMin NRW vom 26.6.2015 „Ferienjobs sind meist steuerfrei“

Zum Anfang


 

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

Zum Anfang


 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2015

| Im Monat August 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2015
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2015
  • Gewerbesteuerzahler: 17.8.2015
  • Grundsteuerzahler: 17.8.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2015 am 27.8.2015.

Zum Anfang

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Bürokratieentlastungsgesetz steht in den Startlöchern

| Mit dem Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft von Bürokratie entlasten. Im Fokus stehen dabei die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese sollen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, um 20 % angehoben werden. |

Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse soll von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf dann 60.000 EUR erhöht werden. Damit werden mehr Unternehmen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln können.

Beachten Sie | Zudem soll durch Übergangsregelungen sichergestellt werden, dass die Steuerpflichtigen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Ferner sind u.a. folgende Änderungen geplant:

  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten für Existenzgründer nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten für Existenzgründer nach dem Umweltstatistikgesetz.
  • Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.5.2015, Drs. 18/4948

Zum Anfang


 

Steuererklärung kann auch per Telefax übermittelt werden

| Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Ein dieser Rechtsprechung entgegenstehendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun aufgehoben. |

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2003 konnten zwar Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt, wirksam per Telefax übermittelt werden (z.B. Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen). Die Übermittlung per Telefax für Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen war jedoch nicht zulässig.Da das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, sind die darin enthaltenen Restriktionen entfallen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.4.2015, Az. IV A 3 - S 0321/07/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144294; BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 82/13

Zum Anfang



Vermieter

Erleichterter Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung in Sanierungsgebieten

| Bei hohen Mietausfällen ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer möglich. Dies setzt jedoch eine wesentliche Ertragsminderung voraus, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Befindet sich das Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet und basiert ein Leerstand auf Sanierungsmaßnahmen, zu denen der Steuerpflichtige verpflichtet ist, hat er den Leerstand nicht zu vertreten. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

 

Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

Kein Erlass bei eigener Verantwortung des Leerstands

Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige den Leerstand grundsätzlich zu vertreten.

Liegt das Gebäude jedoch in einem Sanierungsgebiet, kann sich der Steuerpflichtige der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen. Den durch die Sanierung entstehenden Leerstand hat er folglich auch nicht zu vertreten – und zwar selbst dann nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn er die Entscheidung über den Sanierungszeitpunkt getroffen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.12.2014, Az. II R 41/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175139

Zum Anfang



Kapitalanleger

Spanische Quellensteuer: Sonderregelung wurde aufgehoben

| Für Dividendenzahlungen aus Spanien erhielten nicht in Spanien ansässige Empfänger aus einem EU- oder DBA-Staat auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 EUR Dividenden pro Jahr. Da diese Regelung mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben wurde, hat das Bundesfinanzministerium nun zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer Stellung bezogen. |

Ab dem 1.1.2015 kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Anzurechnen ist dabei aber nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2015, Az. IV C 1 - S 2406/10/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144295

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Hohe Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch

| Ein elektronisches Fahrtenbuch kann nur dann als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. |

Hintergrund

 

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. Für dienstliche Fahrten werden grundsätzlich folgende Angaben gefordert:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute),
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Hinweis | Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Ein händisch geführtes Fahrtenbuch muss lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen. Aber auch bei digitalen Fahrtenbüchern sind die formalen Anforderungen hoch, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Aktuelle Entscheidung

Sachverhalt

Im Streitfall nutzte ein Apotheker eine Fahrtenbuch-Software, die ein „finanzamtstaugliches“ elektronisches Fahrtenbuch versprach. Nachdem der Betriebsprüfer beim Abgleich von Fahrtenbuch und Belegen keine inhaltlichen Fehler finden konnte, prüfte er die Software. Er testete, ob das Fahrtenbuch nachträglich geändert werden konnte, ohne dass dies erkennbar ist. Dabei stellte er fest, dass das Fahrtenbuch nach Excel exportiert, dort bearbeitet und anschließend wieder importiert werden konnte. Der Apotheker hielt dem entgegen, dass es für jede erfasste Fahrt eine Satz-ID gab, die eine solche Manipulation erkennbar gemacht hätte. Dies war technisch wohl richtig, genügte jedoch trotzdem nicht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg störte insbesondere, dass bei einem Rückimport aus Excel in das Fahrtenbuchprogramm Änderungen weder in der gewöhnlichen Programm- noch der Druckansicht als solche erkennbar waren – insbesondere auch nicht an einer abweichenden oder unstimmigen Satz-ID. Hinzu kam, dass nicht ersichtlich war, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden, sodass das Finanzgericht das Fahrtenbuch letztlich für nicht ordnungsgemäß befand.

PRAXISHINWEIS | Ob das Finanzamt ein elektronisches Fahrtenbuch anerkennt, hängt wesentlich davon ab, dass die erzeugte Datei und die Ausdrucke zweifelsfrei erkennen lassen, wann und von wem Daten erfasst wurden und ob sie nachträglich verändert wurden. Die Anforderungen sind insoweit noch höher als beim manuellen Fahrtenbuch.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 11 K 737/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144640

Zum Anfang


 

Freiberufliche Einkünfte für Inhaber einer Kindertagesstätte

| Der Inhaber einer Kindertagesstätte kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg trotz Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte freiberufliche Einkünfte erzielen. |

Sachverhalt

Eine Diplom-Sozialpädagogin eröffnete 2006 eine Kindertagesstätte mit bis zu 45 Kindern in zwei Gruppen (eine Krippen- und eine Elementargruppe). In beiden Gruppen waren je drei angestellte Erzieherinnen tätig. Daneben beschäftigte die Inhaberin in Teilzeit eine Verwaltungsangestellte und eine hauswirtschaftliche Kraft sowie eine Aushilfe im pädagogischen Bereich. Das Finanzamt erließ Gewerbesteuermessbescheide, weil es für eine freiberufliche Tätigkeit am Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit fehle. Bei der Größe der Einrichtung könne der erforderliche persönliche Kontakt der Inhaberin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein. Dies sah das Finanzgericht Hamburg jedoch anders.

Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische und damit freiberufliche Tätigkeit. Weitere Leistungen, wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder, sind nur notwendige Hilfstätigkeiten, so das Finanzgericht.

Auch wenn 45 Kinder in zwei Gruppen durch sechs angestellte Erzieherinnen betreut werden, kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein, insbesondere wenn die Leitung (wie im Streitfall) durch weiteres Personal von allgemeiner Verwaltungstätigkeit und sonstigen nichtpädagogischen Arbeiten entlastet wird. Das Finanzgericht war überzeugt, dass die Inhaberin ihre durchgehende Anwesenheit und ihre für die pädagogischen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit dazu genutzt hat, eine persönliche Beziehung zu jedem Kind aufzubauen und dass sie der Erziehungsleistung den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ aufgedrückt hat.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2015, Az. 3 K 157/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144490

Zum Anfang



Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Geringfügige Beschäftigung: Keine Lohnsteuer-Pauschalierung beim Alleingesellschafter

| Beschäftigt eine GmbH ihren Alleingesellschafter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dann darf die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. |

Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist.

 

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, Az. 6 K1485/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143990

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

| Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Unternehmer den Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Einzelunternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer und privater Insolvenzforderungen eröffnet. Ihre unternehmerische Tätigkeit hatte sie bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt.

 

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erteilte er eine Rechnung mit Steuerausweis an die Einzelunternehmerin und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch, was grundsätzlich möglich ist, so der Bundesfinanzhof.

Dient das Insolvenzverfahren jedoch sowohl der Befriedigung unternehmerischer als auch privater Insolvenzforderungen, besteht nur ein anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen sind. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist dabei ohne Bedeutung.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, Az. V R 44/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 177273

Zum Anfang


 

Unseriöse Schreiben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

| Das Landesamt für Steuern in Koblenz hat darauf aufmerksam gemacht, dass sich wieder Schreiben im Umlauf befinden, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten das Schreiben keinesfalls ausfüllen und zurücksenden, so das Landesamt für Steuern. |

Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.

Quelle | Landesamt für Steuern in Koblenz, Mitteilung vom 2.6.2015 „Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“

Zum Anfang



Arbeitgeber

Neues Anwendungsschreiben zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen

| Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Damit wird die Besteuerung beim Empfänger abgegolten. Da der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Pauschalierungsmöglichkeit durch mehrere Urteile eingeschränkt hatte, war die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2008 zu überarbeiten. Wichtige Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Hintergrund

Von der Pauschalierungsmöglichkeit werden Sachgeschenke erfasst, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt. Gleiches gilt für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Durch das Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es durchaus zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.

Wichtige Änderungen

Die Finanzverwaltung hat die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen übernommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

Das Wahlrecht erfasst nur solche Zuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Demzufolge brauchen Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht pauschal versteuert werden. Darüber hinaus begründet 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs fallen unter die Pauschalierung auch Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (sogenannte Streuwerbeartikel). Diese strenge Sichtweise hat das Bundesfinanzministerium jedoch nicht übernommen, sodass in diesen Fällen weiterhin keine 30 %-ige Pauschalsteuer vorzunehmen ist.

Beachten Sie | Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung – es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird (z.B. Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise mit mindestens einer Übernachtung) oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen statt (z.B. Einladung zu einem Golfturnier).

Praxishinweise

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem 12-seitigen Schreiben aber nicht nur die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingearbeitet, sondern auch zu weiteren Fragen Stellung genommen. So wird beispielsweise thematisiert, in welchen Fällen betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Unternehmer, die § 37b EStG anwenden möchten, sind gut beraten, sich mit dem Schreiben intensiv auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es nach wie vor strittige Punkte gibt. So behandelt die Verwaltung die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit auch die Zuwendungen abziehbar sind. Ein Abzug der Pauschalsteuer für Geschenke an Nichtarbeitnehmer ist somit ausgeschlossen, sofern der Wert mehr als 35 EUR beträgt. Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof demnächst in einem Revisionsverfahren entscheiden müssen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144552; Rev. BFH Az. IV R 13/14

Zum Anfang


 

Bundesfinanzministerium äußert sich zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

| Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, wenn das Darlehen zinslos oder zinsverbilligt gewährt wird. In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun u.a. zu der Frage Stellung bezogen, wie in derartigen Fällen der Zinsvorteil zu ermitteln ist. |

Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Versteuerung als Arbeitslohn unterbleibt, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.

Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

  • generelle Sachbezugsversteuerung (geregelt in § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)): In diesen Fällen erhält z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
  • spezielle Sachbezugsversteuerung (§ 8 Absatz 3 EStG): Hier handelt es sich im Prinzip um „Personalrabatte“, d.h., der Arbeitnehmer erhält eine Ware umsonst oder verbilligt, mit der der Arbeitgeber Handel betreibt. Im Fall der Darlehensgewährung betrifft dies primär die Arbeitnehmer von Kreditinstituten.

Nachfolgend wird die generelle Sachbezugsversteuerung näher betrachtet.

Ermittlung des Zinsvorteils

Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz), der um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 % zu mindern ist.

Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist der Maßstabszinssatz grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Bei einem variablen Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.

Hinweis | Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.

Als üblicher Endpreis gilt (alternativ) auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote an Endverbraucher angeboten wird – ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt jedoch der Abschlag von 4 % nicht zur Anwendung.

Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

Praxishinweise

Neben den vorgenannten Ausführungen sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:

  • Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich ist auch bei Zinsvorteilen anwendbar.
  • Der geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber grundsätzlich pauschal versteuert werden.
  • Hat der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis berücksichtigt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dennoch einen noch niedrigeren Preis nachweisen. Das günstigere inländische Angebot muss allerdings in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens stehen. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage und bis zu 10 Tage nach Vertragsabschluss eingeholt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144553

Zum Anfang


 

Großbuchstabe „M“: Bescheinigungspflicht steht auf dem Prüfstand

| Wegen der eingeschränkten Aussagekraft und der praktischen Probleme für Arbeitgeber fordern die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft die Abschaffung der Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens „M“ bei der Mahlzeitengestellung. Hilfsweise sollen die Aufzeichnungserleichterungen so lange verlängert werden, bis die Finanzverwaltung belastbare Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung sammeln konnte. |

Hintergrund: Der Großbuchstabe „M” ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wenn der Arbeitnehmer eine Mahlzeit im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung erhalten hat, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Ob der Sachbezugswert versteuert wurde oder ob die Versteuerung wegen Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleiben konnte, ist irrelevant. Hat das Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Verpflegungspauschalen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M” für eine Übergangszeit (bis max. 2015) nicht zwingend erforderlich.

 

Quelle | Schreiben an das BMF vom 13.5.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144582

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Abfindungen: Wann ist eine Teilzahlung für die Tarifermäßigung unschädlich?

| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte ist aber auch möglich, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende geringe Teilleistung hinzukommt. Die Vorgabe der Verwaltung, wonach der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung nicht über 5 % liegen darf, lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt aber ab. |

Keine starre Prozentgrenze

Eine starre Prozentgrenze sieht weder das Gesetz vor, noch kann eine solche Grenze die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Ferner ist das Finanzgericht der Ansicht, dass eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung als geringfügig anzusehen ist, zumal diese Grenze durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 %-Grenzen (u.a. Abgrenzung notwendiges Privatvermögen zu Betriebsvermögen) bestärkt wird.

Revision ist bereits anhängig

Diese Entscheidung muss nun vom Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren überprüft werden. Dieser hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung nicht geringfügig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2014, Az. 10 K 2655/13, Rev. BFH Az. IX R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144457;BFH-Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 28/13

Zum Anfang


 

Lohnsteuer: Freibeträge ab 2016 für zwei Jahre gültig

| Werden Freibeträge (z.B. für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt, erhalten Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Nettogehalt. Die Gültigkeit der Freibeträge wurde jüngst von einem auf zwei Jahre verlängert. Als Starttermin hat das Bundesfinanzministerium nun den 1.10.2015 festgelegt, d.h., ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer Freibeträge für zwei Kalenderjahre mit Wirkung ab 1.1.2016 bei ihrem Finanzamt beantragen. |

Hinweis | Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Freibeträge weg, müssen Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen. Darüber hinaus ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.5.2015, Az. IV C 5 - S 2365/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144625

Zum Anfang

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe 01/2015:

"Steuertipps rund um die vermietete Immobilie"

Zum Anfang



Für Vermieter

Steuertipps rund um die vermietete Immobilie

| Spätestens seit der Finanzkrise zählen Sachwerte, insbesondere Immobilien, zu den beliebtesten Anlageprodukten. Aber auch der historisch niedrige Zinssatz ist ein Grund dafür, dass immer mehr Steuerpflichtige eine Immobilie erwerben und im Anschluss vermieten. Hier gilt es, die steuerlichen Regelungen zu beachten, um mögliche Steuernachteile zu vermeiden. Die Sonderausgabe bietet einen kompakten Überblick und gibt Steuertipps vom Erwerb bis zum Verkauf der Mietimmobilie. |

Vorbemerkungen: Bei den nachfolgenden Ausführungen wird unterstellt, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung vorliegt. Auf Umsatz- und Vorsteuerbeträge wird demzufolge nicht näher eingegangen.

1. Erwerb

1.1 Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten

Zu den Anschaffungskosten zählen die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu gehören auch die jeweiligen Nebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.

Nebenkosten

Zu den Nebenkosten gehören z.B. Gutachterkosten, Grundbuch- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Vermessungskosten.

Zu den Herstellungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern (Materialkosten) und die Inanspruchnahme von Diensten (Fertigungskosten) für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen (zur weiteren Abgrenzung vgl. insbesondere unter 2.2 „Erhaltungsaufwand“).

Die Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und laufenden Aufwendungen andererseits ist deshalb so entscheidend, weil Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht sofort steuerwirksam geltend gemacht werden können. Diese Aufwendungen wirken sich in der Steuererklärung „nur“ über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus (regelmäßig 3 % p.a.).

Da es sich bei dem Grund und Boden um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, ist es erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Es empfiehlt sich, eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag vorzunehmen, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung hat eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, wodurch u.a. die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung ermittelt sowie die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden kann (unter www.iww.de/sl598).

1.2 Optimale Schuldzinsenaufteilung

 

Oftmals werden Immobilien gemischt genutzt. Dies bedeutet, dass z.B. das Erdgeschoss für eigene Wohnzwecke verwendet und das Obergeschoss vermietet wird. Soll eine gemischt genutzte Immobilie fremdfinanziert werden, gibt es einige Spielregeln zu beachten, um den optimalen Schuldzinsenabzug bei den Werbungskosten zu erhalten.

Die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, müssen die Kredite den vermieteten Gebäudeteilen und die Eigenmittel den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereichen zugeordnet werden. Dieses Gestaltungsmodell hat die Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 25.3.2003, Az. IX R 22/01) und auch die Finanzverwaltung anerkannt.

Bei der Dokumentation der Zuordnung sind allerdings wichtige Punkte zu beachten:

Die erste Voraussetzung ist, dass die Baukosten für die unterschiedlichen Gebäudeteile getrennt erfasst werden. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass – soweit möglich – separate Baurechnungen ausgestellt werden. Dies betrifft sowohl große Handwerkerrechnungen als auch kleinere Belege wie beispielsweise aus Bau- und Gartenmärkten. Handelt es sich jedoch um Aufwendungen, die nur dem Gesamtgebäude zugeordnet werden können (z.B. die Kosten für das Grundstück), müssen sie nach dem Verhältnis der Nutz- und Wohnflächen auf die unterschiedlichen Gebäudeteile aufgeteilt werden.

Um den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Eigen- und Kreditmitteln auf der einen Seite und den zugeordneten Baukosten auf der anderen Seite zu dokumentieren, müssen die Rechnungen von unterschiedlichen Bankkonten (Baukonten) bezahlt werden. Für jeden Gebäudeteil sollte demzufolge ein separates Konto angelegt werden: Auf das 1. Konto werden dann die Eigenmittel und auf das 2. Konto die Darlehensmittel eingezahlt.

Hinweis | Die nicht direkt zuordenbaren Kosten (z.B. Aushub der Baugrube) sollten vom Konto für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil bezahlt werden.

Reichen die Eigenmittel nicht aus, um die Baukosten der eigenen Wohnung zu finanzieren, müssen die Kredite aufgeteilt werden. Nach Möglichkeit sind getrennte Darlehen einzurichten.

PRAXISHINWEIS | In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass das Darlehen für die eigenen Wohnzwecke vorrangig getilgt wird, um so viele Zinsen wie möglich steuerlich geltend machen zu können. Wenn das Kreditinstitut einer Aufteilung der Darlehen nicht zustimmen sollte, ist darauf zu achten, dass die Kredite zumindest separat auf die unterschiedlichen Baukonten ausgezahlt werden.

Auch bei der Anschaffung eines Gebäudes liegt die Art der Finanzierung im Ermessen des Steuerpflichtigen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1.4.2009, Az. IX R 35/08) scheitert der Zuordnungszusammenhang, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist.

Die Folge: Der abziehbare Teil der Schuldzinsen ist grundsätzlich nach den Flächenanteilen aufzuteilen.

Sofern der Kaufpreis im Kaufvertrag allerdings auf die Wirtschaftsgüter aufgeteilt worden ist, ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde. Die Schuldzinsen können somit im Verhältnis des Kaufpreises des vermieteten Teils zum gesamten Grundstück abgezogen werden.

PRAXISHINWEIS | Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt. Der Kaufpreis sollte im notariellen Kaufvertrag aufgeteilt und durch zwei getrennte Überweisungen geleistet werden. Darüber hinaus sollten separate Darlehensverträge für die einzelnen Gebäudeteile abgeschlossen werden.

2. Werbungskosten

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen.

Beispiele

Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise Gebäudeabschreibungen, Schuldzinsen, Anzeigen- und Maklerkosten für die Mietersuche, Bewirtschaftungskosten, Grundsteuer, Erhaltungsaufwand, Fahrtkosten zur gelegentlich erforderlichen Besichtigung des Mietobjekts.

2.1 Schuldzinsen nach Verkauf

Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 45/13) grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldungsich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewegt.

 

2.2 Erhaltungsaufwand

 

Wenn an einem vermieteten Gebäude etwas bereits Vorhandenes instand gesetzt oder modernisiert wird, handelt es sich grundsätzlich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.

Viele Immobilien können nicht unmittelbar nach dem Erwerb vermietet werden. Daher werden vielfach umfangreiche Maßnahmen vorgenommen, die nicht selten zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen und sich somit nicht im Jahr ihrer Bezahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten auswirken.

Dies gilt insbesondere für nachfolgende Fälle:

  • Aufwendungen, die zur Herstellung der Funktions- und Betriebsbereitschaft geleistet werden.
  • Beispiel: Bisher als Anwaltskanzlei genutzte Büroräume werden zu einer Arztpraxis umgebaut.
  • Aufwendungen, die für eine Erweiterung des Gebäudes gezahlt werden.
  • Beispiel: An einem Gebäude wird ein Anbau errichtet.
  • Aufwendungen, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden, wesentlichen Verbesserung führen (sogenannte Standardhebung).
  • Beispiel: Ein Bündel von Baumaßnahmen in mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen und Fenster) führt zur Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswerts.

Beachten Sie | Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist dieser Aufwand auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abzugsfähig.

Darüber hinaus sind für steuerliche Zwecke die anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten.

 

3. Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten

Für steuerliche Zwecke werden Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn

  • innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden,
  • deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen.

Zu den Aufwendungen gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Erweiterungen (vgl. unter Punkt 2.2) sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Es sind sämtliche Baumaßnahmen in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen, die innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt wurden. Die Baumaßnahmen müssen zumindest nach Meinung der Finanzverwaltung zum Ende des Dreijahreszeitraums weder abgeschlossen, noch abgerechnet oder bezahlt sein.

Zwar sind klassische Schönheitsreparaturen (z.B. Tapezieren und Anstreichen der Wände) keine Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Fallen die Schönheitsreparaturen allerdings im Rahmen einer einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind auch diese Kosten in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 20/08).

Wichtig | Damit der Werbungskostenabzug von üblichen Erhaltungsaufwendungen in diesen Fällen möglich ist, müssen diese Maßnahmen isoliert durchgeführt werden. Alternativ muss darauf geachtet werden, dass die 15 %- Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird, zum Beispiel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

MERKE | Gleichwohl ist hier Vorsicht geboten: Führt eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sanierungsmaßnahme nämlich zu einer wesentlichen Verbesserung, kann eine Sanierung in Raten vorliegen, die ungeachtet des Überschreitens des Dreijahreszeitraums zu Herstellungskosten führt (OFD Rheinland vom 6.7.2010, Az. S 2211 - 1001 - St 232).

Nach der (durchaus umstrittenen) Ansicht der Finanzverwaltung soll bei gemischt genutzten Gebäuden nicht vom Erwerb mehrerer Gebäudeteile auszugehen sein. Mit Ausnahme von Eigentumswohnungen ist bei der Berechnung der 15 %-Grenze vielmehr grundsätzlich auf das gesamte Gebäude abzustellen, da beim Erwerb des bebauten Grundstücks ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.

Beispiel

A kauft Anfang 2012 ein Zweifamilienhaus (Anschaffungskosten ohne Grund und Boden 220.000 EUR). Die Wohnung im Erdgeschoss (60 m2) nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Die Wohnung im Obergeschoss (40 m2) soll vermietet werden. Zuvor lässt A die Mietwohnung für 12.000 EUR (netto) sowie die Erdgeschosswohnung für 25.000 EUR (netto) renovieren. Die Maßnahmen sind Ende 2014 abgeschlossen.

 

Die Lösung hängt entscheidend davon ab, ob man die von der Finanzverwaltung vertretene gebäudebezogene Berechnung anwendet oder ob man auf das einzelne Wirtschaftsgut abstellt.

Gebäudebezogene Berechnung

Anschaffungskosten Gebäude

220.000 EUR

davon 15 %

33.000 EUR

Netto-Instandhaltungskosten

37.000 EUR

 

Lösung: Da die 15 %-Grenze überschritten ist, kann A die Aufwendungen für das Obergeschoss (12.000 EUR) nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten geltend machen.

Berechnung für das einzelne Wirtschaftsgut

Anschaffungskosten Obergeschoss

88.000 EUR

davon 15 %

13.200 EUR

Netto-Instandhaltungskosten

12.000 EUR

 

Lösung: Da die 15 %-Grenze nicht überschritten ist, kann A die Aufwendungen grundsätzlich sofort als Werbungskosten absetzen.

Beachten Sie | Soweit ersichtlich, ist zu dieser praxisrelevanten Frage derzeit kein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt also abzuwarten, ob die Ansicht der Finanzverwaltung höchstrichterlich bestätigt werden wird. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die gebäudebezogene Betrachtung nicht per se negativ sein muss. Es kommt hier – wie so oft im Steuerrecht – auf den Einzelfall an.

4. Handwerkerleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 EUR im Jahr.

Vermieter sollten hierbei jedoch beachten, dass diese Steuerermäßigung nur in Betracht kommt, soweit die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen, d.h., der Abzug von Werbungskosten hat insoweit Vorrang. Bei Aufwendungen, die sowohl die vermietete als auch die selbst genutzte Wohneinheit betreffen, muss eine sachgerechte Aufteilung erfolgen.

5. Leerstandszeiten

Das Finanzamt lässt den Werbungskostenabzug für die Dauer des Leerstands der Mietimmobilie nur dann zu, wenn der Vermieter eine Einkünfteerzielungsabsicht hat.

Wenn Aufwendungen für eine zunächst selbst bewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, fordert die Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2008, Az. IX R 1/07), dass der endgültige Entschluss, dieses Objekt zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt wird. Hervorzuheben ist, dass sich ein Steuerpflichtiger noch nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden hat, wenn er alternativ auch einen Verkauf des Objekts erwägt.

Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn es sich um einen Leerstand nach vorangegangener Vermietung handelt. Auch wenn der Steuerpflichtige die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet, ist hier regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (11.12.2012, Az. IX R 9/12) zeigt. Dass der Steuerpflichtige den Maklerauftrag im Streitfall vorrangig zur Veräußerung der Wohnung erteilt hatte und er die Wohnung auch in selbst geschalteten Anzeigen als Verkaufsobjekt bewarb, wertete der Bundesfinanzhof nämlich als Beweisanzeichen für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht.

PRAXISHINWEIS | Da der Steuerpflichtige in der Beweispflicht ist, muss bei einem Leerstand auf eine rechtzeitige Beweisvorsorge geachtet werden. Zwar steht es, so der Bundesfinanzhof (11.12.2012, Az. IX R 14/12) dem Steuerpflichtigen frei, die Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und auch die Bewerbung selbst zu bestimmen. Bleiben jedoch beispielsweise eigene, im Wesentlichen unveränderte, Vermietungsanzeigen in Zeitungen über einen längeren Zeitraum erfolglos, ist er gehalten, seine Vermietungsbemühungen sowohl in der Intensität zu steigern als auch in der Zielrichtung zu verändern (z.B. Einschaltung eines Maklers).

Zudem ist dem Steuerpflichtigen – je länger der Leerstand andauert – zuzumuten, dass er Zugeständnisse macht, etwa bei der Reduzierung der Miete oder im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Personen.

6. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume davon auszugehen, dass keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.

Haben sich die Eigentümer allerdings die Selbstnutzung vorbehalten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose überprüft werden. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Eigennutzungsrecht tatsächlich ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 16.4.2013, Az. IX R 26/11).

PRAXISHINWEIS | Für Eigentümer kann es unter Umständen sinnvoll sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt.

7. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige schauen die Finanzbeamten regelmäßig ganz genau hin. Werden gewisse Spielregeln eingehalten, können die Werbungskosten nämlich in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wohingegen nur geringe Mieteinnahmen zu versteuern sind.

Beachten Sie | Verträge unter nahen Angehörigen müssen klar und eindeutig formuliert sein. Zudem müssen sie wie vereinbart durchgeführt werden.

Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Beispiel

A vermietet die Wohnung im Obergeschoss für 200 EUR monatlich an seine Mutter. Die ortsübliche Miete beträgt 500 EUR. An Werbungskosten macht A 4.000 EUR geltend.

 

Lösung: Da die vereinbarte Miete nur 40 % der ortsüblichen Miete beträgt, wird das Finanzamt nur 1.600 EUR an Werbungskosten anerkennen (40 % von 4.000 EUR). Die Einkünfte betragen somit 800 EUR.

 

Beispiel (Abwandlung)

A verlangt 350 EUR monatlich. Er muss zwar jetzt pro Jahr 1.800 EUR mehr an Mieteinnahmen versteuern, auf der anderen Seite werden die Werbungskosten aber in voller Höhe berücksichtigt (4.000 EUR statt 1.600 EUR), sodass die Einkünfte 200 EUR betragen. Im Ergebnis muss A trotz der höheren Miete 600 EUR weniger versteuern.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Die ortsübliche Miete kann grundsätzlich auf jedem denkbaren Wege ermittelt werden und ist notfalls zu schätzen. Erfolgt der Vergleich anhand des örtlichen Mietspiegels und enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.

8. Grundsteuererlass

Bleiben die Mieteinnahmen hinter den Erwartungen zurück, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Beachten Sie | Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt und ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

Zum Anfang

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Privates Veräußerungsgeschäft: Aufschiebende Bedingung verlängert 10-Jahresfrist nicht

| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren auch dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück – eine Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und dieses mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008. Strittig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend sind, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.

Des Weiteren stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend ist. Ab dem Vertragsschluss am 30.1.2008 bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. Demzufolge war die zehnjährige Veräußerungsfrist beim Verkauf des Grundstücks noch nicht abgelaufen.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.2.2015, Az. IX R 23/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175927

Zum Anfang


 

Höchstbetrag wird auch bei mehrerenArbeitszimmern nur einmal gewährt

| Steht einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von max. 1.250 EUR abzugsfähig. Sollten aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen und zwei häusliche Arbeitszimmer unterhalten werden, gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nichts anderes. Das heißt, der Höchstbetrag wird auch in diesen Fällen nur einmal gewährt. |

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall, da der Steuerpflichtige seine Vortragstätigkeit außerhalb seines Arbeitszimmers durchführte. Somit kam nur der auf 1.250 EUR beschränkte Höchstbetrag in Betracht.

Dieser Höchstbetrag ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz personen- und objektbezogen auszulegen und kann demzufolge auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal jährlich gewährt werden. Denn ein Steuerpflichtiger, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen.

PRAXISHINWEIS | Diese personen- und objektbezogene Sichtweise muss nicht per se negativ sein. So gewährt die Finanzverwaltung den Höchstbetrag von 1.250 EUR auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, da höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt ist, ob für zwei parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen jeweils Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, Az. 2 K 1595/13, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144301; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 - S 2145/07/10002, Rz. 22

Zum Anfang


 

Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen vor allem bei Berufsausbildungskosten

| Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht nämlich dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren vereinfacht. |

Ausbildungskosten

Praktische Bedeutung hat dieses Urteil vor allem für Steuerpflichtige, die sich in einer Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Da nämlich regelmäßig keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten oftmals zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt.

Nach derzeitiger Rechtslage sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium allerdings nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls werden nur (nicht vortragsfähige) Sonderausgaben bis zu 6.000 EUR pro Jahr anerkannt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Demzufolge hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

PRAXISHINWEIS | Wurde in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben und kann eine Veranlagung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung herausstellen, könnten auch Steuerpflichtige mit Erstausbildungskosten profitieren.

Nichtanwendungsgesetz in der Pipeline

Obwohl das aktuelle Urteil erst am 29.4.2015 veröffentlicht wurde, ist bereits ein Nichtanwendungsgesetz im Gespräch. Danach soll ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr ergehen dürfen, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und dieser wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann.

Diesen Vorschlag hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geäußert. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 22/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176530; Az. beim BVerfG u.a. Az. 2 BvL 23/14, Az. 2 BvL 24/14; Bundesrat, Drs. 121/15 (B) vom 8.5.2015

Zum Anfang



Vermieter

Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Vermietungseinkünften

| Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren. |

Sachverhalt

Eine vermögensverwaltende GbR erzielte u.a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die GbR mit den darlehensgewährenden Banken Zinsswaps ab.

 

Die Zinsswaps wurden in der Folge außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von einem Jahr abgelöst, wodurch die GbR im Streitjahr 2007 Einnahmen in Höhe von 2.306.000 EUR erzielte. Die Darlehen blieben unverändert bestehen. Eine Tilgung durch die Ausgleichszahlungen erfolgte nicht.

 

Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass die Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zugrunde liegenden Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gestanden hätten – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Der Steuertatbestand der „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ erfasst nur das zeitlich begrenzte Überlassen einer Immobilie zur Nutzung. Die Ausgleichszahlungen sind aber kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst.

Bei den Zinsswaps handelt es sich um Termingeschäfte, die im Streitjahr als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig gewesen wären, wenn der Verkauf innerhalb der Veräußerungsfrist von einem Jahr erfolgt wäre. Da dies aber nicht der Fall war, mussten die Ausgleichszahlungen nicht versteuert werden.

MERKE | Nach geänderter Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps seit 1.1.2009 ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 13/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176529

Zum Anfang


 

Vorweggenommene Werbungskosten bei einem zunächst unbebauten Grundstück

| Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige auch in dieser Zeit die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Je länger die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Werbungskostenabzugs und der Einnahmenerzielung andauert, desto größer werden regelmäßig die Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht, die der Steuerpflichtige nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen muss. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten für ein unbebautes, fremd finanziertes Grundstück, das in 2003 erworben wurde. Im Jahr 2005 wurde ein Architekturbüro mit einer Bauplanerstellung beauftragt, die jedoch aus Kostengründen nicht umgesetzt wurde. In 2012 wurde schließlich die Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus erteilt, mit der 2013 begonnen wurde. Ab 2014 erfolgte dann die Vermietung.

 

Das Finanzamt und das Finanzgericht München versagten den Werbungskostenabzug für die Streitjahre 2003 bis 2010, da keine Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar gewesen sei. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, es sei keine Bebauung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb durchgeführt worden, weil er erst die Verbindlichkeiten für den Erwerb des Grundstücks überwiegend habe tilgen wollen, blieb ohne Erfolg.

Dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hatte, kann erst im Jahr 2012 angenommen werden, so das Finanzgericht München. Das Finanzgericht bemängelte in der Urteilsbegründung insbesondere, dass der Konzeptvorschlag aus 2005 lediglich eine mögliche Nutzung des Grundstücks skizzierte. Unterlagen über Bemühungen, diese Konzepte zu finanzieren und zu realisieren, wurden vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt.

Hinweis | Inzwischen ist gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird u.a. klären müssen, welche Bedeutung ein vorsichtiges Finanzierungsverhalten hat, das eine Bebauung erst bei Tilgung des für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Darlehens vorsieht.

Quelle | FG München, Urteil vom 24.7.2014, Az. 15 K 2527/12, Rev. BFH Az. IX R 9/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144429

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerpflichtiger Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay

| Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerpflichtig sein. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Steuerpflichtigen durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden nur doppelte Exemplare. Hiermit erzielte er jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 EUR. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige vor dem Finanzgericht Köln, weil er kein Händler sei, der an- und verkaufe.

Das Finanzgericht Köln stufte den Steuerpflichtigen nach einer umfangreichen Würdigung verschiedener Kriterien insbesondere wegen seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes beanstandete das Finanzgericht nicht.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass es im Steuerrecht auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So hatte der Bundesfinanzhof beispielsweise entschieden, dass ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dieser Fall ist, so das Finanzgericht Köln, aber nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In dem Fall des Bundesfinanzhofs war ein großer Teil der Sammlung en bloc aufgegeben und der Verkauf in einem Akt gewerblichen Auktionatoren übertragen worden. Im Gegensatz zu den umfangreichen Verkaufs- und Abwicklungstätigkeiten des Steuerpflichtigen über eBay wurde der Briefmarkensammler nicht als Händler aktiv.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 4.3.2015, Az. 14 K 188/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144437; BFH-Urteil vom 29.6.1987, Az. X R 23/82

Zum Anfang


 

Zugriff auf Kassendaten von Einzelunternehmen bei einer Außenprüfung

| Verwenden Einzelhändler eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, dann kann der Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung auch auf die Kasseneinzeldaten zugreifen. Dies hat der Bundesfinanzhof in drei zu Apotheken ergangenen Urteilen entschieden. |

Sachverhalt

In einem der Streitfälle nutzte eine buchführungspflichtige Apotheke ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Die Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Bei einer Außenprüfung verweigerte das Unternehmen dem Prüfer den Datenzugriff auf die Einzeldokumentation der Warenverkäufe, weil es nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet sei. Dies sah der Bundesfinanzhof allerdings anders.

Für bare Kasseneinnahmen hatte der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 1966 klargestellt, dass der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall nicht nur der am Tagesende insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist. Gleichzeitig hatte er aber auch angeführt, dass die GoB nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen.

Demzufolge hatte der Bundesfinanzhof die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte – in Unternehmen, in denen Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden – dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen grundsätzlich nicht einzeln aufgezeichnet werden müssen.

Wer aber, so der Bundesfinanzhof in den aktuellen Urteilen, ein Kassensystem benutzt, das alle Kassenvorgänge einzeln aufzeichnet und speichert, der verzichtet auf diese Erleichterung und kann sich nachträglich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Der Betriebsprüfer kann dann bei einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

Praxishinweise

Besteht das Datenzugriffsrecht, ist indes zu prüfen, ob die Anforderung im Einzelfall ermessensgerecht ist. Da vorliegend keine Ermessensfehler geltend gemacht wurden, hat sich der Bundesfinanzhof hiermit nur am Rande beschäftigt und ausgeführt, dass hierfür keine Anzeichen bestanden.

Zur Ermessensausübung ist aber auch auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen. Dort hatte der Außenprüfer die Daten des Warenwirtschaftssystems auch in elektronisch aufbereiteter Form als Excel-Datei verlangt. Die Apothekeninhaberin setzte das Excel-Programmmodul aber gar nicht ein. Das Finanzgericht wies das Verlangen daher als ermessenswidrig zurück.

Im Hinblick auf berufliche Verschwiegenheitspflichten führt der Bundesfinanzhof Folgendes aus: Soweit der Steuerpflichtige meint, dass einzelne Daten nicht steuerrelevant seien, muss er sie selektieren. Patientenbezogene Daten, deren Herausgabe er verweigern darf, muss er selbst entfernen. Ist das nicht möglich, kann der Steuerpflichtige den Zugriff nicht aus diesem Grund verweigern. Er trägt damit die Verantwortung und das Risiko, wenn steuer- und nicht steuerrelevante Daten vermengt sind.

Quelle | BFH-Urteile vom 16.12.2014, Az. X R 42/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176203; Az. X R 29/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176197; Az. X R 47/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176198; BFH-Urteil vom 12.5.1966, Az. IV 472/60; FG Münster, Urteil vom 7.11.2014, Az. 14 K 2901/13 AO

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuer bei Sponsoringmaßnahmen

| Bei der Frage, ob Sponsoringmaßnahmen zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führen, ist die jeweilige Fallkonstellation entscheidend. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise aktuell ergänzt und äußert sich nun auch zur Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors. |

Wenn der Zuwendungsempfänger (z.B. ein Fußballverein) auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist, liegt kein umsatzsteuerbares Leistungsaustauschverhältnis vor. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.

Dies gilt nach der jüngst vorgenommenen Ergänzung der Finanzverwaltung auch dann, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

Praxishinweise

Es ergeben sich folgende Grundsätze:

  • Erfolgt die Sponsorenzahlung nicht im Leistungsaustausch, fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Liegt allerdings ein Leistungsaustausch vor, wird grundsätzlich Umsatzsteuer fällig.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch hier die Kleinunternehmerregelung gilt, wonach Umsatzsteuer beim Unterschreiten gewisser Umsatzgrenzen nicht erhoben wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.7.2014, Az. IV D 2 - S 7100/08/10007: 003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142580

Zum Anfang


 

Nur 7 % Umsatzsteuer auf zusammengestellte Lebensmittelboxen

| Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % an. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. |

Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen, die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement abschließen.

 

Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer ging davon aus, dass das Unternehmen dem Regelsteuersatz (19 %) zu unterwerfende sonstige Leistungen erbringe, da die Lieferung von Lebensmitteln durch die Vielzahl der anderen Dienstleistungen nicht mehr im Vordergrund stehe.

Diese Ansicht teilte das Finanzgericht nicht, da es sich bei der Zusammenstellung, Verpackung, Versendung und Portionierung um untergeordnete Nebenleistungen handelt. Dies gilt auch für die beigefügten Rezepte, denen angesichts des möglichen kostenlosen Abrufs im Internet keine Exklusivität zukommt. Abgesehen davon wären die Rezepte Druckerzeugnisse, die ohnehin nur mit 7 % zu besteuern sind.

Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich nichts anderes, da die steuerbegünstigte Lieferung der Lebensmittel im Vordergrund steht.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2015, Az. 5 V 5260/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144438

Zum Anfang


 

Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein

| Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. |

Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn sie dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall waren nach medizinisch notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt worden. Diese Zahnaufhellungen sind dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. Das ist der Fall, wenn Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden sollten.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof weist in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht auf solche Leistungen beschränkt ist, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 60/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176695; EuGH-Urteil vom 21.3.2013, Az. C-91/12

Zum Anfang



Arbeitgeber

Keine Pauschalierungspflicht bei Minijobs

| Arbeitgeber können wählen, ob sie eine geringfügige Beschäftigung pauschal oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuern. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die pauschale Versteuerung, dann muss er den Minijobber darauf nicht hinweisen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. |

Sachverhalt

Hätte der Arbeitgeber im Streitfall statt der Abrechnung nach der Steuerklasse III die Pauschalsteuer gewählt, hätten die Minijobberin und ihr Ehegatte im Zuge der steuerlichen Zusammenveranlagung insgesamt 1.327,95 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Demzufolge verklagte die Minijobberin ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz. Letztlich aber ohne Erfolg.

Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keines Hinweises.

Zudem hätte die Arbeitnehmerin mit der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte davon ausgehen müssen, dass diese auch zum Einsatz kommen wird.

Hinweis | Ein Arbeitnehmer, der Wert darauf legt, dass die pauschale Versteuerung für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen, so das Bundesarbeitsgericht.

Quelle | BAG, Urteil vom 13.11.2014, Az. 8 AZR 817/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174231

Zum Anfang


 

Kein zeitanteiliger Ansatz der Ein-Prozent-Regelung

| Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. |

Die Monatswerte sind nur für volle Monate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, Az. 6 K 2540/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144285

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Auch Profifußballer können die Kosten für ein „Sky-Abo“ nicht steuerlich absetzen

| Ein Profifußballer kann die Kosten für das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV Senders Sky nicht als Werbungskosten absetzen. Das Argument der Spielvorbereitung auf kommende Gegner überzeugte das Finanzgericht Münster nicht. |

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist davon auszugehen, dass der angestellte Zweitligaspieler das „Sky-Abo“ nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf Gegner in der 2. Bundesliga vorzubereiten, sondernauch,um sichandere Spiele aus privatem Interesse anzusehen. Eine Kostenaufteilung kam mangels objektivierbarer Kriterien nicht in Betracht.

 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.3.2015, Az. 2 K 3027/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144304

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Kindergeld-Merkblätter für 2015

| Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2015 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 9.4.2015). Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben und können unter www.iww.de/sl1618 heruntergeladen werden. |

Zum Anfang


 

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

Zum Anfang


 

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2015

| Im Monat Juni 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2015

 

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2015

 

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2015 am 26.6.2015.

Zum Anfang