Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale absetzbar?

Seit Einführung der Entfernungspauschale (ab dem Veranlagungszeitraum 2001) haben sich schon viele Finanzgerichte mit dem Umfang der Abgeltungswirkung befasst. In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Niedersachsen nun gegen die bisherige Rechtsprechung gestellt und entschieden, dass außergewöhnliche Kfz-Kosten nicht mit dem Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sind.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle statt Diesel Benzin in seinen Pkw eingefüllt. Kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt bemerkte er das Unglück und fuhr zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Da die Versicherung eine Kostenerstattung wegen der Sorgfaltspflichtverletzung verweigerte, beantragte er in seiner Steuererklärung den Abzug der Reparaturkosten als Werbungskosten. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab, da neben der Entfernungspauschale nur Unfallkosten als Werbungskosten abzugsfähig seien. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen überraschend statt.

 

Anmerkungen und Praxishinweise

 

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Niedersachsen sowohl gegen die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte als auch gegen die Handhabung der Verwaltung, die als Abzug von außergewöhnlichen Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale lediglich Unfallkosten zulässt. Demgegenüber beschränkt das Finanzgericht Niedersachsen die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auf gewöhnliche, laufende Kfz-Kosten.

 

Im Ergebnis stellen die Richter im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wieder her, die vor Einführung der Entfernungspauschale bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale auch außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig. Nach Überzeugung des Finanzgerichts Niedersachsen entspricht allein diese Auslegung dem Willen des Gesetzesgebers, der bei der Einführung der Entfernungspauschale keine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen Rechtslage bewirken wollte.

 

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Somit wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, sich mit der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu befassen. Ob er sich dabei der Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen anschließen wird, darf zumindest bezweifelt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2013, Az. 9 K 218/12, Rev. BFH Az. VI R 29/13).

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Grunderwerbsteuer: Herabsetzung bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten

Grundsätzlich trägt der Käufer eines Grundstücks auch die Erwerbsnebenkosten. Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer dazu, dem Erwerber diese Nebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer selbst. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall wurde im Kaufvertrag u.a. geregelt, dass der Verkäufer dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Grundbucheintragung erstatten muss. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht Sachsen blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

 

Anmerkungen und Praxishinweise

 

Für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Sofern der Erwerber die Erwerbsnebenkosten tragen muss, erhöhen sie nicht die Gegenleistung, da er diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums schuldet.

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann im umgekehrten Fall nichts anderes gelten. Hier wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Erstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung ist aber nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises, sodass der vereinbarte Kaufpreis um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern ist. Dabei kann der Anspruch mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.

 

Dies gilt jedoch nicht, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet, da sie ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst. Hier wäre es günstiger, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst trägt und ein geringerer Kaufpreis vereinbart wird.

 

Das Finanzgericht muss nun klären, ob die bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung noch geändert werden kann. Hier wird es u.a. darauf ankommen, ob dem Erwerber ein grobes Verschulden daran zuzurechnen ist, dass die genaue Zusammensetzung und die Höhe des Erstattungsanspruchs dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden sind (BFH-Urteil vom 17.4.2013, Az. II R 1/12).

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Zur Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn das Kind tatsächlich in einer anderen Wohnung wohnt.

 

In der Literatur wird kontrovers beurteilt, ob die Meldung des Kindes in der Wohnung des Steuerpflichtigen eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet oder nicht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist bei einer Meldung des Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen nur bis zum Beweis des Gegenteils von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen.

 

Im Streitfall war die Tochter zwar bei ihrem Vater gemeldet, lebte aber tatsächlich in einer anderen Wohnung. Es kann, so die Richter, nicht richtig sein, dass dem alleinerziehenden Steuerpflichtigen deshalb der Entlastungsbetrag zuerkannt wird, weil seine Tochter ein nach dem Niedersächsischen Meldegesetz unzulässiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Es sei nicht Zweck des Entlastungsbetrags, Verstöße gegen das Melderecht zu belohnen.

 

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2013, Az. 3 K 12326/12, Rev. BFH Az. III R 9/13).

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Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen?

Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Revision anhängig) hingewiesen, wonach Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können.

 

Nach der Meinung der Finanzverwaltung sind derartige Aufwendungen indes nicht begünstigt, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Nur soweit als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen anfallen, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zulässig sein.

 

Zum Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (OFD Münster vom 3.5.2013, akt. Kurzinfo ESt 20/2010; FG Köln, Urteil vom 18.10.2012, Az. 14 K 2159/12, Rev. BFH Az. VI R 1/13).

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Vermieter

Werbungskosten auch bei veruntreuter Instandhaltungsrücklage

Veruntreute Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter können beim Vermieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden - und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

 

In ihrer Entscheidung verweisen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage noch nicht mit der Einzahlung, sondern erst mit der Verausgabung durch den Verwalter Werbungskosten darstellen.

 

Hinweis: Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Hausverwalter in der Lage sein wird, die veruntreuten Beträge zu ersetzen. Bei den Überschusseinkünften wirken sich Forderungen nämlich nicht aus. Von Bedeutung ist somit allein, ob und wann der Verwalter die Beträge zurückerstattet. Erst dann fließen dem Steuerpflichtigen Einnahmen zu (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2013, Az. 6 K 1973/10).

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Kapitalanleger

Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nachträglich möglich?

Ob Kapitalanleger einen Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellen können, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Rheinland kürzlich hingewiesen.

 

Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

 

Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass der Anwendungsbereich für eine nachträgliche Günstigerprüfung im Streitfall nur dann eröffnet sei, wenn der Antrag nicht fristgebunden wäre. Eine Entscheidung hierzu trafen die Richter jedoch nicht. Denn selbst in diesem Fall komme, so das Finanzgericht, eine Änderung nicht in Betracht, da die Steuerpflichtige ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffen würde.

Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen, sodass die Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, die schließlich Erfolg hatte. Da das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden (OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 007/2013 vom 18.4.2013; FG Niedersachsen, Urteil vom 23.5.2012, Az. 2 K 250/11, Rev. BFH VIII R 14/13).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Verpflegungsmehraufwand: Zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten

Bei einer Auswärtstätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung auch, wenn ein selbstständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich (nur) zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden tätig wird und die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue vereinbart werden.

 

Der Bundesfinanzhof ist nämlich nicht der Meinung, dass die Auswärtstätigkeit gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden muss, damit die Dreimonatsfrist Anwendung findet.

 

Darüber hinaus sind vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (Wochenendheimfahrten, einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten in anderen Orten, Krankheits- und Urlaubszeiten) unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist und führen somit nicht zu einem Neubeginn der Frist. Erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt eine neue Dienstreise und damit eine neue Dreimonatsfrist, in der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann.

 

Praxishinweis

 

Durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wird die Unterbrechung von mindestens vier Wochen ab 2014 gesetzlich vorgegeben. Da eine reine zeitliche Unterbrechungsregel eingeführt wurde, ist es im neuen Recht unerheblich, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird.

 

Hinweis: Nach den derzeit gültigen Lohnsteuerrichtlinien hat eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist (BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. III R 94/10; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, S. 285).

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Zur Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jüngst zur Ordnungsmäßigkeit von elektronischen Fahrtenbüchern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Auffassung der Finanzverwaltung Stellung bezogen. Nachfolgend wichtige Punkte im Überblick:

 

Elektronische Fahrtenbücher und elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen, da sich eine Zertifizierung/Zulassung ohnehin immer nur auf eine bestimmte Version beziehen könnte. Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs eine ordnungsgemäße Bedienung der Hard- und Software voraus. Anschließend muss es alle von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung geforderten Angaben enthalten.

 

Für dienstliche Fahrten sind nach den Lohnsteuerrichtlinien grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:

 

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,

 

  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,

 

  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

 

Hinweis: Im Gegensatz zu beruflichen Fahrten ist die Angabe des Datums bei Privatfahrten nicht vorgesehen. Allerdings werden die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch nur erfüllt, wenn sich zumindest der Zeitraum der Privatfahrten aus dem Zusammenhang der Eintragungen ergibt.

 

Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert werden. Die Oberfinanzdirektion betont, dass die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch im Ausdruck unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich aufbewahrt und ggf. wieder unverändert lesbar gemacht werden können. Bei eventuellen Änderungen müssen die Änderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten und (jeweils) ursprünglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein.

 

Hinweis: Im Zuge des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung ist darauf zu achten, dass die maschinelle Auswertbarkeit der Fahrtenbuchdaten gewährleistet ist.

Eintragungen in ein Webportal des Anbieters

 

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Rheinland bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal des Anbieters einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden. Dabei müssen die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal dokumentiert sein.

 

Kilometerdifferenzen zwischen Tacho und GPS

 

Ergeben sich beim elektronischen Fahrtenbuch über die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken Abweichungen vom Tachostand, ist das grundsätzlich unbedenklich. Allerdings sollte der tatsächliche Tachostand im Halb- oder Jahresabstand dokumentiert werden (OFD Rheinland vom 18.2.2013, akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

FG Münster bestätigt: Kein Arbeitslohn durch Gutschrift auf Zeitwertkonto

Bereits im letzten Jahr haben einige Finanzgerichte entschieden, dass Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto auch bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Diese Rechtsprechung hat das Finanzgericht Münster nun bestätigt.

 

Die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, sodass erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung eine Besteuerung auslöst. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer, die lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der GmbH halten.

 

Zwar haben es, so das Finanzgericht Münster, der beherrschende oder der Minderheitsgesellschafter mit Zugriff auf die Zahlungsmittel der GmbH in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Durch eine vorab geschlossene, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto werden die zur Einzahlung bestimmten Beträge jedoch gerade nicht als Arbeitslohn zur Auszahlung fällig.

 

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können (FG Münster, Urteil vom 13.3.2013, Az. 12 K 3812/10 E, Rev. BFH Az. VI R 23/12; weitere anhängige Verfahren z.B. unter BFH Az. VI R 19/12; BFH Az. VI R 26/12).

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Neues zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Der Europäische Gerichtshof hat die mögliche vorsteuerwirksame Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung in einem belgischen Verfahren bestätigt. Nach der Urteilsbegründung scheint diese Möglichkeit in zeitlicher Hinsicht aber nur dann zu bestehen, wenn die Rechnungskorrektur der Finanzbehörde vor dem Erlass einer ablehnenden Entscheidung über die beanstandete Rechnung zugeht.

 

Zum Hintergrund

 

Versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug z.B. bei einer Außenprüfung, weil die Rechnung unvollständig oder inhaltlich unzutreffend ist, kann dies mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück, mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig ist, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

 

Im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 wird derzeit allerdings kontrovers diskutiert, ob Rechnungsberichtigungen eine zinswirksame Rückwirkung entfalten können. Endgültig entschieden ist diese praxisrelevante Frage zwar noch nicht, aber aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr sind nach den Ausführungen in der Fachliteratur zumindest Tendenzen ersichtlich.

 

Danach könnte eine Rückwirkung zumindest dann zulässig sein, wenn die später korrigierte Ursprungsrechnung bereits die wichtigen Rechnungspflichtmerkmale enthält. Dabei handelt es sich um Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

 

Hinweis: Da zu der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle vorerst offengehalten werden (EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11; anhängiges Verfahren unter BFH Az. XI R 41/10).

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Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei Sparmenüs zum Pauschalpreis

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein bestätigt, wonach die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises beim Verkauf sogenannter Sparmenüs nach der einfachst möglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat.

 

In dem Streitfall unterlagen die zum Pauschalpreis angebotenen "Außer-Haus-Menüs" hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %) und hinsichtlich der Getränke dem Regelsteuersatz (19 %). Der Pauschalpreis lag unter der Summe der Einzelveräußerungspreise, wobei für den Kunden keine Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erkennbar war.

 

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Beschluss fest, dass der Gesamtkaufpreis im Streitfall zutreffend nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufgeteilt worden ist. Demgegenüber sei die von der Unternehmerin beabsichtigte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen nicht sachgerecht. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Unternehmerin würde diese Methode nämlich zu einer komplexen Aufteilungsberechnung führen (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 125/12).

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Arbeitgeber

Verwaltungsschreiben zur Behandlung von Zuzahlungen zum Firmenwagen

Darf ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzen, muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leistet er eine Zuzahlung für die Privatnutzung, stellt sich die Frage, inwiefern diese den geldwerten Vorteil mindert. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem aktuellen Schreiben Stellung genommen.

 

Nutzungsentgelt

 

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) ein laufendes Entgelt - sogenanntes Nutzungsentgelt -, mindert dieses den geldwerten Vorteil.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Pkw-Nutzung bemessen wird. Handelt es sich um eine Pauschale, ist es darüber hinaus unerheblich, wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert.

 

Nach dem Verwaltungsschreiben muss das Nutzungsentgelt arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein, wobei drei Ausgestaltungen möglich sind:

 

  • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z.B. Monatspauschale),

 

  • ein an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z.B. Kilometerpauschale) oder

 

  • Übernahme der Leasingraten.

 

Beispiel: A erhält von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach der pauschalen Methode (1 %-Regel für die Privatnutzung sowie 0,03 %-Regel für die Fahrten zur Arbeitsstätte) beträgt der geldwerte Vorteil für den Monat Juli 300 EUR. Sofern A eine monatliche Pauschale von 50 EUR zahlen muss, verringert sich der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Sachbezug auf 250 EUR.

 

Hinweis: Würde der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach der individuellen Methode (Fahrtenbuch) ermitteln, ist der individuelle Nutzungswert um das pauschale Nutzungsentgelt zu kürzen.

 

Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten

 

Übernimmt der Arbeitnehmer hingegen einzelne Kfz-Kosten (z.B. Treibstoff, Wagenwäsche, Versicherungsbeiträge), wird der Sachbezugswert bei der pauschalen Nutzungswertmethode nicht gemindert.

 

Dies gilt für ab dem 1.7.2013 verwirklichte Sachverhalte auch dann, wenn

 

  • der Arbeitgeber zunächst die Kosten verauslagt und sie dem Arbeitnehmer später weiterberechnet oder

 

  • der Arbeitnehmer pauschale Abschläge leistet, die später nach den tatsächlichen Kfz-Kosten abgerechnet werden.

 

Hinweis: Bei der Fahrtenbuchmethode fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Pkw-Kosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen somit nicht den individuellen Nutzungswert. Somit ist der geldwerte Vorteil anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.

 

Zuzahlungen zu den Pkw-Anschaffungskosten

 

Nicht im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt, aber dennoch praxisrelevant, ist die Behandlung von Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens.

 

Nach den Lohnsteuerrichtlinien können etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. Bei der Fahrtenbuchmethode gilt dies jedoch nur, wenn die für die Ermittlung der Abschreibungen maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibende Zuschüsse können in den Folgejahren angerechnet werden.

 

Hinweis: Eine Verrechnung in den Folgejahren ist nur möglich, solange kein Fahrzeugwechsel erfolgt ist (BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004).

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Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2013

In einer aktualisierten Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2013 hat das Bundesfinanzministerium die wichtigsten Pausch- und Freibeträge sowie Bemessungsgrenzen zusammengestellt. Die Tabelle kann unter www.iww.de/sl280 heruntergeladen werden (BMF vom 26.4.2013 „Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2013“).

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Lohnsteuerliche Behandlung von bundesweiten Schulprojekten

Bei Schulprojekten, wie z.B. dem Aktionstag "genialsozial“, der am 9.7.2013 stattfinden wird, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung darauf verständigt, dass die gespendeten Arbeitslöhne aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen im Rahmen einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.

 

Hinweis: Die Vergütungen sind von den Arbeitgebern direkt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung zu überweisen und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Da die außer Ansatz bleibenden Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, haben die Vereine zudem sicherzustellen, dass über diese Vergütungen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 16.10.2012, Az. S 2332 A - 88 - St 211).

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Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr bestätigt, wonach Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann steuerlich geltend machen können, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können die Kosten bis zu 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein anderer Arbeitsplatz grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, sodass es sich nicht um einen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich handeln muss.

 

Allerdings muss der Arbeitnehmer für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können, so das Finanzgericht. Davon war im Streitfall jedoch nicht auszugehen, da drei Arbeitsplätze für acht Betriebsprüfer zur Verfügung standen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2013, Az. 10 K 822/12 E, Rev. zugelassen).

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Abschließende Hinweise

Checkliste zur SEPA-Einführung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat auf seiner Homepage auf eine Checkliste hingewiesen, die bei der SEPA-Umstellung (SEPA = Single Euro Payments Area) Unterstützung bieten soll. Die Checkliste kann unter www.iww.de/sl282 kostenlos heruntergeladen werden.

 

Zum Hintergrund

 

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA ist seit 2008 für Überweisungen und seit 2009 für Lastschriften nutzbar, bislang parallel zu den nationalen Zahlungssystemen. Mit der Abschaltung der nationalen Zahlungssysteme zum 1.2.2014 wird demnächst der endgültige Schritt zu SEPA vollzogen werden.

 

Für Unternehmen und andere Organisationen (wie z.B. Vereine) bringt dies unter Umständen einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich (Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Checkliste zur SEPA-Einführung“).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Hinweis: Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 1.7.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Juli 2013

Im Monat Juli 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2013.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.7.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

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Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bringt zahlreiche Steueränderungen

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit über Steueränderungen beigelegt und sich auf einen umfassenden Kompromiss verständigt. In dem nun am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt verkündeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind weite Teile des letztlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 enthalten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen.

 

Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag

 

Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags erfüllen, können für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung in Höhe von 6 % im Jahr. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bis dato zum Beginn des Zinslaufs.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung hat das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht nämlich als ein rückwirkendes Ereignis angesehen. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt der Zinslauf indes schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.

 

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Ansicht der Verwaltung nun gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

 

Hinweis: Die bisherige Rechtslage ist umstritten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist nämlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Gesetzesänderung könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Verwaltung mit einem positiven Ausgang des Revisionsverfahrens zugunsten der Unternehmer rechnet und daher auf eine „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber für die Zukunft hingewirkt hat. Auf den Ausgang des Revisionsverfahrens darf man jedenfalls gespannt sein.

 

Vergünstigungen bei der Privatnutzung von Elektroautos

 

Gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Dieser Nachteil wird nun ausgeglichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird. Dies erfolgt über eine Pauschale, die sich nach der Batteriekapazität richtet.

 

Hinweis: Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und kann für alle begünstigten Fahrzeuge geltend gemacht werden, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden.

 

Abzugsverbot von Prozesskosten

 

Der Bundesfinanzhof hat in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium konterte daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass, in dem eine mögliche gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt wurde.

 

Diese ist nun erfolgt, indem Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind - es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

 

Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

 

Lohnsteuer-Nachschau

 

Bei der neu eingeführten Lohnsteuer-Nachschau handelt es sich um eine unangemeldete Außenprüfung, die während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfindet.

 

Hinweis: Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen. Damit soll die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sichergestellt werden.

 

Verhinderung der Cash-GmbHs

 

Bis dato bestand die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen, um dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).

 

Hinweis: In einem Beschluss aus 2012 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass er hierin keine missbräuchliche Gestaltung erkennen kann. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde nun eingeschränkt. Nach der neuen Gesetzesfassung werden Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (nach dem Abzug von Schulden) als „schädliches Verwaltungsvermögen“ eingestuft, wenn sie 20 % des Unternehmenswerts übersteigen.

 

Hinweis: Die Neuregelungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht.

 

Neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriften

 

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

 

Dieser Zusatz ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraussetzt. Fehlt also der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Hinweis: Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft; Verkündung am 29.6.2013, Inkrafttreten also am 30.6.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, Rev. BFH Az. IV R 9/12; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002; BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 - S 2284/07/0031: 002; BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11).

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Eingetragenen Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 zu ändern. Die insofern vorgenommene Neuregelung wurde bereits am 18.7.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Nach der gesetzlichen Neufassung sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Diese Generalnorm ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

 

Hinweis: Die neue Rechtslage bringt aber nicht per se Steuervorteile. Ist das zu versteuernde Einkommen der Partner nämlich in etwa gleich hoch, bringt der Ehegattentarif keine Steuerentlastung (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2397; BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.2013, Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 1981/06, Az. 2 BvR 288/07).

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Hochwasser-Opfer

Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erlassen, die vom 1.6.2013 bis zum 31.5.2014 gelten.

 

Die Maßnahmen beziehen sich u.a. auf Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen und auf lohnsteuerliche Erleichterungen (z.B. die Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden). Auch steuerliche Nachweispflichten werden erleichtert. Dies gilt vor allem für Spendennachweise (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015: 008).

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Vermieter

Behandlung von Abschlussgebühren für Bausparverträge

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Abschlussgebühren für Bausparverträge Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein hinreichend enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem konkreten Einkunftserzielungsobjekt besteht. Dies ist beispielsweise bei der Zwischenfinanzierung des Kaufpreises eines Gebäudes der Fall.

 

Nach dem aktuellen Erlass sind die Abschlussgebühren zu dem Zeitpunkt abgeflossen (und damit Werbungskosten), in dem sie geleistet werden. Die Möglichkeit einer etwaigen späteren Rückzahlung ist insoweit unbeachtlich.

 

Hinweis: Sind die Zahlungen als Werbungskosten anerkannt worden, so liegen bei einer Rückgewähr insoweit steuerpflichtige Einnahmen vor (SenFin Berlin, Erlass vom 7.3.2013, Az. S 2253-1/2012-3).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in Folgejahren möglich?

Der Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Hiermit widerspricht das Finanzgericht Niedersachsen jedoch der Meinung der Finanzverwaltung.

 

Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 EUR nicht entgegen, so das Finanzgericht Niedersachsen.

 

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision anhängig. Sollte der Bundesfinanzhof die Ansicht der Vorinstanz bestätigen, kann der Einsatz des Investitionsabzugsbetrags zur Steueroptimierung weiter verfeinert werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012, Az. 2 K 189/12, Rev. BFH Az. X R 4/13; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002).

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Buchhaltungsprogramm muss nicht WinIDEA-fähig sein

Eine Buchführung ist nicht schon deshalb formal ordnungswidrig, weil der Steuerpflichtige ein Buchführungsprogramm verwendet, das wegen seines Alters nicht mit der Prüfsoftware WinIDEA kompatibel ist. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

 

Datenzugriff ist ein Reizthema

 

Wurden Unterlagen (z.B. Inventare und Jahresabschlüsse) mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Betriebsprüfer grundsätzlich das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Über die Möglichkeiten und Grenzen des Datenzugriffs und der Datenauswertung gibt es allerdings immer wieder Streit zwischen den Finanzbehörden und Unternehmen, der oftmals gerichtlich geklärt werden muss.

 

Buchführung nicht ordnungswidrig

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht, dass ein Datenverarbeitungssystem CD-ROMs erstellen können muss, Disketten nicht genügen oder die maschinelle Datenauswertung IDEA- oder WinIDEA-fähig sein muss, obwohl das Programm wegen seines Alters solche Daten nicht unterstützt.

 

Fehlen diese Datenträger bzw. Daten, darf sich daraus nicht die Ordnungswidrigkeit der Buchführung ergeben. Auch andere Nachteile dürfen daraus für den Steuerpflichtigen nicht resultieren (FG Münster, Urteil vom 15.1.2013, Az. 13 K 3764/09).

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Authentifizierung: Übergangsregelung läuft Ende August aus

Nicht authentifiziert übermittelte Daten werden von der Steuerverwaltung ab dem 1.9.2013 nicht mehr angenommen. Hierauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hin.

 

Von der Authentifizierungspflicht betroffen sind folgende (Vor-)Anmeldungen und Anträge:

 

  • Lohnsteuer-Anmeldungen,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Anmeldungen von Sondervorauszahlungen,
  • Zusammenfassende Meldungen sowie
  • Anträge auf Dauerfristverlängerung.

 

Zwar sind Unternehmer und Arbeitgeber grundsätzlich bereits seit Jahresbeginn verpflichtet, die oben genannten Daten mit elektronischem Zertifikat authentifiziert zu übermitteln. Infolge einer Übergangsfrist werden bis zum 31.8.2013 jedoch auch Abgaben ohne Authentifizierung akzeptiert.

 

Ein elektronisches Zertifikat erhalten alle Steuerpflichtigen durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Dabei ist indes zu beachten, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

 

Hinweis: Arbeitgebern empfiehlt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM) zum 1.1.2013 die Zertifikatsart „Nicht-persönliches Zertifikat (Organisationszertifikat)“ (OFD Karlsruhe vom 21.6.2013, PM Nr. 6/2013).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Endgültige Verluste im EU-Ausland sind im Inland absetzbar

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Kosten eines fehlgeschlagenen Versuchs, in Belgien Ferienwohnungen zu kaufen, in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können.

 

Im Streitfall wollte eine deutsche GmbH in Belgien 21 Ferienpark-Chalets kaufen und anschließend an Feriengäste vermieten. Nach den vertraglichen Bedingungen musste die GmbH eine Anzahlung von 300.000 EUR leisten. Die Anzahlung verfiel, als es nicht zu dem Kauf kam. Das Finanzamt versagte der GmbH die Berücksichtigung der verlorenen Anzahlung bei der Festsetzung der inländischen Körperschaftsteuer. Da die Gewinne aus der beabsichtigten Geschäftstätigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen wären, könnten auch die letztlich erzielten Verluste nicht berücksichtigt werden.

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des (Mutter-)Unternehmens berücksichtigt werden müssen. Im Streitfall sei der Verlust definitiv und „final“ im Jahr 2006 entstanden.

 

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat gegen seine Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, Az. 10 K 2067/12; EuGH-Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-123/11).

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Umsatzsteuerzahler

Keine Dauerfristverlängerung bei anhängigem Strafverfahren

Grundsätzlich verlängert das Finanzamt die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag um einen Monat. Sofern der Steueranspruch allerdings gefährdet erscheint, hat das Finanzamt den Antrag abzulehnen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln liegt eine derartige Gefahr vor, wenn gegen den antragstellenden Geschäftsführer einer GmbH ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung bei einer anderen Gesellschaft eingeleitet worden ist.

 

Hinweis: Den Grundsatz „in dubio pro reo” ließ das Finanzgericht Köln vorliegend nicht gelten. Vielmehr ist das Finanzamt verpflichtet, sämtliche bekannten Umstände in die Prognoseentscheidung einfließen zu lassen (FG Köln, Urteil vom 12.12.2012, Az. 9 K 2349/10).

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Rückgängigmachung der Option führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichtet werden. Berichtigt der leistende Unternehmer eine Rechnung und macht er hierbei den zuvor erklärten Verzicht auf eine Steuerfreiheit wieder rückgängig, verliert der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Der Anspruch entfällt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück verkauft. Der Verkäufer optierte zur Umsatzsteuer und erteilte eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Später berichtigte er die Rechnung und erklärte die ursprüngliche Rechnung nebst enthaltenem Umsatzsteuerausweis für ungültig.

 

Der Bundesfinanzhof weist in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird. Wegen des Widerrufs des Verzichts verliert der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. Nicht maßgebend ist insofern also das Zugangsjahr der berichtigten Rechnung (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 64/12).

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Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den EU-Beitritt Kroatiens

Kroatien ist am 1.7.2013 der Europäischen Union beigetreten. Daraus ergeben sich für deutsche Unternehmen mit Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien u.a. wichtige umsatzsteuerliche Auswirkungen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hinweist.

 

Hinweis: Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen und Nachweispflichten ein. Das gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Az. IV D 1 - S 7058/07/10002).

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Arbeitgeber

Freiwillige Lohnzahlungen: Steuerzahlerfreundliche Verwaltungssichtweise

Einige Gehaltsbestandteile sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat der Bundesfinanzhof in 2012 eine recht restriktive Auffassung vertreten, die das Bundesfinanzministerium aber - erfreulicherweise - nicht übernimmt.

 

Zum Hintergrund

 

Um einige begünstigende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anwenden zu können, müssen die Leistungen des Arbeitgebers teilweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies betrifft beispielsweise die nachfolgenden Steuerbegünstigungen:

 

  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (sogenannte Kindergartenzuschüsse),

 

  • bestimmte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

 

Ansicht des Bundesfinanzhofs

 

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche Leistungen schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

 

Beispiel: Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.9.2013 neben seinem Bruttoarbeitslohn monatlich einen Kindergartenzuschuss i.H. von 80 EUR erhält.

 

Da es sich um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung handelt, gehört der Kindergartenzuschuss nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sodass eine Steuerbefreiung ausscheidet.

 

Finanzverwaltung hält an bisheriger Sichtweise fest

 

Die Verwaltung wendet diese neue Sichtweise aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung nicht an. Somit gilt weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

 

Somit bleibt der Kindergartenzuschuss im vorgenannten Beispiel nach der Verwaltungsanweisung weiterhin steuerfrei.

 

Hinweis: Gehaltsumwandlungen sind allerdings nach wie vor schädlich (BMF-Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 - S 2388/11/10001-02; BFH-Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11, Az. VI R 55/11).

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Vereinfachung bei der Besteuerung von Reisekostenvergütungen

Grundsätzlich müssen die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat jetzt allerdings auf eine bundeseinheitliche Regelung hingewiesen, wonach es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn die steuerpflichtigen Teile bis zu einer Obergrenze von 153 EUR monatlich beim einzelnen Arbeitnehmer nur vierteljährlich abgerechnet werden.

 

Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten (OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2013, Az. S 2338 A - 43 - St 211).

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Arbeitnehmer

Blockmodell: Keine Versorgungsbezüge während der Freistellungsphase

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Demzufolge kann bei der Besteuerung weder der steuermindernde Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

 

Hinweis: Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer ab Beginn der Altersteilzeit weiter Vollzeit, erhält aber ein reduziertes Gehalt. Während der Freistellungsphase bezieht er das reduzierte Gehalt weiter.

 

Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen dienen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinem Versorgungszweck. Somit sind die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge laufende Dienstbezüge. Dies gilt unabhängig davon, ob die Altersteilzeit in Form des Blockmodells oder des Teilzeitmodells durchgeführt wird, in dem der Steuerpflichtige in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt (BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 5/12).

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Pendlerpauschale: Zur offensichtlich verkehrsgünstigeren Umwegstrecke

Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke zur Arbeit offensichtlich verkehrsgünstiger und bei der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist eine längere Fahrstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden muss.

 

Zum Hintergrund

 

Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und die Arbeitsstätte so trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

 

In einem Urteil aus 2011 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass für den Umweg nicht zwingend eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich ist. Ist aber nur eine geringfügige Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

 

Hinweis: Eine Straßenverbindung kann aber unter Umständen auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt und keine Zeitersparnis zu erwarten ist.

 

Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

 

In der umfangreichen Urteilsbegründung stellten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unmissverständlich klar, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für steuermindernde Sachverhalte trägt. Im Streitfall wurde die Steuerpflichtige vom Gericht aufgefordert, alle Fakten darzulegen, die dazu geführt hätten, dass die gewählte Straßenverbindung im Veranlagungszeitraum offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung war. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht ausreichend nach.

 

Hinweis: Wer eine andere, als die kürzeste Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale berücksichtigen möchte, sollte eine zeitnahe und ausreichende Beweisvorsorge treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2013, Az. 4 K 1810/11).

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Abschließende Hinweise

Umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog zu Minijobs in Privathaushalten

Die Minijob-Zentrale hat einen 27 Seiten umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu den häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten veröffentlicht, der unter www.iww.de/sl287 heruntergeladen werden kann.

 

Bei den Minijobs in Privathaushalten handelt es sich um eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung, die besonders gefördert wird. So zahlt der Arbeitgeber im Vergleich zu den gewerblichen Minijobs geringere Pauschalbeiträge, zum anderen kann er von einer Steuerermäßigung profitieren.

 

Hinweis: Als Arbeitgeber kommen nur natürliche Personen in Betracht, also z.B. keine Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen und auch keine Wohnungseigentümergemeinschaften (Minijob-Zentrale „Fragen-Antworten-Katalog: Die häufigsten Fragen zu Minijobs in Privathaushalten“, unter www.iww.de/sl287).

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Reisezeit: Ihr Weg durch den Zoll

Das Bundesfinanzministerium hat eine ausführliche Broschüre veröffentlicht, die darüber informiert, welche zollrechtlichen Spielregeln gerade bei Urlaubsreisen zu beachten sind. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl298 heruntergeladen werden.

 

In der Broschüre wird u.a. auf folgende Punkte hingewiesen:

 

  • Souvenirs, die bedenkenlos mitgebracht werden können,
  • Freimengen, die für die Einfuhr bestimmter Waren gelten und
  • Waren, die nicht ins Reisegepäck gehören.

 

(BMF, Mitteilung vom 21.6.2013 „Reisezeit - Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub!“; Broschüre „Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll“, unter www.iww.de/sl298)

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat August 2013

Im Monat August 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2013* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

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Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Positive Rechtsprechung zum Begriff der erstmaligen Berufsausbildung

Eine erstmalige Berufsausbildung setzt keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten erleichtert.

 

Der entschiedene Fall

 

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Steuerpflichtige, die im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung absolvierte und die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzte.

 

Das Finanzamt berücksichtigte nur Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR), da die sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine erstmalige Berufsausbildung sei und es sich bei der Pilotenausbildung somit um die erstmalige Berufsausbildung handeln würde. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

 

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Darüber hinaus ist auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.

 

Beachten Sie: Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

 

Zum Hintergrund

 

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

 

Ob diese rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführte gesetzliche Verschärfung indes rechtens ist, ist noch nicht abschließend geklärt, da noch einige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

 

Hinweis: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 6/12; anhängige Rev. u.a. BFH Az. VI R 8/12, Az. VI R 2/12).

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Ist die zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten rechtmäßig?

Neben anderen Finanzgerichten ist auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zulässig ist. Entschieden ist diese Frage aber noch nicht, da gegen das Urteil mittlerweile die Revision anhängig ist.

 

Die Revision wird u.a. damit begründet, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts existenznotwendiger Aufwand in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist - und zwar unabhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen.

 

Zum Hintergrund

 

Bei Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren sind, mutet das Einkommensteuergesetz jedem Steuerzahler zu, einen nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten Anteil der Belastungen selbst zu tragen - die zumutbare Eigenbelastung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.9.2012, Az. 4 K 1970/10, Rev. BFH Az. VI R 32/13).

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Vermieter

Können Maklerkosten Einkünfte aus anderen Vermietungsobjekten mindern?

Fallen Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses an, können diese als Geldbeschaffungskosten Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster setzt allerdings voraus, dass der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Behandlung von vornherein beabsichtigt war und entsprechend vertraglich festgelegt wird.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall hatte der Hausbesitzer eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vermieteten Häuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte.

 

Soweit der Kaufpreis zur Darlehenstilgung verwendet wurde, machte der Hausbesitzer den damit zusammenhängenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten geltend - und zwar zu Recht wie das Finanzgericht entschied.

 

Revision anhängig

 

Im Widerspruch zu dieser Beurteilung steht jedoch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Kapitaleinkünften. Danach ist eine durch eine Veräußerung eines (Miet-)Objekts ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Fall als Werbungskosten bei Einkünften aus einer neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen.

 

Nicht zuletzt wegen dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 22.5.2013, Az. 10 K 3103/10 E, Rev. BFH Az. IX R 22/13; BFH-Urteil vom 6.12.2005, Az. VIII R 34/04).

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Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Übernahme des Mietvertrags

Nicht selten werden Objekte erworben, die bereits vermietet sind. Der Erwerber tritt dann in das Mietverhältnis des Veräußerers ein. In diesen Fällen wird die Einkünfteerzielungsabsicht des Veräußerers aber nicht dem Erwerber zugerechnet, sie ist vielmehr anhand des Mietvertrags sowie des Verhaltens des Erwerbers festzustellen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall erwarben Eheleute von der Großmutter der Ehefrau ein vermietetes Wohnhaus. Der Mietvertrag war wegen einer Eigenbedarfsklausel (galt für die Töchter und die Enkelkinder) auf fünf Jahre befristet. Ab dem Eigentumserwerb betrug die Mietzeit noch drei Jahre und vier Monate. Bereits vor Ablauf der Frist zogen die Eheleute in das von den Mietern bereits geräumte Haus ein. Die während der Fremdvermietung erzielten Werbungskostenüberschüsse der Eheleute ließ der Bundesfinanzhof mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht zum Abzug zu. Dabei kam insbesondere der Selbstnutzungsklausel eine erhebliche Indizwirkung zu.

 

Zum Hintergrund

 

Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Handelt der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht, kann er die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei u.a. Folgendes zu beachten:

 

  • Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend - wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen - davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

 

  • Ein gegen den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, sprechendes Indiz liegt aber vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert. Einer derartigen Veräußerung ist eine von Beginn an beabsichtigte Eigennutzung im Anschluss an eine kurzfristige Vermietung gleichzustellen (BFH-Urteil vom 22.1.2013, Az. IX R 13/12).

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Kapitalanleger

Keine Abgeltungsteuer beim Verkauf von Bitcoins

Veräußerungen der virtuellen Internetwährung Bitcoin unterliegen bei Privatanlegern nicht der Abgeltungsteuer. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des FDP-Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler.

 

Bei Privatanlegern können Gewinne allenfalls als Spekulationseinkünfte besteuert werden, wenn zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

 

Zum Hintergrund

 

Die virtuelle Währung Bitcoin gibt es bereits seit 2009. Sie ist für internationale elektronische Überweisungen geeignet. In den vergangenen Monaten konnten sich Anleger zum Teil über enorme Kurssteigerungen freuen.

 

Hinweis: Zu beachten ist jedoch auch, dass es sich hierbei um ein hoch spekulatives Produkt handelt. Verluste müssen demzufolge einkalkuliert werden („Bitcoin-Geschäfte nach einem Jahr steuerbefreit“, veröffentlicht am 27.6.2013 unter www.frank-schaeffler.de).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Initiative „Deutschland rundet auf“: Behandlung der gespendeten Beträge

Obwohl es um die Initiative „Deutschland rundet auf“ ruhiger geworden ist, werden Kunden in vielen deutschen Unternehmen an den Kassen immer noch gefragt, ob sie Cent-Beträge zugunsten der „Deutschland rundet auf“-Stiftungs-GmbH aufrunden möchten. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung bezogen, wie Betriebe die vereinnahmten Beträge steuerlich behandeln müssen.

 

Hinweis: „Deutschland rundet auf“ ist eine gemeinnützige Organisation, die es jedem Kunden ermöglicht, den Endbetrag beim Bezahlen an der Kasse oder online freiwillig um maximal 10 Cent aufzurunden und diese zu spenden.

 

Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung

 

Die an der Initiative teilnehmenden Unternehmen haben umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich folgende Grundsätze zu beachten:

 

  • Bei den von den Verbrauchern an die Händler zugewendeten Beträgen, die sodann an die Initiative weitergeleitet werden, handelt es sich umsatzsteuerlich um nicht relevante Geldzuwendungen.

 

  • Ertragsteuerlich werden die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen erfasst. In gleicher Höhe ist eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, sodass sich keine Auswirkungen auf den Gewinn ergeben.

 

  • Sofern der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Im Ergebnis ergibt sich auch hier keine Auswirkung auf den Gewinn (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo ESt 14/2013 vom 22.5.2013, Az. VI 304 - S 2130 - 053; BMF, Schreiben vom 3.5.2013, Az. IV D 2 - S 7200/07/10017 : 003/IV C 6 - S 2130/13/10001).

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Rücklagen: Zur Höchstgrenze beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist die Höchstgrenze von 500.000 EUR, die bei der Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt, nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen auszulegen. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung gilt die Betragsgrenze somit pro Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum.

 

Zum Hintergrund: Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften innerhalb bestimmter Zeiträume auf angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften und angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter/Gebäude übertragen.

 

Beispiel: Die AB-OHG verkauft die Anteile an der G-GmbH und erzielt dabei einen Gewinn von 700.000 EUR. An der OHG sind A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Da jedem Mitunternehmer der Höchstbetrag von 500.000 EUR zusteht, muss dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden, sondern kann auf begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen werden.

 

Die Vergünstigung steht nur natürlichen Personen zu, nicht dagegen Körperschaften wie GmbHs oder AGs. Ferner ist zu beachten, dass alle von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden, gleichgültig, welchem inländischen Betriebsvermögen die Anteile bis zur Veräußerung zugeordnet waren (OFD Frankfurt, Verfügung vom 11.4.2013, Az. S 2139 A - 24 - St 210).

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Ergebnis der Betriebsprüfung 2012: 19 Mrd. EUR Mehreinnahmen

Betriebsprüfungen, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurden, haben zu Mehrsteuern und Zinsen von rund 19 Mrd. EUR geführt. Darauf hat das Bundesfinanzministerium hingewiesen.

 

Das Mehrergebnis basiert auf Prüfungen bei gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und sonstigen Steuerpflichtigen.

 

Hinweis: Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Steuerfahndungsdienste sind in diesen Aufzeichnungen nicht enthalten (BMF, Mitteilung vom 18.6.2013 „Jahresergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr 2012“).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Betriebsunterbrechungsversicherung: Sind die Prämien Betriebsausgaben?

Die von einer GmbH gezahlten Prämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Zum Hintergrund

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Kosten für Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Nach diesen Entscheidungen beurteilt sich die Frage, ob die geleisteten Prämien Betriebsausgaben sind, nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof qualifiziert z.B. Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt.

 

Bisherige Entscheidungen gelten nicht für die GmbH

 

Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen sind die vorgenannten Ausführungen nicht auf den Streitfall übertragbar, da die Urteile des Bundesfinanzhofs zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ergangen sind.

 

Im Streitfall hat die GmbH kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern ihre Geschäftsführer länger erkranken. Im Gegensatz zu den entschiedenen Fällen des Bundesfinanzhofs ist die Art des versicherten Risikos daher nicht einem privaten Bereich zuzuordnen.

 

Hinweis: Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können vergleichbare Fälle offengehalten werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.2.2013, Az. 6 K 107/11, Rev. BFH Az. I R 16/13; BFH-Urteil vom 19.5.2009, Az. VIII R 6/07).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Vertragspartner: Wer handelt rechtswirksam für eine GbR?

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist den, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so abgegebene Erklärung erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Fall des Sozius einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der einen Mietvertrag mit einer festen Vertragslaufzeit von zehn Jahren unterzeichnet hatte.

 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs misst der Geschäftsverkehr dem Firmenstempel eine Legitimationswirkung bei. Durch die Abgabe einer unterschriebenen und mit Stempelzusatz abgeschlossenen Erklärung wird dokumentiert, hinsichtlich dieses Geschäfts zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein und in diesem Sinne handeln zu wollen (BGH-Urteil vom 23.1.2013, Az. XII ZR 35/11).

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Umsatzsteuerzahler

Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an den Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Um einen Bauauftrag zu erhalten, hatte ein Bauunternehmer im Streitfall mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potenziellen Auftraggebers geleistet. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Bauunternehmer und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Aus den Rechnungen der Strafverteidiger machte das Bauunternehmen den Vorsteuerabzug geltend - allerdings zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Abziehen kann der Unternehmer die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Strittig war hier, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Demzufolge hatte der Bundesfinanzhof vor seinem Urteil bei dem Europäischen Gerichtshof angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankommt, dass die mutmaßliche Straftat nämlich im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend ist.

 

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist Letzteres zutreffend. Somit berechtigen Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, nicht zum Vorsteuerabzug. Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.

 

Hinweis: Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragsteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt (BFH-Urteil vom 11.4.2013, Az. V R 29/10; EuGH-Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-104/12).

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Arbeitgeber

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung auch ohne tatsächliche Privatnutzung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Wird dieser Vorteil nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermittelt, kommt es nach der neuen, verschärfenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt hat.

 

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu. Ob der Arbeitnehmer also von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist insofern unerheblich. Diese neuen Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen aufgestellt.

 

Hinweis: Bisher wurde die tatsächliche Privatnutzung des Fahrzeugs vermutet. Unter engen Voraussetzungen konnte der Arbeitnehmer jedoch den Gegenbeweis antreten. Diese Möglichkeit ist durch die neue Rechtsprechung leider entfallen.

 

Fahrtenbuch könnte günstiger sein

 

Der Bundesfinanzhof betont, dass der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung des Dienstwagens der Höhe nach mit der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

 

Hinweis: Welche Methode letztlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet zwar oft Vorteile bei

 

  • einem geringen privaten Nutzungsanteil und
  • einem hohen Bruttolistenpreis des Firmenwagens.

 

Bei den Überlegungen sollte jedoch nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt.

 

Kein geldwerter Vorteil bei Privatnutzungsverbot

 

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ist aber nur anzusetzen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat, so der Bundesfinanzhof.

 

Wurde also z.B. im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen, scheidet eine Besteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich aus. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots bedarf es nicht.

 

Beachten Sie: Sofern feststeht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den betrieblichen Pkw unbefugt privat genutzt hat, liegt kein Arbeitslohn, sondern vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nämlich keinen Lohncharakter (BFH-Urteile vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10, Az. VI R 46/11, Az. VI R 42/12; BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 23/12).

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Arbeitnehmer

Entfernungspauschale für Familienheimfahrten auch ohne eigene Kosten

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Zum Hintergrund

 

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall ging es um einen Bundesbahnangestellten, der Familienheimfahrten mit der Bahn durchgeführt hatte. Da ihm hierfür keine Aufwendungen entstanden waren, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht den Werbungskostenabzug nicht an.

 

Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Diese Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt.

 

Hinweis: Hiernach ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten z.B. auch in folgenden Fällen zu gewähren:

 

  • Der Arbeitnehmer wird kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt.
  • Der Steuerpflichtige hat als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen.

 

Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Leistungspalette des Arbeitgebers gehört) sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Demzufolge hat der Bundesfinanzhof den Fall zurückverwiesen, sodass das Finanzgericht im zweiten Rechtszug noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten mit anrechenbaren Arbeitgeberleistungen treffen muss.

 

Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen

 

Für wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen ist kein Werbungskostenabzug möglich. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren Entscheidung klargestellt. Im Gegenzug braucht der Arbeitnehmer aber auch keinen Nutzungsvorteil von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Dieser ist erst dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt mit dem Firmenwagen unternimmt (BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 29/12; BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 33/11).

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Arbeitnehmererfindung: Vergütung ist kein begünstigter Arbeitslohn

Eine an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung gezahlte Vergütung stellt weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

 

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung ein „Aluminium Silicon Tape“ zur Verbesserung der Fensterproduktion entwickelt, für das ein Patent zugunsten seiner Arbeitgeberin eingetragen wurde. Nach der Vereinbarung über eine einmalige Zahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 268.000 EUR wurden alle Ansprüche des Steuerpflichtigen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abgegolten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die Vergütung als steuerbegünstigte Entschädigung geltend. Allerdings zu Unrecht wie das Finanzamt und das Finanzgericht Münster befanden.

 

Keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

 

Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Münster handelt es sich vorliegend nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die mit einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) bemessen werden kann. Die Vergütung hat der Arbeitnehmer nämlich nicht für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, sondern als Ausgleich für den im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen angeordneten Rechtsübergang. Für die Höhe der Zahlung war nicht die Tätigkeitsdauer bis zur Patentreife maßgebend, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für die Arbeitgeberin hatten, so das Finanzgericht.

 

Keine Entschädigungsleistung

 

Darüber hinaus stellt die Zahlung nach der aktuellen Entscheidung auch keine steuerbegünstigte Entschädigung dar. Mit der zugrunde liegenden Vereinbarung wurden nämlich keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten. Vielmehr wurde erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt (FG Münster, Urteil vom 27.4.2013, Az. 12 K 1625/12 E).

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Abschließende Hinweise

Gefälschte E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern im Umlauf

Derzeit versenden Betrüger E-Mails, um an Konto- und Kreditkarteninformationen zu gelangen. Darauf hat das Bundeszentralamt für Steuern hingewiesen.

 

Die Betrüger geben sich als Bundeszentralamt für Steuern aus und behaupten, der Steuerzahler hätte zu viel Einkommensteuer gezahlt. Für eine Rückerstattung müsse ein angehängtes Formular ausgefüllt werden, wobei u.a. Angaben zur Kontoverbindung, Kreditkarte und Sicherheitscode gemacht werden sollen.

 

Beachten Sie: Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per E-Mail verschickt und Kontoverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von Steuern ist zudem das Finanzamt (BZSt, Mitteilung vom 15.7.2013).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat September 2013

Im Monat September 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2013.

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2013

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2013

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2013.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Medikamente für die Hausapotheke nur mit ärztlicher Verordnung absetzbar

Mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

 

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war. Die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an. Die Eheleute argumentierten hingegen, dass viele Medikamente vom Arzt nicht mehr verschrieben werden, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat jedoch die Ansicht, dass die Steuerpflichtigen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers hätten nachweisen müssen. Denn dies - so das Finanzgericht - ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift zum Nachweis von Krankheitskosten ist zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in Kraft getreten. Dabei wurde aber ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Diese rückwirkende Geltung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, so das Finanzgericht.

 

Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten

 

Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung, die sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder bemisst, überschritten wird.

 

Zu der Frage, ob der Abzug der zumutbaren Belastung auch bei zwangsläufigen Krankheitskosten zulässig ist, ist derzeit eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass Einkommensteuer-Festsetzungen hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung vorläufig vorzunehmen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.7.2013, Az. 5 K 2157/12; Rev. BFH Az. VI R 32/13; BMF-Schreiben vom 29.8.2013, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010).

 

 

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Grundstücksbewertung: Gutachterkosten sind Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe anfallen.

 

Hinweis: Im Streitfall diente das Gutachten auch als Grundlage für den geplanten Verkauf des Grundstücks. Der Bundesfinanzhof hielt dies für unschädlich, da diese weitere Zwecksetzung nichts am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Nachlassregelung ändert (BFH-Urteil vom 19.6.2013, Az. II R 20/12).

 

 

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Unterhaltsaufwendungen: Hausgrundstück ist kein schädliches Vermögen

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde nunmehr gesetzlich geregelt, dass ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt wurde. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aktuell hingewiesen.

 

Zum Hintergrund

 

In 2010 hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei. Die Oberfinanzdirektion Münster wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung - nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder - im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll. Diese Klarstellung ist nun in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden.

 

Hinweis: Aufwendungen für den Unterhalt sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, u.a. muss die unterhaltene Person bedürftig sein. Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt (OFD Nordrhein-Westfalen vom 6.7.2013, Kurzinfo ESt 1/2013; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; BFH-Urteil vom 30.6.2010, Az. VI R 35/09; OFD Münster vom 20.4.2011, Kurzinfo ESt 10/2011).

 

 

 

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Vermieter

Ferienwohnung: Überschussprognose auch bei nur geplanter Eigennutzung

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist die Einkünfteerzielungsabsicht selbst dann anhand einer Überschussprognose zu prüfen, wenn sich der Eigentümer lediglich eine Zeit der Selbstnutzung in der Nebensaison mit schwacher Nachfrage vorbehalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden. 

 

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume davon auszugehen, dass keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt.

 

Haben sich die Eigentümer hingegen die Selbstnutzung vorbehalten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu überprüfen. Dabei kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob

 

  • das Eigennutzungsrecht tatsächlich verwendet oder ausgenutzt wird,

 

  • sich der Vorbehalt aus einem individuell geschlossenen Vertrag oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag mit einem professionellen Vermittler ergibt.

 

Beachten Sie: Für Eigentümer kann es gegebenenfalls ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt (BFH-Urteil vom 16.4.2013, Az. IX R 26/11).

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Aufwendungen für die Dachsanierung als nachträgliche Herstellungskosten

Bei einer vermieteten Immobilie sind Aufwendungen für den Austausch eines undichten Flachdachs gegen ein Satteldach keine sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen, sondern nachträgliche Herstellungskosten, die „nur“ über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt als Abschreibungen geltend gemacht werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Aufwendungen für die (geringfügige) Erweiterung eines Gebäudes sind als Herstellungskosten zu beurteilen. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung liegen Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch vor, wenn nach der Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden bzw. die nutzbare Fläche vergrößert wird.

 

Dabei umfasst die nutzbare Fläche nicht nur die (reine) Wohnfläche, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

 

Beachten Sie: Auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung der Fläche kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

 

Praxishinweise

 

Der Bundesfinanzhof verweist in seiner Entscheidung auf seine bisherige sehr umfangreiche Rechtsprechung zu diesem streitanfälligen Praxis-Thema. Danach wird eine Erweiterung u.a. angenommen, wenn ein Kelleranbau unter der vergrößerten Terrasse errichtet oder wenn durch Einbau einer Dachgaube die nutzbare Fläche vergrößert wurde.

 

Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist dieser Aufwand auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist diese Vereinfachung jedoch nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 15.5.2013, Az. XI R 36/12; R 21.1 Abs. 2 EStR).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Gewinne aus Genussrechten haben Bestandsschutz

Obligationsähnliche Genussrechte stellten bis zur Einführung der Abgeltungsteuer keine Finanzinnovationen dar. Somit waren Substanzmehrungen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht steuerbar. Durch die in 2009 eingeführte Abgeltungsteuer ist dieses Privileg entfallen. Strittig war nun, ob Abgeltungsteuer auch auf den Verkauf des Altbestands (Anschaffung vor dem 1.1.2009) zu erheben ist oder ob insoweit Bestandsschutz gewährt wird.

 

Mit einem erst nachträglich veröffentlichten Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Gewinne aus vor 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und demzufolge höchstens als privates Veräußerungsgeschäft (innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Insoweit gilt der Bestandsschutz wie für herkömmliche Anleihen (BFH-Urteil vom 12.12.2012, Az. I R 27/12; BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerzahlerfreundliches Urteil zum Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag

Unter gewissen Voraussetzungen können für geplante Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten steuermindernd geltend gemacht werden (Investitionsabzugsbetrag). Kommt es jedoch bis zum Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums nicht zur Investition, wird der Abzug im Ausgangsjahr rückgängig gemacht, was regelmäßig zu einer Steuernachforderung führt. Zu der Frage, ob hieraus eine Verzinsung resultiert bzw. wie der Zinslauf zu berechnen ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt, das der Bundesfinanzhof nun bestätigt hat.

 

Beginn des Zinslaufs

 

Die unterschiedlichen Auffassungen zum Beginn des Zinslaufs können am besten anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

 

Für die geplante Anschaffung einer Maschine hat A für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 70.000 EUR erhalten. Mit seiner Steuererklärung für 2011 hat A die Aufgabe seiner Investitionsabsicht erklärt. Daraufhin erlässt das Finanzamt im Oktober 2012 einen geänderten Steuerbescheid für 2009 (Gewinnerhöhung: 70.000 EUR), was eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 24.000 EUR zur Folge hat.

 

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums beginnt der Zinslauf nicht nur bei einem Verstoß gegen die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen, sondern auch bei einer sonstigen Rückgängigmachung 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, der geändert wird.

 

Demnach würde der Zinslauf im Beispiel am 1.4.2011 beginnen und A müsste für den Zeitraum von April 2011 bis September 2012 monatlich 0,5 Prozent Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag entrichten, also insgesamt 2.160 EUR (18 Monate x 0,5 Prozent x 24.000 EUR).

 

Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung aber nicht geteilt und das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen insofern bestätigt, wonach die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis anzusehen ist. Nach der Gesetzesfassung ist die Ansicht der Finanzverwaltung nämlich nur für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt.

 

Somit beginnt der Zinslauf im Beispiel erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem A seine Investitionsabsicht aufgegeben hat, das heißt Nachzahlungszinsen sind nicht festzusetzen.

 

Neue Rechtslage ab 2013

 

Bereits vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde die Ansicht der Finanzverwaltung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt jedoch erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

 

Praxishinweise

 

In Altfällen werden die offenen Einspruchs- und Klageverfahren nun vermutlich im Sinne der Steuerzahler erledigt werden. Für Neufälle wird in der Literatur bereits die Ansicht vertreten, dass die gesetzliche Neuregelung missglückt und mit weiteren Einsprüchen zu rechnen sei. Die weitere Entwicklung bleibt hier somit vorerst abzuwarten (BFH-Urteil vom 11.7.2013, Az. IV R 9/12; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; Lühn, NWB 2013, S. 2608 f.).

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Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsatzsammlung 2012

Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2012 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2012/2013) veröffentlicht.

 

Richtsatzsammlung

 

Die Finanzverwaltung setzt auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich überprüft und wenn nötig angepasst.

 

Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

 

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.

 

Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

 

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

 

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

 

Beachten Sie: Die Regelung dient der Vereinfachung, lässt aber keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 18.7.2013, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-05).

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Warnung vor rechnungsähnlichen Schreiben nach der Registereintragung

Seit einiger Zeit ist verstärkt zu beobachten, dass unseriöse Anbieter insbesondere nach Neueintragungen im Handelsregister rechnungsähnliche Schreiben vornehmlich an kleine und mittlere Unternehmen versenden, die ein Angebot zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten in speziellen Internetverzeichnissen enthalten. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hingewiesen und empfiehlt, diese Schreiben zu ignorieren.

 

Die Schreiben erwecken den Eindruck, es handele sich um eine behördliche Rechnung. Die Daten werden von den Anbietern in der Regel den zuvor veröffentlichten Registerbekanntmachungen entnommen. Der Versand der Schreiben erfolgt dann zeitnah nach der Registereintragung.

 

Beigefügt ist regelmäßig ein vorausgefüllter Überweisungsträger über die „Kosten der Veröffentlichung“. Nicht wenige Unternehmen haben die angeforderten Beträge, die grundsätzlich zwischen 400 EUR und 800 EUR liegen, zur Zahlung angewiesen. Die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gestaltet sich regelmäßig äußerst kompliziert und langwierig.

 

Hinweis: In seiner Mitteilung führt der DStV Anbieter auf, die entsprechend vorgehen, z.B. das „Gewerberegister für Handel, Handwerk und Gewerbe“, Bad Kreuznach oder die „Industrie und Gewerbe Verwaltung“, Gelsenkirchen (DStV, Mitteilung vom 26.6.2013).

 

 

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Werbeprospekt: Firma und Anschrift müssen richtig mitgeteilt werden

Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer Baumarktkette entschieden.

 

Im Streitfall hatte die Baumarktkette in einem Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt. Es wurde aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch des Verbands bestätigt. Die Werbung ist nämlich unzulässig, weil die Baumarktkette ihren Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nachgekommen ist. Danach sind in einem Werbeprospekt die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssen der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben sind notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits den Beklagten zutreffend bezeichnen kann.

 

Hinweis: Es reicht nicht aus, wenn sich der Verbraucher die entsprechenden Angaben anderweitig, z.B. über eine Internetseite des Beklagten, selbst beschaffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az. I-4 U 61/12).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

IHK-Beitrag auch für Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, einen IHK-Beitrag zu entrichten, wobei die IHK nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen speziellen Grundbeitrag für diese Gesellschaffen festlegen muss. So lässt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover auf den Punkt bringen.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall begehrte eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Minderung des Kammerbeitrags für das Jahr 2011. Dabei machte die im Nebenerwerb betriebene Gesellschaft im Wesentlichen geltend, dass ein Beitrag in Höhe von 140 EUR unverhältnismäßig sei. Bei der Beitragsfestsetzung sei unberücksichtigt geblieben, dass mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Gründung von Firmen mit wenig Kapital erleichtert werden sollte. Die IHK erklärte demgegenüber, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur zum Mindestgrundbeitrag herangezogen worden sei. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen seien nach dem Willen des Gesetzgebers sogar beitragspflichtig, wenn sie keinen Gewinn erzielten.

 

Das Verwaltungsgericht Hannover stufte den Beitragsbescheid schließlich als rechtmäßig ein und begründete dies u.a. wie folgt:

 

  • Die als existenzgründerfreundliche Sonderform der herkömmlichen GmbH eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist im Handelsregister einzutragen.

 

  • Die Beiträge werden als Grundbeitrag und als Umlage erhoben, wobei der Grundbeitrag gestaffelt werden kann. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Eine solche Staffelung ist rechtlich zulässig, insbesondere muss (wie von der Unternehmergesellschaft beantragt) keine Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn vorgenommen werden.

 

  • Die fehlende Differenzierung zwischen einer herkömmlichen GmbH und einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht sachwidrig. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht als eigenständiges Modell für finanzschwache Kleingewerbetreibende, sondern als Einstiegsvariante in die GmbH konzipiert. Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH dieselben Rechte und Pflichten wie bei der herkömmlichen GmbH (VG Hannover, Urteil vom 7.5.2013, Az. 11 A 2436/11).

 

 

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Umsatzsteuerzahler

Leasing: Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf vereinbarungsgemäß einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung nicht der Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesfinanzhof der Zivilrechtsprechung und widerspricht der Sichtweise der Finanzverwaltung.

 

Fehlender Leistungsaustausch

 

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs steht dem vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber, es fehlt also ein steuerbarer Leistungsaustausch. Der Leasingnehmer schuldet kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern leistet vielmehr Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.

 

Beachten Sie: Damit folgen die Richter des Bundesfinanzhofs der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der ebenfalls entschieden hatte, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.

 

Praxisproblem dürfte sich erledigt haben

 

Bis dato bestand das Problem, dass der Leasinggeber nach der Verwaltungsansicht Umsatzsteuer abführen musste, die er aber zivilrechtlich kaum erfolgreich einfordern bzw. einklagen konnte. Durch das aktuelle Urteil dürfte die von der Verwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vertretene Meinung, wonach der Minderwertausgleich nicht als Schadenersatz, sondern als Entgelt für die bereits erfolgte Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen ist, wohl überholt sein (BFH-Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11; A 1.3 Abs. 17 S. 2 UStAE; BGH-Urteil vom 8.5.2011, VIII ZR 260/10).

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Berufsbetreuer: Betreuungsleistungen sind umsatzsteuerfrei

Vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellte Personen erbringen die Betreuungsleistungen grundsätzlich ehrenamtlich. Die Leistungen werden allerdings entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass die Betreuung berufsmäßig erfolgt. In diesem Fall sind die Leistungen der Betreuer, die ab 1.7.2013 erbracht werden, nach einer gesetzlichen Neuregelung umsatzsteuerfrei. Für die Zeit davor können sich die Betreuer auf das Unionsrecht berufen, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.

 

Im Streitfall erbrachte eine Berufsbetreuerin Betreuungsleistungen, die sie zunächst als umsatzsteuerpflichtig behandelte. Für die noch offenen Veranlagungen der Jahre 2005 bis 2008 beantragte sie dann aber, die Leistungen umsatzsteuerfrei zu stellen - und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar waren die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach nationalem Recht nicht erfüllt, die Steuerpflichtige kann sich aber auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht berufen.

 

Nicht alle Leistungen sind umsatzsteuerfrei

 

Beachten Sie: Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings solche Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Sofern zum Beispiel ein Rechtsanwalt Beratungsleistungen für die von ihm betreuten Personen erbringt, sind diese Leistungen nicht umsatzsteuerfrei (BFH-Urteil vom 25.4.2013, Az. V R 7/11; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809).

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Arbeitgeber

Lohnsteuer: Vereinfachte Nachweise bei Ausbildungsbeginn in 2013

Die Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 bzw. etwaige Ersatzbescheinigungen) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen.

 

Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht.

 

Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Neben der genannten Bestätigung muss der Auszubildende dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.

 

Hinweis: Demgegenüber brauchen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren haben (OFD Karlsruhe, Mitteilung 07/2013 vom 22.7.2013).

 

 

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Auslandsentsendung: Höhere Kaufkraftzuschläge seit 1.7.2013

Arbeitgeber, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten unter gewissen Voraussetzungen durch einen lohnsteuer- und sozialabgabefreien Kaufkraftzuschlag erstatten. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass sich die Werte für einige Länder zum 1.7.2013 erhöht haben.

 

Hinweis: Die vom Bundesfinanzministerium aktuell bekannt gegebene Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge kann unter www.iww.de/sl320 heruntergeladen werden (BMF-Schreiben vom 31.7.2013, Az. IV C 5 - S 2341/12/10002).

 

 

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Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für den Golfclub sind Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernommene Beiträge für einen Golfclub sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Angestellte (hier ein GmbH-Geschäftsführer, kein Gesellschafter) auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzreife hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.

 

Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft die private Sphäre des Arbeitnehmers auch dann, wenn die Mitgliedschaft für seinen Beruf förderlich ist, weil sich hierüber Kontakte mit Kunden anbahnen oder Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.

 

Keine Aufteilung in beruflichen und privaten Teil

 

Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vom privaten Bereich nicht trennen, weil er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten und sportlicher Betätigung im Verein ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft entwickeln können.

 

Hinweis: Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, kann eine Aufteilung mangels objektivierbarer Kriterien nicht erfolgen.

 

Dienstliche Anweisung ändert nichts

 

Die Beiträge sind auch dann als Arbeitslohn zu behandeln, wenn der Angestellte dem Verein wegen einer dienstlichen Weisung beigetreten ist und er dort im Firmeninteresse Kunden gewinnen soll.

 

Eine andere Sichtweise könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, das heißt, der Arbeitgeber hat den Beitritt derart aufgedrängt, dass sich der Arbeitnehmer dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Der Bundesfinanzhof weist allerdings darauf hin, dass solche Umstände regelmäßig nicht vorliegen dürften (BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az.VI R 31/10).

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Verpflegungsmehraufwand: Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate

Ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz, sodass ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist - allerdings nur innerhalb der Dreimonatsfrist. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nichts anderes als für sonstige auswärts tätige Arbeitnehmer.

 

Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit. Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung. Davon ausgenommen sind lediglich Fahrtätigkeiten. 

 

Hinweis: Die Dreimonatsfrist erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Leiharbeitnehmer von seinem Einsatzort erfahren hatte. Maßgeblich ist nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 15.5.2013, Az. VI R 41/12).

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Abschließende Hinweise

Neue Dienstanweisung zum Kindergeld

Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die neue 133 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein.

 

Hinweis: Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und kann unter www.iww.de/sl318 heruntergeladen werden (BZSt, Mitteilung vom 15.7.2013).

 

 

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Oktober 2013

Im Monat Oktober 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2013.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.10.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Lastenfreier Verkauf eines zuvor erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

Der Verkauf eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks kann steuerpflichtig sein, wenn es innerhalb von zehn Jahren angeschafft und veräußert wurde. Darüber hinaus setzt ein privates Veräußerungsgeschäft voraus, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mit dem angeschafften Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch ist. Diese Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest teilweise erfüllt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und nach der Löschung des Erbbaurechts lastenfrei veräußert wird.

 

Der entschiedene Fall

 

Im entschiedenen Fall war auf eine Erbengemeinschaft ein Erbbaurecht übergegangen, das dem verstorbenen Vater bereits vor vielen Jahren eingeräumt worden war. Im Streitjahr erwarb die Erbengemeinschaft auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Nach der Löschung des Erbbaurechts wurde das lastenfreie Grundstück noch im selben Jahr verkauft, woraufhin das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn festsetzte.

 

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen bewertete den Grundstücksverkauf nicht als privates Veräußerungsgeschäft, da keine wirtschaftliche Identität zwischen dem angeschafften (erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und dem ohne diese Belastung veräußerten (lastenfreien) Grundstück vorliege. Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof jedoch wieder auf.

 

Teilidentität reicht aus

 

Weil das Erbbaurecht im Veräußerungszeitpunkt nicht mehr bestand, lag keine vollumfängliche wirtschaftliche Identität - im Sinne einer Gleichwertigkeit - von angeschafftem und veräußertem Grundstück vor. Gleichwohl ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von einer wirtschaftlichen Identität insoweit auszugehen, als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) Wirtschaftsgut aufgegangen ist.

 

Da ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur für das belastete Grundstück vorliegen kann, ist bei der Gewinnermittlung auch nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen. Bei der Preisfindung kommt es also darauf an, wie hoch das Entgelt für das belastete Grundstück gewesen wäre.

 

Beachten Sie: Der Wert des (gelöschten) Erbbaurechts muss nicht zwingend dem durch die Veräußerung des Grundstücks realisierten Wertzuwachs entsprechen. Darauf hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich hingewiesen (BFH-Urteil vom 12.6.2013, Az. IX R 31/12).

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Schornsteinfeger-Rechnung: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht. Demzufolge scheidet eine Steuerermäßigung auch dann aus, wenn die Rechnung eines Schornsteinfegers bar bezahlt wird, so der Bundesfinanzhof.

 

Zum Hintergrund

 

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

 

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, Beschluss vom 30.7.2013, Az. VI B 31/13).

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Vermieter

Kosten für die Erbauseinandersetzung erhöhen das Abschreibungspotenzial

Bei zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien können die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs.

 

Im Streitfall hatten Geschwister von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Schwester zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten der Erbauseinandersetzung (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

 

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab und berief sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Nebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof jedoch nicht geteilt und entschieden, dass die Nebenkosten im Wege der AfA abziehbar sind, sofern sie nicht auf den Grund und Boden entfallen (BFH-Urteil vom 9.7.2013, Az. IX R 43/11; BMF-Schreiben vom 13.1.1993, Az. IV B 3 - S 2190 - 37/92, Rz. 13).

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Kapitalanleger

Silbermünzen werden ab 2014 teurer

Wer in Silbermünzen investieren möchte, sollte dies nach Möglichkeit noch vor dem Jahreswechsel tun. Ab dem 1.1.2014 steigt der Umsatzsteuersatz nämlich von derzeit 7 % auf dann 19 %. Darauf hat der Bundesverband deutscher Banken hingewiesen.

 

Beachten Sie: Demgegenüber unterliegen Silberbarren bereits heute dem Regelsteuersatz von 19 % (Bundesverband deutscher Banken, Mitteilung vom 3.9.2013).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Zum Abflusszeitpunkt von Betriebsausgaben bei Zahlung per Kreditkarte

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Im Zuge der Gewinnermittlung erfolgt also eine Gegenüberstellung von erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip). Bei Zahlung mit einer Kreditkarte erfolgt der Abfluss bereits mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Kontobelastung. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

 

Für den Abflusszeitpunkt kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert.

 

Zwar fallen bei der Kreditkarte Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Die Kreditfunktion steht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hier jedoch nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung. Mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs hat der Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Deshalb fließt der Betrag mit der Unterschriftsleistung ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.3.2013, Az. 5 K 1875/10, rkr.).

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Dokumentation der Verrechnungspreise ist unionsrechtskonform

Die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitenden Vorgängen verstößt nicht gegen europäisches Recht. Die Dokumentationsanforderungen sind grundsätzlich verhältnismäßig und für eine wirksame Steueraufsicht erforderlich. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

 

Zum Hintergrund

 

Nach einer gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit ihm nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Diese Pflichten beziehen sich insbesondere auf die mit den Nahestehenden vereinbarten Verrechnungspreise. Einzelheiten der Dokumentation regelt die Verwaltung in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung.

 

Kommt der Steuerpflichtige den Dokumentationspflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu seinem Nachteil möglich. Zudem kann in diesen Fällen ein „Strafzuschlag“ zur festgesetzten Steuer von mindestens 5.000 EUR (bei verspäteter Vorlage der Aufzeichnungen sogar bis zu 1 Mio. EUR) erfolgen.

 

Wirksame Steueraufsicht rechtfertigt Mehrbelastung

 

Die Vorschrift begründet besondere Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten allein bei Vorgängen mit Auslandsbezug mit nahestehenden Personen. Dies führt nicht nur zu einem erhöhten administrativen Aufwand, sondern kann auch zu einer erheblichen materiellen Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen führen. Diese Ungleichbehandlung zulasten grenzüberschreitender Dienstleistungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, ob einzelne Bestimmungen über die Dokumentationstiefe in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung nicht doch über das hinausgehen, was zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Fragen lassen sich indes nicht im Rahmen der Dokumentationsanforderung beantworten, sondern erst im Klageverfahren gegen einen nachfolgenden Steuerbescheid oder die nachfolgende Festsetzung eines „Strafzuschlags“ (BFH-Urteil vom 10.4.2013, Az. I R 45/11).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs vermeiden

Soll der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Gewinntantieme erhalten, ist bei der Abfassung der Vereinbarung höchste Vorsicht geboten. Wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nämlich jüngst entschieden hat, können unbestimmte Regelungen zur Kürzung des Tantiemeanspruchs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

 

Im Streitfall wurde im Geschäftsführervertrag ein Passus aufgenommen, wonach die Tantieme gekürzt werden konnte, wenn es die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfordert. Zwar enthielt die Vereinbarung Vorgaben für die Kürzung, jedoch waren diese so unbestimmt, dass es aus der Sicht eines außenstehenden Dritten unklar war, ob und in welcher Höhe die Tantiemeansprüche letztlich Bestand haben würden.

 

Beachten Sie: Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Geschäftsführers in diesen Fällen dann ebenso nicht mehr an wie auf die Fremdüblichkeit und die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.3.2013, Az. 3 K 309/09).

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Handelsregistereintragung: Firmierung „23 GmbH“ ist unzulässig

Der Firmenname „23 GmbH“ ist unzulässig und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. So lautet ein Beschluss des Kammergerichts Berlin.

 

Das Kammergericht bekräftigte damit die Auffassung des Registergerichts, dass die Firma nicht den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft genügt und nicht die erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen am gleichen Ort aufweist.

 

Anders als die unter Umständen zulässige Kombination von Buchstaben und Zahlen ist allein die Verwendung einer Zahl mit Rechtsformzusatz keine ausreichende Kennzeichnung mit hinreichender Unterscheidungskraft. Die Zahl allein wirkt nicht hinreichend individualisierend, sondern beliebig. Daher ist eine solche Firmierung für das durchschnittliche Publikum nicht ausreichend zu unterscheiden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.5.2013, Az. 12 W 51/13).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Grunderwerbsteuer auslösende Änderung des Gesellschafterbestands

Ein Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Hintergrund: Die Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Dies setzt indes voraus, dass mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

 

Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GbR innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten.

 

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs verliert ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Erwirbt dieser (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich auch dann neuer Gesellschafter, wenn das Ausscheiden und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen.

 

Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen können die grunderwerbsteuerlichen Folgen durch eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden (BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. II R 3/11).

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Umsatzsteuerzahler

Neue Nachweispflichten für EU-Lieferungen erst ab 1.1.2014 verbindlich

Die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten eigentlich bereits seit dem 1.10.2013. In seinem Einführungsschreiben zu den Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium aber noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis für bis zum 31.12.2013 ausgeführte EU-Lieferungen noch nach der alten Rechtslage geführt wird.

 

Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Einführungsschreiben detailliert Stellung zu den in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) neu aufgeführten Belegnachweisen, d.h. zur Gelangensbestätigung und etwaigen gleichberechtigten Alternativnachweisen (z.B. die Spediteurbescheinigung).

 

Vorab stellt die Verwaltung jedoch klar, dass der Belegnachweis nicht zwingend mit den in der UStDV aufgeführten Nachweisen geführt werden muss.

 

Beachten Sie: Der Unternehmer kann somit grundsätzlich selbst bestimmen, mit welchen Beweismitteln er die Umsatzsteuerfreiheit nachweisen möchte. Von einem rechtssicheren Nachweis geht die Verwaltung jedoch nur dann aus, wenn die Belege vorgehalten werden, die in der UStDV angeführt sind. Deshalb sollte man diesen Anforderungen in der Praxis möglichst nachkommen.

 

Nachfolgend werden die Ausführungen der Finanzverwaltung zu der Gelangensbestätigung näher betrachtet:

 

Allgemeines zur Gelangensbestätigung

 

Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist.

 

Diese Bestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist nicht erforderlich. Die Gelangensbestätigung kann beispielsweise aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen.

 

Hinweis: Die Anlagen 1 bis 3 zum Umsatzsteueranwendungserlass enthalten Muster für eine Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache. Insoweit ist jedoch anzumerken, dass es sich hierbei nur um einen Vorschlag handelt, der verdeutlichen soll, welche Angaben erforderlich sind. Bei entsprechenden Nachweisen in anderen Sprachfassungen fordert die Finanzverwaltung eine amtlich beglaubigte Übersetzung.

 

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Diese Vereinfachung kann auch von Unternehmern genutzt werden, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben.

 

Gelangensbestätigung setzt Unterschrift des Abnehmers voraus

 

Eine wirksame Gelangensbestätigung setzt die Unterschrift des Abnehmers voraus. Allerdings ist auch die Unterschrift eines zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder eines Vertretungsberechtigten zulässig. Das Bundesfinanzministerium führt insoweit aus, dass es sich bei dem Vertreter z.B. um einen Arbeitnehmer des Abnehmers oder einen selbstständigen Lagerhalter handeln kann.

 

Ist die Vertretungsberechtigung strittig, soll der Unternehmer hierfür einen Nachweis führen müssen. Da eine schriftliche Vollmacht nicht zwingend erforderlich ist, kann sich die Berechtigung auch aus einer Gesamtschau mit anderen Unterlagen (z.B. Lieferauftrag, Bestellvorgang oder Firmenstempel) ergeben.

 

Hinweis: Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollte insbesondere bei Neukunden bereits bei Vertragsabschluss geregelt werden, welche Personen zur Gegenzeichnung befugt sind.

 

Elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung

 

Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Zulässig ist z.B. eine Übermittlung per E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), Computer-Telefax/Fax-Server oder per EDI-Verfahren.

 

Die Finanzverwaltung geht insbesondere in folgenden Fällen davon aus, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat:

 

  • Aus den Angaben im sogenannten Header-Abschnitt der E-Mail ergeben sich keine Widersprüche.
  • Bei der Übermittlung wird eine bei Vertragsabschluss mitgeteilte E-Mail-Adresse verwendet.
  • Es wird ein vorab besprochenes Verfahren angewandt.

 

Dies bedeutet aber nicht, dass die E-Mail-Adresse vorher bekannt sein muss oder eine Domainkennung (z.B. „at“ für Österreich) des Bestimmungslands erforderlich ist. Die elektronische Übermittlung muss auch nicht zwingend von demselben Ort aus erfolgen, an dem die Waren übergeben wurden.

 

Hinweis: In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, bereits beim Bestellvorgang die E-Mail-Adresse abzufragen, die vom Abnehmer verwendet werden soll (BMF-Schreiben vom 16.9.2013, Az. IV D 3 - S 7141/13/10001; Elfte Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.3.2013, BGBl I 13, 602).

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Vorsteuer: Zur Schätzungsbefugnis bei Verlust der Originalrechnungen

Kann der Steuerpflichtige sämtliche Originalrechnungen nicht mehr vorlegen, weil sie ihm unverschuldet abhandengekommen sind, sind die Voraussetzungen zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfüllt, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.

 

Der Streitfall

 

Im entschiedenen Fall konnte ein Unternehmer in einer Betriebsprüfung (bis auf einige Kopien) die Originale der Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Während eines Umzugs war ihm ein Kleinlaster gestohlen worden, in dem er die Buchführungsunterlagen gelagert hatte. Das Finanzamt schätzte den Vorsteuerabzug auf 60 % der vorangemeldeten Beträge, was dem Unternehmer allerdings zu gering war. Er begründete dies u.a. damit, dass alle Eingangsrechnungen von seinem Steuerberater gebucht worden seien. Die Mitarbeiterin des Steuerberaters könne versichern, nur ordnungsgemäße Eingangsrechnungen verbucht zu haben.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt hat das Finanzamt die Vorsteuer zu Recht geschätzt. Auch die Höhe wurde nicht beanstandet, da das Finanzamt mit seiner Schätzung von 60 % weit über die mittels Kopien nachgewiesene Vorsteuer hinausgegangen war.

 

Anmerkungen

 

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung. Vorsteuerbeträge können jedoch auch ohne Rechnung berücksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben. Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen. Entscheidend ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug einschließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben.

 

Bei Verlust der Eingangsrechnungen muss der Unternehmer die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs darlegen und hierfür Beweise anbieten. Dabei muss insbesondere vorgetragen werden, für welche konkrete Leistung und welchen Entgeltbetrag der Vorsteuerabzug beantragt wird. Dieser Nachweis wird nicht durch den Beweisantrag erbracht, Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass ausschließlich ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verbucht wurden, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Dass sich ein Zeuge nach mehreren Jahren an alle Einzelheiten der Rechnungen, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, zuverlässig und glaubhaft erinnern kann, ist regelmäßig nicht anzunehmen.

 

Praxishinweise

 

Im Hinblick auf die Frage des Umfangs des möglichen Zeugenbeweises bei vollständigem Verlust sämtlicher Belege hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt die Revision zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

 

In der Praxis empfiehlt es sich, Beweisvorsorge zu betreiben, beispielsweise durch Kopieren oder Einscannen der Eingangsrechnungen und regelmäßige Datensicherung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.2.2013, Az. 2 K 1037/10, Rev. BFH V R 23/13).

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Arbeitgeber

Reisekostenreform: Umfangreiches Einführungsschreiben veröffentlicht

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts bringt ab 2014 erhebliche Neuregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein 52-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die einzelnen Änderungen ausführlich und mit Beispielen erläutert werden.

 

Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige gesetzliche Neuregelungen, die ab 1.1.2014 zu beachten sind:

 

Erste Tätigkeitsstätte

 

Zentraler Punkt ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die Bestimmung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen.

 

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen einer ersten Tätigkeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit hat u.a. folgende Konsequenzen:

 

Erste Tätigkeitsstätte:

 

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
  • keine Verpflegungspauschale (Ausnahme: doppelte Haushaltsführung)

 

Auswärtstätigkeit:

 

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (nur für die ersten drei Tätigkeitsmonate)

 

Verpflegungspauschalen

 

Verpflegungspauschalen können ab 2014 wie folgt vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden:

 

  • Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (bisher mindestens 8 Stunden) kann eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden.

 

  • Hinweis: Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine Auswärtstätigkeit über Nacht ausübt - somit nicht übernachtet - und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.

 

  • Für mehrtägige Dienstreisen bleibt es beim Verpflegungsmehraufwand von 24 EUR, wenn der Arbeitnehmer volle 24 Stunden abwesend ist (Zwischentag).

 

  • Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR berücksichtigt werden.

 

Mahlzeitengestellung

 

Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine übliche Mahlzeit (bis zu 60 EUR) zur Verfügung gestellt, hat der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

 

In diesen Fällen ist allerdings die steuerfreie Verpflegungspauschale typisierend zu kürzen - und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des maximalen Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit.

 

Unterkunftskosten

 

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber 1.000 EUR im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit („60 qm-Durchschnittsmiete“) entfällt.

 

Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf von 48 Monaten höchstens noch bis 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnung nahe dem Familienwohnsitz

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt. Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Münster ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall erkannte das Finanzamt die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung eines Professors nicht an, da die Zweitwohnung wegen der großen Entfernung zur Universität (83 km) nicht als Wohnung am Beschäftigungsort angesehen werden könne. Im Übrigen lag die Zweitwohnung nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt.

 

Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung über sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche.

 

Zum Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“

 

Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und stellte dabei heraus, dass für das Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“ keine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsstätte erforderlich ist. Es reicht vielmehr aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liegt.

 

Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte von seiner Zweitwohnung aus in zumutbarer Weise erreichen kann. Dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 km der Fall. Da der Steuerpflichtige auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutzte, hatte die günstige Lage zum Familienwohnsitz kein überlagerndes Gewicht (FG Münster, Urteil vom 27.6.2013, Az. 3 K 4315/12 E; Rev. BFH Az. VI R 59/13).

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Abschließende Hinweise

Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen

In der Praxis sind die Grenzen oftmals fließend, ob bestimmte Investitionen als Grundvermögen oder als Betriebsvorrichtungen zu behandeln sind. Zu den Abgrenzungsgrundsätzen hat die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung bezogen.

 

Hinweis: Der Vorteil, bestimmte Investitionsmaßnahmen als Betriebsvorrichtung einzustufen, liegt auf der Hand. Während die Nutzungsdauer beim Grundvermögen bis zu 50 Jahre beträgt, können Betriebsvorrichtungen regelmäßig über einen weitaus kürzeren Zeitraum abgeschrieben werden (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013, Az. S 3130).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat November 2013

Im Monat November 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.11.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.11.2013.

 

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2013.

 

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.11.2013.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2013:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für einen Winterdienst

Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Aufwendungen für einen Winterdienst - auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen - als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Strittig ist dabei häufig, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist.

 

Dienstleistungen auf öffentlichen Gehwegen begünstigt?

Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Die steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht.

Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings anders. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10, Rev. BFH, Az. VI R 55/12; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296 b/07/0003).

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Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei pauschaler Zahlung

Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter monatliche pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.

Hinweis: Hiervon zu unterscheiden sind die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

 

Zum Hintergrund

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.

Wichtig: Eine Barzahlung ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 18/10; DStV, Mitteilung vom 21.11.2012).

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Scheckzahlung: Säumniszuschläge trotz rechtzeitig erhaltener Gutschrift

Bei einer Scheckzahlung gilt die Zahlung nach einer gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks als entrichtet. Geht der Scheck verspätet ein, schreibt die Bank dem Finanzamt den Betrag jedoch bereits am Fälligkeitstag gut, kann dennoch ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs regelt die Abgabenordnung generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet gilt. Dabei hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl das Finanzamt bereits über den Zahlungsbetrag verfügen kann; ebenso wie sich die Vorschrift umgekehrt auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (BFH-Urteil vom 28.8.2012, Az. VII R 71/11).

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Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer bestätigt

Bauerrichtungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen - die mit dem Grundstückskaufvertrag in Zusammenhang stehen - ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Damit hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand bestätigt und der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) eine klare Absage erteilt.

Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die Auffassung, dass das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft verlange, das einen „Anspruch auf Übereignung“ begründe - eine Maßgabe, die ein Bauerrichtungsvertrag nicht erfülle. Folglich falle für die Bauerrichtungsleistungen keine Grunderwerbsteuer, sondern nur Umsatzsteuer an.

Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben. Seiner Ansicht nach bestehen gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 27.9.2012, Az. II R 7/12).

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Getrennte Veranlagung auch bei der Steuerklassenkombination III und V

Steuerpflichtige können grundsätzlich auch dann die getrennte Veranlagung wählen, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.

Im Streitfall wurde der Lohnsteuerabzug der verheirateten Steuerpflichtigen nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt dies für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung und führte eine Zusammenveranlagung durch. Eine getrennte Veranlagung sei, so das Finanzamt, nur deshalb gewählt worden, da die hieraus folgende Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtung des Ehemanns wegen dessen Insolvenz nicht durchsetzbar sei. Hiergegen klagte das Ehepaar und erhielt vor dem Finanzgericht Münster Recht.

Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V geht zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließt eine getrennte Veranlagung aber nicht aus, so das Finanzgericht.

 

Außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung

Einen Gestaltungsmissbrauch sahen die Richter vorliegend nicht. Zwar war die getrennte Veranlagung insbesondere deshalb sinnvoll, weil die gegenüber dem Ehemann festgesetzte Einkommensteuer wegen des Insolvenzverfahrens nicht beizutreiben war. Das Finanzgericht sah aber auch außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau im Streitjahr drei minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war es für das Finanzgericht nachvollziehbar, dass sie ihre Vermögensverhältnisse von denen ihres insolventen Ehemannes getrennt wissen wollte.

Hinweis: Auch aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nichts Gegenteiliges. Dort hatte das Gericht einen Antrag auf getrennte Veranlagung der Ehefrau nach der Eröffnung eines Nachlasskonkursverfahrens über das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Der Sachverhalt ist, so das Finanzgericht Münster, nicht vergleichbar, weil dort zunächst Zusammenveranlagungen beantragt und durchgeführt wurden und die Ehefrau sodann Anträge auf getrennte Veranlagungen stellte. Insofern wurden von der Ehefrau Wahlrechte wiederholt und widersprüchlich ausgeübt.

 

Weiterführende Hinweise

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht, sodass u.a. die getrennte Veranlagung entfällt.

Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer - wie bei der getrennten Veranlagung - nach der Grundtabelle. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag der Eheleute ist auch eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen möglich (FG Münster, Urteil vom 4.10.2012, Az. 6 K 3016/10 E; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2010, Az. 3 K 839/09, Rev. BFH, Az. III R 40/10).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerbegünstigte Entschädigungen: Der Einzelfall ist entscheidend

Bei der Frage, ob eine Entschädigung steuerbegünstigt ist, weil sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurde, kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die vertraglichen Vereinbarungen an. Dies ist die Quintessenz aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen.

In dem Streitfall hatte ein Selbstständiger im Rahmen eines Zeitmietvertrags Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Nach dem Verkauf des Gebäudes beabsichtigte der neue Eigentümer den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Infolgedessen wurde das Mietverhältnis durch eine gesonderte Vereinbarung gegen eine Abfindung vorzeitig aufgelöst. Strittig war nun, ob es sich bei dieser Abfindung um eine steuerbegünstigte Entschädigung handelte.

 

Vertragsinhalt spricht gegen eine Steuerbegünstigung

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war die gesamte Abfindung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit geleistet worden war, konnte das Finanzgericht Hessen nicht erkennen. Eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung lehnte das Gericht folglich ab (FG Hessen, Urteil vom 1.8.2012, Az. 10 K 761/08).

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Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel zu, die er kurze Zeit nach dem Jahreswechsel wieder entnahm. Da diese Einzahlungen im Streitfall allein dazu dienen sollten, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden, würdigte der Bundesfinanzhof die kurzfristigen Mittelzuführungen als unzulässigen Gestaltungsmissbrauch.

Der Bundesfinanzhof begründet seine Sichtweise wie folgt: Einzahlungen auf das betriebliche Girokonto erfüllen den Tatbestand der Einlage und sind somit grundsätzlich auch bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung sind und nur dazu dienen sollen, die persönliche Steuer zu mindern.

Da der Bundesfinanzhof die Einlagen als Gestaltungsmissbrauch wertete, blieben sie bei der Berechnung der Überentnahmen außen vor.

Zum Hintergrund

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird bei Überentnahmen begrenzt. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den Einlagen liegen.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 32/09).

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Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 entschieden, dass Versicherungsvertreter für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen steuermindernde Rückstellungen zu bilden haben. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.

Unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze hat die Verwaltung in ihrem Schreiben darüber hinaus dargelegt, wie die Rückstellungen anzusetzen und zu bewerten sind:

  • Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge.
  • Es muss sich um Verträge handeln, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Die Restlaufzeiten sind anzugeben.
Hinweis: Bei dem Ansatz der Rückstellung ist der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.
  • Da der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr maßgebend ist, sind die einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu beschreiben. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags zu erbringen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind.
  • Die einzelne Rückstellung ist als Sachleistungsverpflichtung bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen.

Hinweis: Die Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen und so hinreichend konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Pauschalierende Ansätze sind nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 - S 2137/09/10002; BFH-Urteil vom 19.7.2011, Az. X R 26/10).

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Friseur-Gutscheine: Keine Rückstellungen im Ausgabejahr

Gibt ein Friseurbetrieb an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen für Preisermäßigungen auf Dienstleistungen im Folgejahr aus, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall gab eine Friseurkette an Kunden, die zuvor Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten, als Weihnachtsgeschenke Gutscheine aus. Diese waren im Januar bzw. Februar des Folgejahres gültig. Der Name des Kunden wurde nicht festgehalten. Die Gutscheine konnten weder in bar eingelöst noch kumuliert werden und verfielen nach Ablauf des Aktionszeitraums entschädigungslos.

Für die zu erwartenden Erlösminderungen wurden in der Bilanz des Ausgabejahres Rückstellungen ausgewiesen, wobei die Rückstellungshöhe in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine geschätzt wurde. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass keine Rückstellungen zu bilden sind, da die mit der Ausgabe der Gutscheine verbundenen Erlösminderungen wirtschaftlich nicht dem Jahr der Ausgabe, sondern dem der Einlösung zuzurechnen sind. Eine Sichtweise, die der Bundesfinanzhof bestätigte.

 

Argumentation des Bundesfinanzhofs

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind wegen der Gutscheinausgabe keine Verbindlichkeiten auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren.

Darüber hinaus durften auch keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Die auf den Gutscheinen beruhenden Verbindlichkeiten waren im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Die Gutscheine beinhalteten nämlich keinen Preisnachlass für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige Dienstleistungen wurde nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch die Dienstleistung im Folgejahr wirtschaftlich verursacht (BFH-Urteil vom 19.9.2012, Az. IV R 45/09).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Zu den Folgen einer nicht wirksam unterzeichneten Steuererklärung

Eine nicht wirksam unterzeichnete Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung von Fristen nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss klargestellt.

Im entschiedenen Fall war die Steuererklärung einer GmbH von einer Prokuristin ohne weiteren Hinweis auf eine Vertreterstellung unterschrieben worden. Die Prokura bestand mit dem Inhalt „zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen”. Jahre später erging ein Änderungsbescheid für das Streitjahr. Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Steuererklärung habe die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht beendet, da die Prokuristin zur rechtsverbindlichen Unterschrift nicht befugt gewesen sei.

Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die GmbH Klage, die vor dem Finanzgericht München erfolglos blieb. Da keine Revision zugelassen wurde, erhob die GmbH Beschwerde, die der Bundesfinanzhof nunmehr als nicht begründet zurückgewiesen hat. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs wird die Anlaufhemmung nicht beendet, wenn das Finanzamt die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste.

Zum Hintergrund

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Durch die sogenannte Anlaufhemmung kann sich der Beginn der Festsetzungsfrist folglich um bis zu 3 Jahre verzögern (BFH, Beschluss vom 9.7.2012, Az. I B 11/12).

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Umsatzsteuerzahler

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Vermietung wesentlicher Grundlagen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf die jüngste Rechtsprechung zu einer umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung wesentlicher Wirtschaftsgüter Bezug genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach reicht für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eine langfristige Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Grundlagen für z.B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist nun auch eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.

Zum Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof und - ihm folgend - der Bundesfinanzhof haben jüngst entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit - allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags - eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn die übertragenen Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (BMF-Schreiben vom 24.10.2012, Az. IV D 2 - S 7100-b/11/10002; EuGH-Urteil vom 10.11.2011, Az. C-444/10; BFH-Urteil vom 18.1.2012, Az. XI R 27/08).

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Ermäßigter Steuersatz für Autorenlesung

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im Urteilsfall erzielte eine Autorin für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch Honorare, die das Finanzamt mit dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 % besteuerte, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien. Dem folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und gewährte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Begründung: Die Autorin lese nicht nur, sondern transportiere mithilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

Hinweis 1: Die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterliegen nach der gesetzlichen Regelung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Hinweis 2: Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da es der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimisst (FG Köln, Urteil vom 30.8.2012, Az. 12 K 1967/11, Rev. zugelassen).

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Arbeitnehmer

Entfernungspauschale nicht doppelt absetzbar

Auch wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gleich zweimal am Tag von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren muss, kann er die Entfernungspauschale nur einmal steuerlich absetzen, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Da der Musiker vor dem Finanzgericht Hessen erfolglos blieb und die Richter die Revision nicht zuließen, legte er eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein - allerdings wieder ohne Erfolg (BFH, Beschluss vom 11.9.2012, Az. VI B 43/12).

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Abschließende Hinweise

Privat genutzter Dienstwagen mindert Elterngeld ohne Berufstätigkeit nicht

Ein Arbeitnehmer, der während des Bezugs von Elterngeld seinen Dienstwagen weiter nutzen darf, ohne dass er tatsächlich erwerbstätig ist, muss sich diesen geldwerten Vorteil nicht auf den Elterngeldanspruch anrechnen lassen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Begründung: Der geldwerte Vorteil stellt kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar. Die Gewährung des Dienstwagens in der Elternzeit beruht auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers und stellt keine Vergütung für vergangene oder künftige Arbeitsleistungen dar. Demzufolge reduziert die private Dienstwagennutzung nicht das Elterngeld (SG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2012, Az. S 17 EG 6737/10).

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Ausbildungsfreibetrag: 924 EUR nicht zu beanstanden

Die Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung des Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 924 EUR pro Jahr hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Bedenken gegen die Höhe des Freibetrags bestehen.

Zum Hintergrund

Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR pro Jahr wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 2 BvR 451/11).

Zum Anfang


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Steuertermine im Monat Januar 2013

Im Monat Januar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang

 

 

 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Steuervereinfachungsgesetz 2013: Die Pläne im Überblick

In seiner Sitzung vom 14.12.2012 hat der Bundesrat einem Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zugestimmt und damit beschlossen, den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2013 beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Entwurf enthält sowohl Vereinfachungen als auch Belastungen, die u.a. zur Gegenfinanzierung beitragen sollen.

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Soweit die Änderungen allerdings das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen sie erst ab dem Jahr 2014 Anwendung finden.

Hinweis: Der Gesetzentwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch mit diversen Änderungen zu rechnen ist.

 

Verringerte Freigrenze für Sachbezüge

Derzeit bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto), die insgesamt für alle Vorteile gilt, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Da sich diese Freigrenze laut Gesetzesbegründung immer deutlicher zu einem monatlichen „Steuerfreibetrag für Gutscheine“ entwickelt hat, soll sie auf 20 EUR verringert werden, um Steuerausfällen und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung entgegenzuwirken.

Hinweis: Die Bundessteuerberaterkammer hat diese geplante Verringerung jüngst kritisiert und schlägt die Einführung eines Freibetrags anstelle einer Freigrenze vor.

Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach der aktuellen Gesetzesfassung wie folgt abzugsfähig:

  • bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Um die Steuerpflichtigen sowie die Verwaltung von dem bürokratischen Aufwand zu entlasten, soll der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag in Höhe von 100 EUR je Monat.

Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.

 

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

Derzeit sind Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Im Gegensatz zum begrenzten Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR) ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.

Zukünftig soll die Steuerbefreiung wie beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden. Demgegenüber soll das bisherige Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass künftig eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen unterbleiben kann.

Hinweis: Die Steuerfreiheit soll allerdings nicht begrenzt werden, wenn das Kind in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers untergebracht oder betreut wird. Da Arbeitgeber durch betriebseigene Betreuungseinrichtungen die öffentliche Hand unmittelbar entlasten, soll diese Sachleistung ohne Begrenzung steuerfrei bleiben.

 

Sockelbetrag von 300 EUR bei Handwerkerrechnungen

Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Nach dem Gesetzentwurf soll nun ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerbegünstigt sind.

Die eingeschränkte Steuerermäßigung soll erstmals für im Veranlagungszeitraum 2013 geleistete Aufwendungen anzuwenden sein, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2012 erbracht worden sind.

 

Weitere Änderungen im Überblick

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.
  • Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.
  • Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die Dauerwirkung der Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013, BR-Drs. (B) 684/12 vom 14.12.2012; Stellungnahme der BStBK vom 28.11.2012).

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Authentifizierung: Schonfrist bis zum 31.8.2013

Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ab dem 1.1.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Im Elster-Portal der Finanzverwaltung wird nun darauf hingewiesen, dass Abgaben ohne Authentifizierung für eine Übergangszeit bis zum 31.8.2013 jedoch weiterhin akzeptiert werden (vgl. wichtige Hinweise unter: www.elsteronline.de/eportal).

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Vermieter

Schuldzinsen auch nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht absetzbar?

Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach der Umqualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei entfallen, sind insoweit als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, als sie auch im Falle einer Veräußerung des Grundstücks abziehbar gewesen wären. Diese praxisfreundliche Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Zum Hintergrund

Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn die Mietimmobilie veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung im letzten Jahr entschieden.

Praxishinweise

Ob der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung auch bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei anwenden wird, bleibt vorerst abzuwarten. Da die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf anhängig ist, sollten etwaige Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Diese Rechtsfrage hat insbesondere Bedeutung in den Fällen, in denen die Einkünfteerzielungsabsicht wegen fehlender Dauervermietung an fremde Dritte nicht unterstellt werden kann (z.B. Privatnutzung einer Ferienwohnung). Ein wenn auch nur teilweiser Abzug der Schuldzinsen bei Übergang zur Liebhaberei würde die negativen Folgen zumindest abmildern (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2012, Az. 9 K 4673/08 E, Rev. BFH Az. IX R 37/12; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).

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Instandhaltungsrücklage: Zahlungen nicht sofort abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Hinweis: Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage kommt es infolgedessen nicht an (BFH, Beschluss vom 8.10.2012, Az. IX B 131/12).

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Kapitalanleger

Altersvorsorgeverträge: 5-jährige Verteilung der Abschlusskosten rechtens

Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nach einer aktuellen Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs nicht unangemessen.

Im Zentrum des Streits stand das zertifizierte Altersvorsorgeprodukt „DWS RiesterRente Premium“, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Bestimmung enthalten: „Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt.“ Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtmäßig.

Hinweis: Einschlägig für die zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG (Investmentgesetz), der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenzt und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordnet, sondern § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AltZertG (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen). Der darin vorgesehene Mindestzeitraum von fünf Jahren ist ausreichend, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen, so der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 7.11.2012, Az. IV ZR 292/10).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Vereinfachte Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften möglich

Durch die Verkündung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (kurz MicroBilG) im Bundesgesetzblatt sind für Kleinstunternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.

Anwendungsbereich

Grundlage für das Gesetz ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, können Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Erleichterungen im Überblick

Kleinstunternehmen brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie bestimmte Angaben (u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

Darüber hinaus können die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form aufgestellt werden. Für die Bilanz bedeutet dies z.B., dass die Posten im Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen etc.) nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

Bei der Offenlegung besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob die Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird. Im Fall der dauerhaften Hinterlegung haben Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen und dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie (mindestens) zwei der drei Größenmerkmale für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Hinweis: Die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt.

Kritische Würdigung

Auch wenn die Neuregelungen auf den ersten Blick recht einfach anmuten, bleiben einige Anwendungsfragen. Beispielsweise hat der Gesetzgeber eine Vermutung in das Gesetz aufgenommen, wonach ein MicroBilG-Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage grundsätzlich zutreffend darstellt. Lediglich soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind zusätzliche Angaben (unter der Bilanz) zu machen. Eine klare Regelung welche Angaben wann zu machen sind, besteht jedoch nicht.

Darüber hinaus ergeben sich aus der verringerten Gliederungstiefe keine Einschränkungen für die steuerliche Gewinnermittlung und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Übermittlungspflichten. Da die hohen Detailierungsanforderungen infolge der elektronischen Bilanz (E-Bilanz) unverändert bestehen, wird sich insofern keine wirkliche Entlastung ergeben. Zudem werden Banken regelmäßig weiterhin aussagekräftige Jahresabschlüsse anfordern.

Für viele Unternehmen wird es indes sicherlich interessant sein, ihre Unternehmensdaten zukünftig zu hinterlegen, um den Einblick auf den Kreis der wirklichen Interessenten zu beschränken (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751; BMJ, Mitteilung vom 28.12.2012).

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Betriebliche Fotovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um ungleichartige Tätigkeiten handelt, die einander weder fördern noch ergänzen. Die positive Folge: Der gewerbesteuerliche Freibetrag kann in diesen Fällen doppelt genutzt werden.

Zum Hintergrund

Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag von 24.500 EUR mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal.

Keine unmittelbare Verlustverrechnung

Das Urteil kann sich jedoch auch negativ auswirken. Wird durch den Betrieb der Fotovoltaikanlage nämlich ein Verlust erzielt, ist dieser Verlust lediglich vortragsfähig. Würde es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln, könnten Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen unmittelbar ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 24.10.2012, Az. X R 36/10).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verwaltungsschreiben zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage

Das Bundesfinanzministerium hat unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Probezeit vor Zusage einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Als Probezeit ist dabei der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage zu verstehen (zusagefreie Zeit). Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

Dauer der Probezeit

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Wird die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung erteilt, ist sie grundsätzlich nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

Ausnahmen: Eine Probezeit ist allerdings bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert (wie z.B. bei einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung) und das vom bisherigen, bereits erprobten Geschäftsleiter fortgeführt wird. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort, kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird.

 

Verstoß gegen die angemessene Probezeit

Wird eine angemessene Probezeit nicht eingehalten, ist die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird. Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z.B. erhöht wird. Diese Sichtweise resultiert aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010. Sie gilt für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29.7.2010 (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom 28.4.2010) abgeschlossen worden sind.

Hinweis: Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibt hiervon unberührt (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, Az. IV C 2 - S 2742/10/10001; BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. I R 78/08).

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Umsatzsteuerzahler

Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Verkauf von Sparmenüs

Bei Umsätzen aus dem Verkauf sogenannter Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz (7 %) und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist dabei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln.

Im Streitfall betrieb eine Steuerpflichtige mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form von Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen (z.B. Pommes frites) auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah in dem Verkauf der „Außer-Haus-Menüs“ umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Bei der Aufteilung des gezahlten Entgelts auf die einzelnen Menübestandteile steht dem Unternehmer, so das Finanzgericht, kein freies Gestaltungsrecht zu, vielmehr ist die einfachst mögliche Methode heranzuziehen. Diese besteht darin, das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise zu verteilen (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.10.2012, Az. 4 V 30/11, Beschwerde zugelassen).

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Freihafen Hamburg wurde zum 1.1.2013 aufgehoben

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom 24.1.2011 wurde der Freihafen Hamburg mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgelöst. Mit der Auflösung hat das Gebiet den Status einer Freizone des Kontrolltyps I verloren. Der bisherige Freihafen Hamburg wurde zu einem sogenannten Seezollhafen und ist nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU zu behandeln. Daraus resultieren u.a. auch umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den bisherigen Freihafen sind ab 2013 nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu betrachten. Der Gegenstand gelangt bei der Beförderung in den Hafen nämlich nicht mehr ins Drittland oder in eine Freizone des Kontrolltyps I. Da der bisherige Freihafen nunmehr zum umsatzsteuerlichen Inland gehört, ist die Steuerbefreiung für diese Lieferungen nicht mehr anwendbar (IHK Köln „Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen“, Stand: Dezember 2012; Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg, BGBl I 2011, S. 50).

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Arbeitgeber

Sachzuwendungen: Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Dritte

Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt diese Erleichterung nicht nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern nun auch an Dritte.

Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR (brutto), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Typische Aufmerksamkeiten sind Blumen, ein Buch oder eine CD.

Weiterführende Hinweise

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte allerdings weiterhin nicht zulässig.

Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.10.2012, Az. S 2297b A - 1 St 222; DStV, Informationen vom 6.12.2012; anhängiges BFH-Verfahren unter Az. VI R 52/11).

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Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 Prozent

Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 % gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 %.

Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 % soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012, BGBl I 2012, 2447).

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Arbeitnehmer

Private Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit abzugsfähig

Aufwendungen für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche anfallen, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, etwa mit Angehörigen und Freunden, regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 50/10).

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Vereinfachter Nachweis von Reisekosten bei Lkw-Fahrern

Einem Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Zu der Frage, wie derartige Aufwendungen ermittelt und glaubhaft gemacht werden können, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung genommen.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass bei Kraftfahrern im Fernverkehr weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen. Da die Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen die tatsächlichen Aufwendungen in diesen Fällen jedoch beträchtlich überschreiten, scheidet ein Ansatz dieser Pauschalen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus.

Aufzeichnungen über drei Monate führen

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können die Reisenebenkosten - in Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine - in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei sind bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.

Hinweis: Der tägliche Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum gilt für den Ansatz von Werbungskosten und die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 - S 2353/12/10009; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

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Ehegatten: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013

Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 veröffentlicht.

Hinweis: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (BMF vom 27.11.2012: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind“).

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Abschließende Hinweise

Minijob-Zentrale bietet kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung an

Für Fragen rund um die Minijob-Neuregelung hat die Minijob-Zentrale eine kostenlose Hotline geschaltet, die unter der Nummer 0800-6464562 erreichbar ist.

Zum Hintergrund

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde die Entgeltgrenze ab 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR erhöht. Darüber hinaus wurde eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen zu beachten (Minijob-Zentrale vom 20.12.2012 „Kostenlose Hotline zur Minijob-Neuregelung“).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Februar 2013

Im Monat Februar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.2.2013.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.2.2013.
  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2013.
  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.2.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.2.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Gesetzgebung: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zugestimmt. Neben den Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit steht dabei insbesondere die Anhebung von zwei Pauschalen im Fokus: Rückwirkend zum 1.1.2013 wird die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich angehoben. Ebenfalls rückwirkend wird die Ehrenamtspauschale von jährlich 500 EUR auf 720 EUR erhöht.

 

Für den Bereich der Sozialversicherung gelten die neuen Beträge spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu der Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach Informationen der Minijob-Zentrale noch positionieren.

 

Übungsleiterpauschale

 

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für Übungsleiter (Trainer) in Sportvereinen. Der Freibetrag kann nämlich auch bei folgenden Tätigkeiten genutzt werden:

 

  • Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

 

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Steuerpflichtige von der Übungsleiterpauschale profitieren können:

 

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

 

  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, d.h. die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

 

Gestaltungsvariante: Die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden, d.h. in geeigneten Fällen handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung.

 

Ehrenamtspauschale

 

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, sodass beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals oder des Platzwarts begünstigt sind.

 

Beachten Sie: Auch bei der Ehrenamtspauschale wird eine nebenberufliche Tätigkeit verlangt.

 

Der Steuerpflichtige kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, BR-Drs. 73/13 (B) vom 1.3.2013; BMF vom 17.7.2008 „Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick“; BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010; Minijob-Zentrale vom 5.3.2013 „Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale passiert Bundesrat“).

 

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Kontenabrufverfahren nun auch durch Gerichtsvollzieher möglich

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsvollzieher seit dem 1.1.2013 berechtigt sind, Kontenabrufersuche an das BZSt zu richten.

 

Ein Kontenabrufersuchen an das BZSt ist u.a. dann zulässig, wenn

 

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
  • bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

 

Hinweis: Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden haben bereits seit dem 1.4.2005 die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei den Kreditinstituten über das BZSt abzurufen. Da Kontenbewegungen oder Kontenstände nicht ermittelt werden, gibt die Kontoabfrage also „nur“ Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält (BZSt vom 10.1.2013 „Start der Anbindung der Gerichtsvollzieher(innen) an das Kontenabrufverfahren“).

 

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Vermieter

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15 %-Grenze gilt für das Gebäude

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst einige Zweifelsfragen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten beantwortet. Dabei ist sie auch auf die Frage eingegangen, ob bei der 15 %-Grenze auf das gesamte Gebäude oder die einzelnen Gebäudeteile abzustellen ist.

 

Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Demzufolge können diese Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin weist angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf hin, dass bei der 15 %-Grenze grundsätzlich auf das Gebäude insgesamt abzustellen ist, da beim Erwerb des bebauten Grundstücks ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.

 

Beispiel: Unmittelbar nach dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses wird nur die vermietete bzw. zu vermietende Wohnung anschaffungsnah renoviert. Die beiden anderen Wohnungen werden vom Eigentümer selbst oder von seinen nahen Angehörigen unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Bezogen auf das gesamte Gebäude liegen die Aufwendungen unter der 15 %-Grenze. Erfolgt ein Vergleich hingegen nur mit dem anteiligen Kaufpreis der vermieteten Wohnung, ist die 15 %-Grenze überschritten.

 

Lösung: Die Prüfung ist gebäudebezogen vorzunehmen, sodass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen.

 

Beachten Sie: Bei dem Erwerb von mehreren Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in einem Gebäude ist hingegen bereits zivilrechtlich stets von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen - und zwar unabhängig vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang. In diesen Fällen ist die 15 %-Grenze somit jeweils auf die einzelne Wohnung anzuwenden (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Verfügung vom 20.11.2012, Az. III B S 2211 - 2/2005).

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Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

Zu der im Vermieter-Alltag bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind, hat der Bundesfinanzhof in vier Urteilen wichtige Grundsätze präzisiert.

 

Danach können Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

 

Hinweis: Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen.

 

Steht eine Wohnung nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leer, sind Aufwendungen auch während der Zeit des Wohnungsleerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im Einzelfall kann eine Einkünfteerzielungsabsicht auch ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfallen, wenn absehbar ist, dass das Objekt entweder wegen fehlender - und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführender - Marktgängigkeit oder wegen anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

 

Eine (fort-)bestehende Einkünfteerzielungsabsicht setzt die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen voraus, wobei der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt. Zwar steht es, so der Bundesfinanzhof, dem Steuerpflichtigen frei, die Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und auch die Bewerbung selbst zu bestimmen. Bleiben jedoch z.B. eigene, im Wesentlichen unveränderte, Vermietungsanzeigen in Zeitungen über einen längeren Zeitraum erfolglos, ist er gehalten, seine Vermietungsbemühungen sowohl in der Intensität zu steigern als auch in der Zielrichtung zu verändern (z.B. Einschaltung eines Maklers).

 

Hinweis: Zudem ist dem Steuerpflichtigen - je länger der Leerstand andauert - zuzumuten, dass er Zugeständnisse macht, etwa bei der Reduzierung der Miete oder im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Personen (BFH-Urteile vom 11.12.2012, Az. IX R 14/12; Az. IX R 39/11; Az. IX R 40/11; Az. IX R 41/11).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Abzug der Werbungskosten in Ausnahmefällen möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen der Günstigerprüfung möglich ist.

 

Zum Hintergrund

 

Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

 

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

 

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

 

Werbungskosten bei der Günstigerprüfung

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind.

 

Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten wäre nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zumindest bei diesen Fallgestaltungen verfassungswidrig.

 

Beachten Sie: Über die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte das Finanzgericht vorliegend nicht zu entscheiden.

 

Revision anhängig

 

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ähnlich gelagerte Fälle können demzufolge über einen Einspruch offengehalten werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10, Rev. BFH Az. VIII R 13/13).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Generationennachfolge: Notarkosten bei Betriebsübertragung abzugsfähig?

Der Bund der Steuerzahler hat darauf hingewiesen, dass ein Musterverfahren zu der Frage anhängig ist, ob Beratungs- und Beurkundungskosten für die Übertragung eines Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich absetzbar sind.

 

Im Streitfall wurde der Kommanditanteil an einer Personengesellschaft auf den Sohn übertragen. Die Kosten für die Rechtsberatung und Beurkundung erkannte das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben an - übrigens zu Recht wie das Finanzgericht Nürnberg befand.

 

Da das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist, werden die Richter entscheiden müssen, ob im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils angefallene Notarkosten betrieblich (mit-)veranlasst und daher vor dem Hintergrund des Nettoprinzips als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

 

Hinweis: Geeignete Fälle können über einen Einspruch offengehalten werden (Bund der Steuerzahler, PM vom 22.2.2013; anhängig beim BFH unter Az. IV R 44/12).

 

 

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Häusliches Arbeitszimmer muss nicht typisch büromäßig ausgestattet sein

Ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Übezimmer einer selbstständigen Berufsmusikerin ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer. Demzufolge sind die Aufwendungen nur eingeschränkt abziehbar.

 

Zum Hintergrund

 

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in vollem Umfang abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Falls für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenabzug aus.

 

Handelt es sich demgegenüber um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, gelten die vorgenannten Abzugsbeschränkungen nicht.

 

Der entschiedene Fall

 

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen von einer selbstständigen Berufsmusikerin als Übezimmer genutzten Dachgeschossraum. In diesem befanden sich Musikinstrumente sowie Regale zur Aufbewahrung von Noten. Weiterhin befand sich ein kleiner Sekretär in dem Raum. Den Sekretär einschließlich des darauf liegenden Rohrblattbaugeräts benötigte die Musikerin zur Erstellung der Klarinettenblätter. Schreibtisch, Computer und Telefon waren nicht vorhanden. Ein Sofa diente als Sitzgelegenheit und eine CD-Anlage der Wiedergabe von Musik mit inhaltlicher Relevanz für die Arbeit.

 

Ebenso wie die Musikerin vertrat auch das Finanzgericht Köln die Auffassung, dass es sich bei dem Übezimmer nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und die entsprechenden Aufwendungen somit grundsätzlich unbeschränkt abziehbar sind. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren jedoch nicht.

 

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs unterscheidet sich die Nutzung des Übezimmers im Streitfall nicht wesentlich von der durch Angehörige anderer Berufe. Auch Lehrer, Dozenten oder Rechtsanwälte bereiten sich daheim vor und verfassen Vorträge, Vorlesungen oder Schriftsätze.

 

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ähnelte das Übezimmer eher einem Tonstudio, für das die Abzugsbeschränkungen nicht gelten. Für den Bundesfinanzhof jedoch passten die Regale, Noten, Partituren sowie der Sekretär eher zu einem Büro als zu einem Tonstudio. Diese unterschiedlichen Sichtweisen verdeutlichen, dass eine Abgrenzung in der Praxis mitunter sehr schwierig sein kann (BFH-Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII R 44/10).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

UG (haftungsbeschränkt): Persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Rechtsgeschäft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH” abschließt.

 

Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schloss einen Werkvertrag ab und verwendete dabei die Firmenbezeichnung „GmbH u.G.“. Da die Arbeiten nicht zu Ende geführt wurden, forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Das prekäre an dem Urteil des Bundesgerichtshofs: Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.

 

Eine Rechtsscheinhaftung greift also nicht nur in den Fällen, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz „GmbH” gehandelt wird. Angesichts des Umstands, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird.

 

Wichtig: In der Praxis ist also darauf zu achten, dass die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) verwendet wird.

 

Zum Hintergrund

 

Wesentliches Merkmal der UG (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf sie ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die UG in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren (BGH-Urteil vom 12.6.2012, Az. II ZR 256/11).

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Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers bei der Bestellung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass es bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister kein Eintragungshindernis darstellt, wenn der Geschäftsführer nicht jedes einzelne Bestellungshindernis verneint.

 

Im entschiedenen Fall versicherte der Geschäftsführer in Analogie zum Gesetzestext, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 und S. 3 GmbHG entgegenstehen und er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch den Notar belehrt worden ist. Diese (pauschale) Versicherung reichte dem Registergericht jedoch nicht aus. Vielmehr seien die Bestellungshindernisse im Einzelnen zu verneinen. Die Aufzählung der Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und S. 3 GmbHG (beispielsweise Insolvenzverschleppung) könne lediglich dann entfallen, wenn der Geschäftsführer versichere, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht.

 

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass mit der Versicherung des Geschäftsführers, er sei noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden, der Gesetzeszweck vollständig erreicht ist, nämlich dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten durch ein Auskunftsersuchen selbst verschaffen müsste. Das bedeutet aber nicht, dass gerade diese Formulierung verwendet werden muss. Vielmehr muss das Gleiche für eine dem Gesetzestext wörtlich entsprechende Versicherung gelten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 8 W 241/11).

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Umsatzsteuerzahler

Wettbewerbsverbot als Umsatz einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar

Verkauft ein Unternehmer seinen Betrieb und erhält er für ein Wettbewerbsverbot ein gesondertes Entgelt, kann dieses Entgelt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unter die nicht steuerbaren Umsätze einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) fallen.

 

Im entschiedenen Fall veräußerte eine Unternehmerin ihren ambulanten Pflegedienst, wobei im Kaufvertrag u.a. ein Wettbewerbsverbot gegen gesondertes Entgelt aufgenommen wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Wettbewerbsverbot umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung darstelle und demzufolge nicht als Umsatz einer nicht steuerbaren GiG anzusehen sei. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht bestätigte.

 

Zu den Umsätzen im Rahmen einer GiG zählen alle im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen. Das im Streitfall im Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot dient dazu, dem übernehmenden Unternehmer die Fortführung des ambulanten Pflegedienstes zu ermöglichen. Es steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs somit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung.

 

Hinweis: Dem gesonderten Ausweis eines Betrages für das Konkurrenzverbot kommt nur eine nachrangige Bedeutung zu. Ansonsten, so der Bundesfinanzhof, könnten Veräußerer und Käufer allein durch den (Nicht-)Ausweis eines gesonderten Entgelts die steuerliche Behandlung der Übertragung des Konkurrenzverbots steuern (BFH-Urteil vom 29.8.2012, Az. XI R 1/11).

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Werklieferung oder Werkleistung? Die Finanzverwaltung nimmt Stellung

Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung bei Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen aktuell Stellung bezogen.

 

Zum Hintergrund

 

Die Abgrenzung zwischen einer Werklieferung und einer Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsorts entscheidend. Ebenso hat die Differenzierung Bedeutung für eine etwaige Steuerbefreiung. Bewegte Werklieferungen können steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sein. Bei in Deutschland steuerbaren Werkleistungen kommt eine Steuerbefreiung hingegen nur unter den Voraussetzungen einer Lohnveredlung an einem Gegenstand der Ausfuhr in Betracht.

 

Zweistufige Prüfung

 

Mit seinem aktuellen Schreiben führt das Bundesfinanzministerium eine zweiteilige Prüfungsreihenfolge ein:

 

  • Schritt 1: Zunächst ist die Abgrenzung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen. Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe ist allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium.

 

  • Schritt 2: Sofern nach den vorgenannten Kriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.

 

Hinweis: Diese Grundsätze sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach ausschließlich auf den Entgeltanteil des Materialwerts abgestellt werden durfte, wird aufgehoben (BMF-Schreiben vom 12.12.2012, Az. IV D 2 - S 7112/11/10001).

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Arbeitgeber

Job-Ticket als Jahreskarte: Geldwerter Vorteil bereits im Ausgabezeitpunkt

Sofern der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) einräumt, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie die Jahresnetzkarten erwerben. Entsprechend fließt denjenigen, die das Bezugsrecht nicht ausüben und keine Jahresnetzkarten erwerben, kein Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

 

Für die Frage des Zuflusszeitpunkts spielt es dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil zahlen muss oder ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Job-Tickets ausdrücklich von der Zahlung des monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abhängt.

 

Hinweis: Da der geldwerte Vorteil mit dem Erwerb der Jahreskarte zufließt und keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge. Die Freigrenze ist nach den Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien indes anwendbar bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt.

 

Vorteilsbewertung

 

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den Aufwendungen der Arbeitnehmer. Vielmehr sind noch die üblichen Preisnachlässe vorteilsmindernd zu berücksichtigen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt (BFH-Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11).

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Aktienoptionsrechte: Zum Zuflusszeitpunkt bei der Übertragung auf Dritte

Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt.

 

Im Streitfall räumte die E-GmbH ihrem Geschäftsführer für seine erfolgreiche Tätigkeit das Optionsrecht ein, Aktien der A-AG zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben. In 2002 übertrug der Geschäftsführer sein Optionsrecht entgeltlich auf die Z-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt war. Die Z-GmbH bezahlte den Betrag in 2004 und übte auch in diesem Jahr das Optionsrecht aus. Die Aktien der A-AG wurden daraufhin in das Depot der Z-GmbH eingebucht.

 

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts wie folgt zu unterscheiden:

 

  • Übt der Arbeitnehmer seine Option aus, ist regelmäßig der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers relevant.

 

  • Soweit der Arbeitnehmer über das Optionsrecht anderweitig verfügt, ist der Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung des Rechts zu erfassen.

 

Folglich war im Streitfall der Zeitpunkt der Übertragung auf die Z-GmbH (2002) maßgebend (BFH-Urteil vom 18.9.2012, Az. VI R 90/10).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale in Wegverlegungsfällen

Verpflegungsmehraufwendungen innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen, die die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anrechnet.

 

Zum Hintergrund

 

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

 

Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

 

Als Werbungskosten abzugsfähig sind grundsätzlich eine wöchentliche Heimfahrt, die Miete für die Zweitwohnung und Verpflegungsmehraufwand (allerdings nur für einen Zeitraum von drei Monaten).

 

Der entschiedene Fall

 

Im Streitfall wohnte und arbeitete der Steuerpflichtige zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung.

 

In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt jedoch verweigerte den Abzug, weil der Arbeitnehmer bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort wegverlegt habe - allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit - also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort - die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung (bisherige Hauptwohnung wird zur Zweitwohnung) beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen.

 

Hinweis: Infolge der von der Finanzverwaltung eingelegten Revision darf man gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall beurteilen wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2013, Az. 15 K 318/12 E, Rev. BFH Az. VI R 7/13).

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Abschließende Hinweise

Verwaltung veröffentlicht Merkblatt zum Kindergeld 2013

Das Bundeszentralamt für Steuern hat ein „Merkblatt zum Kindergeld 2013“ herausgegeben. Das Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben.

 

Hinweis: Das 48 Seiten starke Merkblatt kann unter iww.de/sl241 heruntergeladen werden.

 

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat April 2013

Im Monat April 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2013.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.4.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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