Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2014:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Mittelsperson ist bei Kettenschenkungen relevant

Überträgt ein Elternteil ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ein Kind und schenkt das Kind im direkten Anschluss einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war.

 

Für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und Bereicherten kommt es darauf an, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat.

 

Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung reicht es nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung weiterschenkt.

 

Hinweis: Die zeitliche Abfolge der Schenkungen kann bei der Gesamtwürdigung eine Indizwirkung haben. Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein indes nicht für eine Weitergabeverpflichtung.

 

Darüber hinaus macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht von einer Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist. Eltern haben nämlich regelmäßig kein Interesse, ihr Vermögen auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen. Gewollt ist vielmehr eine Übertragung auf die eigenen Kinder.

 

Beachten Sie: Von einem Gestaltungsmissbrauch (Ausnutzung von hohen Freibeträgen der nächsten Angehörigen) kann insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden, da im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 18.7.2013, Az. II R 37/11).

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Neue Muster für Spendenbescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die bisherigen Muster noch bis zum 31.12.2013 verwendet werden.

 

Hinweis: Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 7.11.2013, Az. IV C 4 - S 2223/07/0018 :005).

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Vermieter

Schuldzinsenabzug auch beim Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist

Der Bundesfinanzhof hat in 2012 entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn die Veräußerung nach Ablauf des 10-jährigen Spekulationszeitraums erfolgte.

 

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der 10-jährigen privaten Veräußerungsfrist. Ob ein Abzug auch nach Ablauf dieser Frist zulässig ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

 

Die Finanzverwaltung nimmt eine profiskalische Position ein, wonach der Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Veräußerungsfrist nicht anzuerkennen ist.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Ansicht für wenig überzeugend. Nach dem Verständnis des Finanzgerichts wird der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen (durch Vermietung veranlassten) Aufwendungen durch den Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist nicht aufgehoben.

 

Hinweis: Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Geeignete Fälle sollten über einen Einspruch offengehalten werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.8.2013, Az. 11 K 31/13, Rev. BFH Az. IX R 45/13; BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001:001; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).

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Einkunftserzielungsabsicht: Suche nach Mietern oder Käufern ist schädlich

Wird eine eigengenutzte Immobilie sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung angeboten, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss, aus dem Objekt Vermietungseinkünfte zu erzielen, so der Bundesfinanzhof.

 

Der Streitfall

 

Im entschiedenen Fall wurde das gerade fertiggestellte Einfamilienhaus von einem Ehepaar - entgegen der ursprünglichen Absicht - nicht gemeinsam bezogen. Sie beschlossen, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich intensiv um einen Käufer oder Mieter. Bis dahin wurde das Objekt vom Mann behelfsmäßig genutzt, um sich nach der Trennung von der Gattin die Miete für eine Wohnung zu sparen und die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten.

 

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte das Ehepaar für das Einfamilienhaus Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend - allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Die Entscheidung

 

Aufwendungen für eine nach der Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkunftserzielungsabsicht erkennbar aufgenommen hat. Angesichts der parallelen Suche nach Mietern und Käufern war im Streitfall eine eindeutige Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung jedoch noch nicht festzustellen.

 

Vor allem handelt es sich vorliegend aber nicht um einen Fall des Leerstands, da das Objekt vom Ehemann bewohnt wurde. Dass diese Eigennutzung „behelfsmäßig” sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können, ändert nichts daran, dass das Objekt ab der Fertigstellung eigengenutzt wurde. Schon dies steht einem Abzug von Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfielen, als Werbungskosten entgegen (BFH-Urteil vom 9.7.2013, Az. IX R 21/12).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag ist ein Gestaltungsmittel, das recht konfliktanfällig ist, wie die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt. Aktuell hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2009 überarbeitet und dabei auch einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgenommen. Nachfolgend werden wichtige Punkte vorgestellt.

 

Begünstigte Wirtschaftsgüter

 

Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Software, fallen nicht unter die Begünstigung. Handelt es sich aber um Trivialprogramme, ist ein Abzug möglich, da diese Programme zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.

 

Beachten Sie: Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.

 

Investitionsabsicht

 

Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

 

Wird der Abzug allerdings so kurze Zeit vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition zu rechnen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Sofern die erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist und die Investition bereits durchgeführt wurde, scheidet ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient.

 

Abzugsbeträge vor Abschluss der Betriebseröffnung

 

Bei der Neugründung eines Betriebs ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat seine Investitionsabsicht am Bilanzstichtag anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen, verbindliche Bestellungen) darzulegen.

 

Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind u.a. darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist.

 

Beachten Sie: Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reicht nicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen grundsätzlich kostenfrei und risikolos sind. Ergänzend ist die weitere Entwicklung zu berücksichtigen, d.h., es ist zu prüfen, ob sich die Durchführung der Investition weiter konkretisiert. Als üblichen „Prüfungszeitraum“ sieht die Verwaltung das folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr an.

 

Kurzum: Die Verwaltung wird den Nachweis der Investitionsabsicht grundsätzlich dann als geführt ansehen, wenn in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über das Wirtschaftsgut geführt worden sind, die dann im Folgejahr zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

 

Verwendung

 

Ein Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

 

Wird eine Fotovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Stromverbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Somit ist ein höherer Selbstverbrauch für den Abzugsbetrag unschädlich.

 

Beachten Sie: Dagegen kommt es bei Blockheizkraftwerken darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen gehören. Wird die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetrieblich genutzte Gebäude oder Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt, liegt insoweit eine schädliche Nutzung vor.

 

Auswirkung auf Steuerrückstellungen

 

Aufgrund bestehender Investitionsabsicht geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtags ändern sich auch dann nicht, wenn beanspruchte Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen daher nicht zu erhöhen (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002).

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Finanzverwaltung bestätigt Gewerbesteuerfreiheit der PartGmbB

Nach einer Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer hat das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bestätigt.

 

In dem Schreiben vom 28.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium der Wirtschaftsprüferkammer mitgeteilt, dass eine PartGmbB - wie die Partnerschaftsgesellschaft - eine Personengesellschaft ist, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Einkünfte der Gesellschaft werden aber nach den allgemeinen Grundsätzen z.B. dann als gewerblich eingestuft, wenn die Abfärbetheorie greift. Danach ist eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der PartGmbB.

 

Hinweis: Die Wirtschaftsprüferkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass berufsfremde Personen bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen sind.

 

Zum Hintergrund

 

Durch das Mitte 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ besteht die Möglichkeit einer PartGmbB. Dadurch wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

 

Um diese Beschränkung der Haftung zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den jeweiligen berufsrechtlichen Gesetzen, wobei die im Einzelnen erforderlichen Mindestversicherungssummen stark variieren. Bei Einführung der PartGmbB ist bereits die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer erfolgt. Entsprechende Regelungen für andere freiberufliche Berufsgruppen lassen noch auf sich warten.

 

Beachten Sie: Die Möglichkeit, die PartGmbB zu wählen, bedarf der Umsetzung in die berufsrechtlichen Regelungen. Eine solche Regelung steht beispielsweise bei Architekten und Ärzten noch aus. Die jeweiligen berufsständischen Kammern sind hier also in der Pflicht, die „Mühlen in Gang“ zu bringen und entsprechende Regelungen umzusetzen. Anderenfalls bleibt einem großen Teil der freiberuflich Tätigen eine Möglichkeit in der Rechtsformwahl verwehrt (Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 8.11.2013; Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2386).

 

 

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Unfallversicherung ist an Statusentscheidung der DRV nicht gebunden

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist oftmals schwierig. Daher ist bei Neuanstellungen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung - und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

 

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ermächtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat vielmehr ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Demzufolge erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, Az. L 10 U 5019/11).

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Umsatzsteuerzahler

Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Die Abgrenzung bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Regelung nun eingeschränkt und die Ansicht der Finanzverwaltung in mehreren Punkten verworfen.

 

In einer zu dem Urteil veröffentlichten Mitteilung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Bauträger nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern.

 

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

 

Hinweis: Der Ansicht der Verwaltung, wonach davon auszugehen ist, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze (Weltumsatz) betragen hat, erteilt der Bundesfinanzhof eine Absage. Denn auch hierdurch wird es dem Leistenden nicht ermöglicht, zuverlässig zu beurteilen, ob er oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10; BFH, Mitteilung Nr. 80 vom 27.11.2013; A 13b.3 Abs. 2 UStAE).

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Vorsteuer: Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

 

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

 

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und

 

  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

 

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

 

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, Beschluss vom 1.10.2013, Az. 5 V 217/13; EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11).

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Regelsteuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen und erbringt darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt.

 

Nur bei Standardspeisen kommt es für die Abgrenzung zwischen ermäßigt zu versteuernden Lieferungen (7 %) und sonstigen Leistungen (19 %) auf zusätzliche Dienstleistungselemente (z.B. Überlassung, Abholung und Reinigung von Geschirr und Besteck) an. Handelt es sich um qualitativ höherwertige Speisen, liegt auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.

 

Im Streitfall musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob die an die Kindergärten gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen anzusehen sind. Das Catering-Unternehmen erbrachte nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. mit den Erzieherinnen abgestimmte Speisepläne, Vorportionierung durch eine Servicekraft und anschließende Geschirr- und Besteckreinigung. Dies genügte für die Qualifikation als eine sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 28.5.2013, Az. XI R 28/11).

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Arbeitgeber

Private Pkw-Nutzung: Ein-Prozent-Regelung für jeden Firmenwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

 

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder - soweit arbeitsvertraglich erlaubt - einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.

 

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

 

Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

 

Praxishinweise

 

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96).

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Mehrfachbeschäftigung: Keine GKV-Monatsmeldungen für Minijobber

Bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung müssen grundsätzlich beide Arbeitgeber eine GKV-Monatsmeldung abgeben. Für geringfügig Beschäftigte besteht indes eine Ausnahmeregelung, die auch nach Einführung der obligatorischen Rentenversicherungspflicht für Minijobber gilt. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nunmehr verständigt.

 

Für ab 2013 neu aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt das Opt-Out-Modell. Hierunter ist eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu verstehen, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für bestehende Minijobs besteht Versicherungsfreiheit, auf die verzichtet werden kann.

 

Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist durch die Gesetzesänderung ein Anstieg der Fälle, in denen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einem Minijob überschritten wird, als sehr gering einzuschätzen. Eine Erweiterung des qualifizierten Meldedialogs um geringfügig entlohnte Beschäftigungen erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sind deshalb wie bisher manuell zu klären (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013, TOP 3).

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Kurzarbeit auch in 2014 für maximal 12 Monate

Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die verlängerte Bezugsdauer mittels Verordnung bis Ende 2014 ausgedehnt.

 

Die gesetzliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, die Bezugsdauer mittels Rechtsverordnung zu verlängern. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium im Dezember 2012 Gebrauch gemacht. Diese Regelung läuft Ende 2013 aus und wurde nun um ein Jahr verlängert (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ vom 31.10.2013, BGBl I 2013, 3905).

 

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Arbeitnehmer

Neue Auslandsreisepauschalen ab 2014

Das Bundesfinanzministerium hat eine Übersicht über die ab 1.1.2014 relevanten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht, die bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen gelten. Die Übersicht kann unter www.iww.de/sl364 heruntergeladen werden.

 

Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Für nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Betrag.

 

Beachten Sie: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend (BMF-Schreiben vom 11.11.2013, Az. IV C 5 - S 2353/08/10006 :004).

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Entfernungspauschale: Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist eine längere Strecke nicht deswegen als verkehrsgünstiger anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung kann eine andere Route dann sein, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und eine Zeitersparnis erzielt wird. Da das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet, kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sich dies aus anderen Besonderheiten ergibt (z.B. lange Wartezeiten oder häufig auftretende technische Schwierigkeiten bei einer Fährverbindung, Ampelschaltungen etc.). Eine derartige Besonderheit liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern aber nicht vor, weil eine längere Strecke wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist.

 

Das Finanzgericht konnte vorliegend offen lassen, ob die Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn im Streitfall sind dem Steuerpflichtigen keine Mautgebühren entstanden.

 

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht. Der Steuerpflichtige hat nämlich Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.6.2013, Az. 3 K 56/12, Rev. BFH Az. VI R 49/13).

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Abschließende Hinweise

Verlängerter Kindergeldbezug auch bei Studium während des Zivildienstes

Für die Zeiten des Grundwehr- bzw. Zivildienstes besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Damit Wehrdienst- und Zivildienstleistende durch ihren Dienst nicht schlechter gestellt werden als andere Kinder, werden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - angehängt, d.h. der Anspruchszeitraum verlängert sich insoweit. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde.

 

Nach dem Abitur im Juni 2004 leistete der Sohn (S) des Steuerpflichtigen von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik. Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr.

 

Der Steuerpflichtige erhielt - auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes - bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei. Die anschließende Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergelds. Eine Ansicht, die der Bundesfinanzhof jedoch nicht teilte.

 

Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergelds wird um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum - im Streitfall neun Monate - hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 5.9.2013, Az. XI R 12/12).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 1/2014

Im Monat Januar 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.1.2014

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.1.2014

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.1.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2014 am 29.1.2014.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2014:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Erststudium: Kosten sind nur als Sonderausgaben absetzbar

Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine vorweggenommenen Betriebsausgaben. Die Kosten sind somit lediglich als Sonderausgaben (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR) abzugsfähig.

 

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen hatte. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 begehrte er für 2004 und 2005 den Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

 

Dem stand jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung eine Neuregelung vorgenommen hatte. Danach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dies gilt bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004.

 

Der Bundesfinanzhof erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Nach Ansicht der Richter hat der Gesetzgeber nur das langjährige und auch bis 2011 vom Bundesfinanzhof anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung bestätigt.

 

Hinweis: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da in diesen Fällen keine jahresübergreifende Verlustverrechnung möglich ist (BFH-Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 22/12).

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Neuer Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen

Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2013 rückwirkend auf 8.130 EUR (Erhöhung im Vergleich zu 2012 um 126 EUR) und für 2014 auf 8.354 EUR erhöht. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für das entsprechende Jahr.

 

Hinweis: Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist.

 

Zum Hintergrund

 

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

 

Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013, BGBl I 2013, S. 4318).

 

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Steuerliche Unterstützung der Opfer des Taifuns auf den Philippinen

Durch den Taifun „Haiyan“ sind auf den Philippinen beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erlassen, die vom 9.11.2013 bis zum 31.3.2014 gelten.

 

Die Maßnahmen betreffen die in Katastrophenfällen üblichen Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner, Arbeitslohnspenden sowie den vereinfachten Zuwendungsnachweis (BMF-Schreiben vom 28.11.2013, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015: 010).

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Vermieter

Keine Werbungskosten: Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung

Aufwendungen (Mietzahlungen) für eigenes Wohnen sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Sachverhalt

 

Ein Ehepaar bewohnte mit seinen Kindern zunächst die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum der Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses. Nach Auszug der Kinder beschlossen die Eheleute „ins Grüne“ zu ziehen und die Wohnung zu vermieten. In den Einkommensteuererklärungen machte die Ehefrau einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten („negative Eigenmiete“) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

 

Begründung: Durch die Vermietung und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsfähigkeit im Sinne des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen würde. Diese Argumentation teilte jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

 

Entscheidung

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind derartige Aufwendungen bereits durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Aufwendungen für das private Wohnen sind - außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers - nicht abzugsfähig.

 

Hinweis: Ob die Auffassung des Finanzgerichts gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Gegen das Urteil ist nämlich die Revision anhängig (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.6.2013, Az. 3 K 148/09, Rev. BFH Az. IX R 24/13).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Neues Verfahren beim Einbehalt der Kirchensteuer

Reicht der Freistellungsauftrag nicht aus, behalten Kreditinstitute Abgeltungsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab. Künftig wird auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten und abgeführt. Auf das neue Verfahren hat aktuell das Bayerische Landesamt für Steuern hingewiesen.

 

Aktuelle Rechtslage

 

Nach bisherigem Recht muss der Bankkunde den Abzug von Kirchensteuer für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, beantragen. Nur dann behält die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer bereits direkt an der Quelle ein.

 

Ohne den Antrag ist der Kunde verpflichtet, die Kapitaleinkünfte für Zwecke des Kirchensteuerabzugs über seine Steuererklärung zu deklarieren.

 

Rechtslage ab 2015

 

Um das Kirchensteueraufkommen zu sichern, sind die Banken bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, zum Einbehalt von Kirchensteuer verpflichtet. Dabei müssen sich die Kreditinstitute eines automatisierten Abrufverfahrens bedienen, das vereinfacht wie folgt beschrieben werden kann:

 

  • Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Bankkunden sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe er seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt.

 

  • Die Banken haben beim BZSt einmal jährlich (im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.) abzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31.8. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Darüber hinaus sind routinemäßige fallbezogene Anlassabfragen vorgesehen.

 

  • Auf die Anfrage hin teilt das BZSt die Abzugsmerkmale mit.

 

Der Kunde ist von seiner Bank rechtzeitig vor der Abfrage auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen. Er ist darüber hinaus zu informieren, dass er gegenüber dem BZSt ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit hat.

 

Wichtig: Der Widerspruch muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sperrvermerksvordruck) eingelegt und bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BZSt eingegangen sein. Damit also bereits für die erstmalige Abfrage beim BZSt die Sperrwirkung eintritt, muss der Widerspruch dem BZSt spätestens am 30.6.2014 vorliegen, so das Bayerische Landesamt für Steuern.

 

Wird ein Sperrvermerk gesetzt, ist der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Sperrvermerk wird dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch das BZSt übermittelt, das den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

 

Hinweis: Die Kreditinstitute werden ihre Kunden voraussichtlich in den nächsten Wochen über das neue Verfahren informieren (Bayerisches Landesamt für Steuern, Informationen vom 10.12.2013, unter www.iww.de/sl381; Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2011, S. 2592; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, S. 1809).

 

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen erfolgen

Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass bei der steuerlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

 

Sachverhalt

 

Im Urteilsfall erwarb ein Sohn von seinem Vater umfangreiches Bäckerei-Inventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ein verzinsliches Darlehen. Seine Forderung gegenüber dem Sohn trat er sofort an seine Enkel (die minderjährigen Kinder des Sohnes) ab. Laut Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Kreditbetrag zugeschrieben werden. Für beide Seiten galt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten.

 

Das Finanzamt und die Vorinstanz erkannten die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, da die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten nicht fremdüblich seien. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

 

Entscheidung

 

Ohne das Angehörigendarlehen hätte der Sohn den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut decken müssen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hätte das Finanzgericht bei der Durchführung des Fremdvergleichs demzufolge großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.

 

Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, so der Bundesfinanzhof. Es muss dabei aber gewährleistet sein, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten - zumindest bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit - durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden. Wichtig bleibt aber, ob und wann die Zinsen tatsächlich an die Enkel ausgezahlt werden.

 

Praxishinweise

 

Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 22.10.2013, Az. X R 26/11).

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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014

Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

 

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden den Steuerpflichtigen damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

 

Hinweis: Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 16.12.2013, Az. IV A 4 - S 1547/13/10001-01).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellt der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst somit keine Schenkungsteuer aus.

 

Sachverhalt

 

Ein Steuerpflichtiger erwarb zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Zur Begleichung des Kaufpreises übernahm er die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher seien als die übernommenen Schulden und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

 

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

 

Zugleich ging das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige eine freigebige Zuwendung erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest - allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

 

Entscheidung

 

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, so das Finanzgericht.

 

Beachten Sie: Mit diesem Urteil ist das Finanzgericht einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2013 gefolgt. Im Hinblick auf die gegenläufige Verwaltungsmeinung ließ das Finanzgericht die Revision zu, die mittlerweile anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 24.10.2013, Az. 3 K 103/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 44/13; BFH-Urteil vom 30.1.2013, Az. II R 6/12).

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteueraufteilung: Vorrang des Flächenschlüssels ist rechtens

Bei Gebäuden, die sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet werden, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der gesetzlich angeordnete Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel rechtens ist.

 

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz ist eine Aufteilung nach dem (oftmals günstigeren) Umsatzschlüssel seit 1.1.2004 faktisch ausgeschlossen. Weil der Bundesfinanzhof die EG-Rechtskonformität dieser Regelung bezweifelte, fragte er beim Europäischen Gerichtshof an. Dieser bestätigte das Recht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen vorzunehmen, wenn sie im Ergebnis eine präzisere Vorsteueraufteilung gewährleisten - und dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vorliegend erfüllt.

 

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ermöglicht ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes, als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach der Richtlinie 77/388/EWG.

 

Hinweis: Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09; EuGH-Urteil vom 8.11.2012, Rs. C-511/10).

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Regelsteuersatz bei Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Bei Hotelübernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, wenn das Hotel die Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.

 

Nach der gesetzlichen Regelung beträgt die Umsatzsteuer 7 % für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

 

Welche Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, hat der Gesetzgeber (bewusst) nicht näher definiert, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung. Die Abgrenzung kann nämlich mitunter schwierig sein.

 

Frühstücksleistungen gehören indes zu den Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

 

Hinweis: Frühstücksleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerermäßigung der Vermietungsleistung teilhaben. Denn der Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt (BFH-Urteil vom 24.4.2013, Az. XI R 3/11).

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Arbeitgeber

Zukunftssicherungsleistungen: 44 EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar

Leistet der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) ist die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums handelt es sich hierbei nämlich nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn.

 

Diese Sichtweise der Finanzverwaltung gilt unabhängig davon, ob

 

  • der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt oder

 

  • der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet und die versicherte Person der Arbeitnehmer ist.

 

Beachten Sie: Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen (BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 - S 2334/13/10001).

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Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn

Zuschüsse, die eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Hintergrund: Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig gesetzlich versichern, wobei sie ihre Beiträge dann grundsätzlich selbst tragen müssen. Diese Regelung schließt aber eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht aus.

 

Bei den Zuschüssen handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie sind auch dann nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.

 

Hinweis: An seiner anderslautenden Entscheidung aus 2006 hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Hier hatten die Richter entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen für sogenannte Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen sind.

 

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, da diese nur Zukunftssicherungsleistungen betrifft, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 8/11; BFH-Urteil vom 5.9.2006, Az. VI R 38/04).

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Arbeitnehmer

Umzug: Keine Werbungskosten bei verbleibender Entfernung von 255 km

Umzugskosten sind trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde nicht beruflich veranlasst, wenn eine Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort verbleibt. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen).

 

Sachverhalt

Im Streitfall wechselte ein Pilot den Arbeitgeber. Da die Entfernung des neuen Einsatzflughafens zur Wohnung 455 km betrug, zog der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau in sein früheres Elternhaus, das er bereits vor einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hatte. Die Entfernung der neuen Wohnung zu dem Flughafen betrug 255 km. In der Einkommensteuererklärung machte der Pilot Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Den Werbungskostenabzug lehnte das Finanzamt jedoch ab. Wegen der verbleibenden Entfernung von 255 km sei der Umzug nicht beruflich veranlasst gewesen. Diese Auffassung bestätigte schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen.

 

Zum Hintergrund

 

Umzugskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn

 

  • sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,

 

  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),

 

  • der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

 

Eine erhebliche Entfernungsverkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert.

 

Entscheidung

 

Weitere Voraussetzung für die Annahme einer - nahezu - ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ist allerdings, dass sich die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit im Rahmen des im Berufsverkehr Normalen hält. Diese Bedingung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen im Streitfall nicht erfüllt. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nehmen will oder kann. Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch bestand, das frühere Elternhaus zu beziehen und die damit verbundene Entfernungsverkürzung nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs war.

 

Hinweis: Dass der Pilot den Einsatzflughafen nicht arbeitstäglich, sondern nur etwa zwei- bis dreimal im Monat aufsucht, führt zu keiner anderen Beurteilung, so das Finanzgericht. Wegen der geringen Zahl der Fahrten fällt die verbleibende Entfernung zwar längst nicht so stark ins Gewicht wie für einen Arbeitnehmer, der diese Strecke arbeitstäglich zurückzulegen hat. Zugleich mindert dieser Umstand aber auch das Gewicht, das der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzstelle bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe zukommt (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.8.2013, Az. 4 K 44/13).

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Neue Broschüre: Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, in dem wichtige Fragen zur Lohnsteuer 2014 beantwortet werden.

 

Hinweis: Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl382 kostenfrei heruntergeladen werden (FinMin NRW, Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler, Erscheinungsdatum: 19.11.2013, unter www.iww.de/sl382).

 

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Abschließende Hinweise

Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail ist nicht notwendig

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn die Belehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des Gesetzestextes in der Abgabenordnung wiedergibt („schriftlich“). Mit diesem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen aus 2012 bestätigt.

 

Sachverhalt

 

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche eingelegt, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig, da der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail fehlte. Demzufolge müsse die Jahresfrist für die Einspruchseinlegung gelten. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise jedoch nicht gefolgt.

 

Entscheidung

 

Zwar beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs nur, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist aber nicht (zwingend) zu belehren (BFH-Urteil vom 20.11.2013, Az. X R 2/12; BFH, Beschluss vom 12.10.2012, Az. III B 66/12; BFH, Beschluss vom 12.12.2012, Az. I B 127/12).

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Unimog ist nicht kraftfahrzeugsteuerfrei

Ein Unimog ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und somit nicht steuerbefreit.

 

In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin für ihren „DB Unimog 427/10“ die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers erfülle. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

 

Begründung: Ein Unimog „Universal-Motor-Gerät“ ist ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, der bei drei Sitzplätzen und einer Ladefläche mit Zuladungsmöglichkeit von 3000 kg auch der Beförderung von Personen und Gütern dient. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern steht hierbei nicht ausreichend im Vordergrund.

 

Hinweis: Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Landwirtin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (FG Köln, Urteil vom 5.3.2013, Az. 6 K 745/11, BFH Az. II B 36/13).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 2/2014

Im Monat Februar 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2014

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2014

 

  • Gewerbesteuerzahler: 17.2.2014

 

  • Grundsteuerzahler: 17.2.2014

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Allgemeiner Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2013 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.2.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.2.2014 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2014 am 26.2.2014.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 3/2014:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Neues BMF-Schreiben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert. Wichtige Aspekte aus dem 37 Seiten umfassenden Schreiben sind nachfolgend aufgeführt.

Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Nach der alten Definition galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

 

Nach der neuen (steuerzahlerfreundlicheren) Definition ist es nicht relevant, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme bestimmt sich vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt”.

 

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind nunmehr begünstigt. Darüber hinaus schließt eine - nachhaltige - Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eine Steuerermäßigung nicht aus.

 

Nicht begünstigte Neubaumaßnahmen sind nach der neuen Sichtweise alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

 

Hinweis: Die Anlage 1 des Schreibens enthält eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Öffentliches Gelände/Privatgelände

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht.

 

Hinweis: Zu dieser Thematik ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, da beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig sind.

Gutachtertätigkeiten/Schornsteinfegerleistungen

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich sind daher z.B. nicht begünstigt:

 

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • die Feuerstättenschau sowie
  • andere technische Prüfdienste.

 

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

 

Hinweis: Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 können begünstigte und nicht begünstigte Schornsteinfegerleistungen noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Ab dem VZ 2014 müssen die Arbeiten in der Rechnung getrennt ausgewiesen (alternativ getrennt abgerechnet) werden. Ansonsten wird das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen.

 

Der Deutsche Steuerberaterverband macht darauf aufmerksam, dass diese Änderung auch für Abrechnungen in 2014 gilt, die ggf. noch das Jahr 2013 betreffen. Maßgeblich ist nämlich der Veranlagungszeitraum der Zahlung.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Anlage 1 zum Schreiben auch die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen als nicht begünstigte Leistung aufgeführt ist. Die Ansicht des Bundesfinanzhofs (Verfahren ist anhängig) darf mit Spannung erwartet werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004; DStV, Mitteilung vom 4.2.2014; Rev. BFH Az. VI R 55/12, Az. VI R 56/12, Az. VI R 1/13).

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Kindergeld: Zur wöchentlichen Erwerbstätigkeitsgrenze von 20 Stunden

Für ein volljähriges Kind können Eltern u.a. dann Kindergeld beziehen, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, ist der Kindergeldanspruch jedoch grundsätzlich verloren, wenn es daneben eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden ausübt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass schon eine geringe Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Wegfall des Kindergelds führen kann.

 

Im Urteilsfall hatte ein Kind nach dem Abschluss des Masterstudiums ein Promotionsstudium begonnen. Während dieses Studiums war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden tätig (also monatlich 20,05 Stunden). Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen ein, weil die bei einer Zweitausbildung zulässige Stundenzahl von 20 Wochenstunden um drei Minuten überschritten war. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte der Familienkasse, richtig gehandelt zu haben.

Praxishinweise

Die Finanzverwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit beim Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.

 

Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.

 

Es gibt auch Konstellationen, in denen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unschädlich ist oder nur zum monatsweisen Wegfall des Kindergelds führt. Die Verwaltung lässt es zu, dass die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird. In diesem Fall gilt Folgendes:

 

  • Wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet, gibt es Kindergeld in vollem Umfang.

 

  • Führt die Mehrarbeit in den zwei Monaten dazu, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 20 Stunden beträgt, fällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate weg, in denen die Arbeitszeit ausgeweitet wurde.

 

(FG Düsseldorf, Urteil vom 29.8.2013, Az. 3 K 2231/12 Kg; BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 - S 2282/07/0001-01; BZSt vom 20.12.2011, Az. St II 2 - S 2282 PB/11/00002 2012/39210)

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Vermieter

Nachträgliche Schuldzinsen für darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwand

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen voraus, dass der Veräußerungserlös für das Mietobjekt nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. So lautet die neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums.

 

Beachten Sie: Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Wurde das Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.2014 abgeschlossen, bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar.

Zum Hintergrund

Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung, der ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2005 zugrunde lag, kam es nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Ihre neue Sichtweise begründet die Verwaltung insbesondere mit zwei neueren Urteilen des Bundesfinanzhofs:

 

Betrieblicher Bereich: Bei einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.

 

Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen für finanzierte Anschaffungskosten sind bei Veräußerung des Mietobjekts innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist nur abzugsfähig, wenn die Darlehen durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

 

Ob die neue Verwaltungssichtweise vor Gericht Bestand haben wird, bleibt vorerst abzuwarten (BMF-Schreiben vom 15.1.2014, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001 :001; BMF-Schreiben vom 3.5.2006, Az. IV C 3 - S 2211 - 11/06; BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. IX R 28/04; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04).

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Zur kurzfristigen Vermietung nicht abgeschlossener Räume an Angehörige

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Eine Einkünfteerzielungsabsicht liegt indes nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger in dem von ihm bewohnten Haus nichtabgeschlossene Wohnungen vermieten will und es nur eine begrenzte Anzahl möglicher Mieter - vornehmlich die Angehörigen des Steuerpflichtigen - gibt. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg.

 

Gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietung sprach im Streitfall vor allem, dass die zu vermietenden Räume nicht durch eine Wohnungstür und einen Flur vom Treppenhaus getrennt und nur über einen mit den übrigen Geschossen gemeinsamen Hauseingang und die gemeinsame Treppe zu erreichen waren.

 

Zwar kann auch die Vermietung nicht abgeschlossener Räumlichkeiten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Im Streitfall war aber zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige das Gebäude selbst bewohnt hat und der Kreis der potentiellen Mieter wegen der Nichtabgeschlossenheit der Räume deshalb sehr begrenzt war. Anders als etwa bei studentischen Wohngemeinschaften kamen im Streitfall nur Familienangehörige und möglicherweise noch sehr enge und vertraute Freunde als Mieter in Betracht. Diese Umstände - die sehr geringe Zahl in Betracht kommender Mieter und deren jeweils nur zeitlich begrenztes Interesse an einer Anmietung von Räumen - waren dem Steuerpflichtigen nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg von vornherein bewusst und sprechen gegen die Absicht einer dauerhaften Vermietung.

 

Hinweis: Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (FG Hamburg, Urteil vom 26.9.2013, Az. 3 K 181/11).

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Kapitalanleger

Nacherstellung von Kontoauszügen: Pauschale von 15 EUR ist unwirksam

Für die Nacherstellung eines Kontoauszugs dürfen Kreditinstitute nicht pauschal 15 EUR in Rechnung stellen, wenn ihnen in vielen Fällen tatsächlich geringere Kosten entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Die beklagte Bank hatte Folgendes vorgetragen: 80 % der Fälle betreffen Vorgänge, die bis zu sechs Monate zurückreichten. In diesen Fällen fielen intern Kosten in Höhe von (nur) 10,24 EUR an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht wurden, die länger als sechs Monate zurücklagen, waren die Kosten indes deutlich höher. Damit, so der Bundesgerichtshof, habe die Bank belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach Nutzergruppen möglich ist. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt an den tatsächlichen Kosten ausrichten und für jede Gruppe gesondert bestimmen.

 

Hinweis: Die auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet auch, dass die Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen höher als 15 EUR sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bank bei ihrer Preisgestaltung nach Nutzergruppen differenziert (BGH-Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Wechsel der Gewinnermittlungsart: Ist der Widerruf zulässig?

Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen liegt hierin kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung fortgeführt wird.

 

Diesem Widerruf stehen auch nicht zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs entgegen, wonach der Steuerpflichtige an die einmal wirksam getroffene Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gebunden ist und die Bindung auch nicht allein dadurch aufheben kann, dass er nachträglich eine Buchführung erstellt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Sachverhalte nicht mit dem Streitfall vergleichbar. Hier begehrt der Steuerpflichtige nämlich nicht den Wechsel oder die erstmalige Anwendung einer Gewinnermittlungsart, sondern führt die bereits in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlungsart fort.

 

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2013, Az. 9 K 124/12, Rev. BFH Az. IV R 39/13; BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 74/05; BFH-Urteil vom 19.10.2005, Az. XI R 4/04).

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Investitionsabzugsbetrag: Keine Härtefallregelung möglich

Der steuermindernde Investitionsabzug ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss das benannte mit dem später angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut „funktionsgleich” sein. Für eine besondere persönliche Härtefallregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Raum.

 

Angesichts des klaren Wortlauts und des mit der Norm verfolgten Zwecks einer auf ein konkretes Wirtschaftsgut bezogenen Investitionsförderung ist für eine erweiternde Auslegung für Fälle persönlicher Härten kein Raum. Ansonsten, so der Bundesfinanzhof, bestünde die Gefahr, dass der verfolgte und auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Begünstigungszweck verfehlt würde (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, Az. IV B 86/13).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Steuerliche Pflichten: Zur Haftung eines technischen Geschäftsführers

Liegt keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, sind alle Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hessen gilt dies ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

 

Im Streitfall wurde ein Geschäftsführer für Steuerrückstände der GmbH per Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Einer Inanspruchnahme stand seiner Ansicht u.a. entgegen, dass er nur für den technischen Bereich der Geschäftsführung zuständig gewesen sei und der kaufmännische Bereich ausschließlich Herrn X oblegen habe. Seinen Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hessen jedoch ab.

 

Nach dem Beschluss kommt eine Haftungsbegrenzung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese von vornherein eindeutig und schriftlich vereinbart ist. Liegt - wie im Streitfall - keine schriftliche Vereinbarung vor, kann allenfalls in Ausnahmefällen eine Haftungsfreistellung in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Geschäftsführer, der nicht für den kaufmännischen Bereich zuständig ist, sich ausreichend über die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen informiert und auch aufgrund von Anfragen in der Buchhaltung kein Anlass besteht, an der persönlichen Vertrauenswürdigkeit und fachlichen Eignung des weiteren Geschäftsführers zu zweifeln.

 

Hinweis: Werden einem Geschäftsführer von dem weiteren Geschäftsführer konkrete Überprüfungen, ob dieser die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt, nicht ermöglicht, muss er, um Haftungsrisiken zu minimieren, sein Amt unverzüglich niederlegen. Liegt nämlich keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, obliegt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allen Geschäftsführern - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben (FG Hessen, Beschluss vom 17.5.2013, Az. 1 V 337/13).

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Umsatzsteuerzahler

Kleinunternehmer: Option nur für einen Unternehmensteil ist unwirksam

Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregel verzichten. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt.

Zum Hintergrund

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt sowie im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Der Unternehmer kann jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. In diesem Fall kann er auch die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen, die ihm andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben.

Sachverhalt und Entscheidung

Ein Unternehmer war als Hausverwalter und als Trainer tätig, ohne dass sein Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze überstieg. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Vorsteuerüberschuss gab er nur für die Hausverwaltung ab. Das Finanzamt sah darin eine Option zur Steuerpflicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, in den es auch die Umsätze aus der Trainertätigkeit einbezog, sodass sich insgesamt eine Umsatzsteuerschuld ergab.

 

Dem widersprach der Bundesfinanzhof jedoch, da eine nur für einen Unternehmensteil erklärte Option unwirksam ist. Vielmehr muss sich der Verzicht auf die Nichterhebung der Steuer auf alle Tätigkeiten des Unternehmens beziehen.

 

Beachten Sie: In Zweifelsfällen muss das Finanzamt beim Unternehmer nachfragen. Dies ist insbesondere wegen der fünfjährigen Bindungswirkung der Optionserklärung angezeigt. Bleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden. Der Unternehmer sollte aber bereits im Vorfeld tätig werden und durch eindeutige Erklärungen seinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zum Ausdruck bringen (BFH-Urteil vom 24.7.2013, Az. XI R 31/12).

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Arbeitgeber

Sachzuwendungen: Wegweisende Urteile zum Pauschalierungs-Wahlrecht

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof in drei Urteilen mit dieser Pauschalierungsoption befasst und dabei einige Zweifelsfragen beantwortet.

Zum Hintergrund

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt.

 

Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben.

 

Beachten Sie: Das Wahlrecht ist dabei für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis einheitlich auszuüben. Somit ist es beispielsweise zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für die eigenen Arbeitnehmer anwendet, bei Nichtarbeitnehmern jedoch von der Pauschalierung keinen Gebrauch macht.

Steuerpflichtige Einnahmen

Im ersten Streitfall hatten in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Management-Meeting Sachzuwendungen erhalten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung erhob das Finanzamt unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen - jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfasst das Pauschalierungs-Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

 

Die Pauschalierungsvorschrift begründet nämlich keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

 

Die Verwaltung vertritt indes die Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.

Keine Wertgrenzen für Geschenke

In einem weiteren Fall stellte der Bundesfinanzhof für Geschenke an Geschäftsfreunde heraus, dass sich das Pauschalierungs-Wahlrecht auf alle Geschenke bezieht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte erzielt. Damit sind auch Geschenke unterhalb der jährlichen Freigrenze von 35 EUR, die der Zuwendende als Betriebsausgaben abziehen kann, von der Pauschalierung betroffen.

 

Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen folgende Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, d.h. eine 30 %-ige Pauschalsteuer ist nicht vorzunehmen:

 

  • Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (werden als Streuwerbeartikel angesehen),
  • Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen.

 

Für beide Sachverhalte gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, so der Bundesfinanzhof. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.

Eigenbetriebliches Interesse

Im dritten Streitfall hatten Arbeitnehmer - auf Weisung ihres Arbeitgebers - Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen. Die Teilnahme war für die Mitarbeiter verpflichtend, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten. Sie mussten Jacken mit dem Firmenlogo tragen und waren mit der Aufgabe betraut, die Kunden und Geschäftsfreunde über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen.

 

Vorliegend ging der Bundesfinanzhof von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus, das die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließt.

 

Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der steuerrechtliche Lohnbegriff durch die Pauschalierungs-Möglichkeit nicht erweitert wird. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen.

Praxishinweise

Mit diesen wegweisenden Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung in einigen zentralen Punkten widersprochen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung hierauf reagieren wird und ob es zu gesetzlichen Änderungen kommt. Jedenfalls muss die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen überprüfen.

 

Von besonderem Interesse dürfte sicherlich sein, ob die Verwaltung an ihrer Sichtweise, dass Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 EUR nicht unter die Pauschalierung fallen, festhalten wird.

 

Darüber hinaus sind weitere Aspekte noch nicht final geklärt. So ist z.B. fraglich, ob die Pauschalsteuer (generell) zu Betriebsausgaben führt. Bis dato behandeln die Finanzämter die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen an Geschäftspartner und Kunden abziehbar sind. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst bestätigt. Die Revision wurde zugelassen (BFH-Urteile vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11; Az. VI R 78/12; Az. VI R 52/11; BMF-Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 - S 2297 b/07/0001; FG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2014, Az. 10 K 252/13, Rev. zugelassen).

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Pensionskassen: Pauschalierungspflicht für Sonderleistungen rechtens?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.

 

Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen bei den Arbeitnehmern regelmäßig zu Arbeitslohn. Dies gilt nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung - im Streitfall handelte es sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - verlässt. Erhoben werden diese sogenannten Gegenwertzahlungen, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat.

 

Die Gegenwertzahlungen unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat. Dies verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Arbeitgeber damit verpflichtet wird, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen.

 

Hinweis: Zwar sieht das Einkommensteuergesetz auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor. Hier besteht für den Arbeitgeber jedoch ein Wahlrecht (BFH, Beschlüsse vom 14.11.2013, Az. VI R 49/12; Az. VI R 50/12).

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Übernommene Bußgelder sind Arbeitslohn

Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

 

Hinweis: An seiner bisherigen Auffassung, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht weiter fest (BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).

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Arbeitnehmer

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (im Streitfall: „Business-Kleidung”) nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

 

Die Aufwendungen können bei feststehender Arbeitszeit zwar grundsätzlich in einen privaten und einen steuerlich abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt aber dennoch nicht in Betracht, da derartige Aufwendungen nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum dem Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs entzogen sind (BFH-Beschluss vom 13.11.2013, Az. VI B 40/13).

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Abschließende Hinweise

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Wegen der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z.B. bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer - wird der Solidaritätszuschlag bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Weil ein sachlicher Rechtfertigungsgrund fehlt, verstoßen die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG) nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Niedersachsen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

 

In demselben Verfahren hatte das Finanzgericht Niedersachsen dem Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 die Frage vorgelegt, ob das SolzG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und so eine materiell-rechtliche Prüfung vermieden. Nunmehr hat das Finanzgericht Niedersachsen einen erneuten Anlauf mit neuen rechtlichen Erwägungen genommen. Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden wird (FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.8.2013, Az. 7 K 143/08, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 6/14; BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 3/2014

Im Monat März 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.3.2014

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.3.2014

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.3.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2014 am 27.3.2014.

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2014:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Häusliches Arbeitszimmer: Können die Aufwendungen aufgeteilt werden?

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich dafür ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, wenn das Arbeitszimmer teilweise privat und teilweise beruflich genutzt wird. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs.

 

Zum Hintergrund

 

Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

 

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

 

  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

 

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Aufwendungen aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

 

Das Ausgangsverfahren

 

Ein Steuerpflichtiger bewohnte ein Einfamilienhaus, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befand. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltete er seine zwei vermieteten Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch nicht zum Abzug zu, da keine ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung vorlag.

 

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Niedersachsen nutzte der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Demzufolge sind, so das Finanzgericht, auch 60 % des Aufwands als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Hinweis: Das Finanzgericht wendet die neue Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, wonach für gemischte Aufwendungen kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr besteht, somit auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.

 

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Ansicht des Finanzgerichts nunmehr geteilt. Nach dem Wegfall des Aufteilungs- und Abzugsverbots fehlt es für die Einschränkung auf (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume an systematischen Gründen. Diese gemischten Aufwendungen sind somit grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Teile aufzuteilen.

 

Ausblick

 

Endgültig entschieden ist diese Streitfrage indes noch nicht. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, der aus elf Mitgliedern besteht und eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung trifft.

 

Wie der Große Senat entscheiden wird, lässt sich nur schwer vorhersagen. Aus dem aktuellen Vorlagebeschluss des 9. Senats geht zumindest hervor, dass andere Senate im Bundesfinanzhof eine andere Ansicht vertreten.

 

Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen und den Fall somit offenhalten (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX R 23/12, anhängig BFH, GrS 1/14; BFH-Urteil vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 - S 2145/07/10002).

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Eltern erhalten Kindergeld auch für verheiratete Kinder

Seit 2012 erhalten Eltern für volljährige Kinder unabhängig davon Kindergeld, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind. Verheiratete Kinder haben die Familienkassen indes bisher anders behandelt. Verfügen diese über zu hohe Einkünfte bzw. zu hohen Unterhalt, bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof hat die Familienkassen jetzt aber eines Besseren belehrt.

 

Alte Rechtsprechung

 

Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt.

 

Hinweis: Der Kindergeldanspruch blieb nur dann erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sogenannter Mangelfall).

 

Neue Rechtsprechung

 

Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2010 aufgegeben. Seit 2012 hängt der Kindergeldanspruch darüber hinaus nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag nicht überschreiten. Damit, so der Bundesfinanzhof, ist der Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen.

 

Kurzum: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des volljährigen Kindes erfüllt sind, können Eltern seit 2012 Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist (BFH-Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13; BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 34/09).

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Außergewöhnliche Belastungen: Können hohe Kosten verteilt werden?

Hat ein Steuerpflichtiger erhebliche - als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige - Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und somit „steuerlich gerettet“ werden. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Saarland vertreten.

 

Im Streitfall hatte ein zu 100 Prozent schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht umgebaut. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 135.143 EUR. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich aber nur auf 43.526 EUR, sodass sich ein Großteil der Umbaukosten steuerlich nicht ausgewirkt hätte. Deshalb beantragte er eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf zehn Jahre.

 

Das Finanzgericht Saarland kam der Forderung prinzipiell nach, genehmigte aber „nur“ eine Verteilung auf fünf Jahre.

 

Hinsichtlich der Verteilung auf fünf Jahre orientierte sich das Finanzgericht an steuerlichen Vorschriften, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben; also z.B. der Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei vermieteten Wohngebäuden.

 

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Chancen, dass das Urteil bestätigt wird, sind nicht schlecht. Der Bundesfinanzhof hat nämlich in einem Urteil aus 2009 angedeutet, dass er eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen für denkbar hält, wenn ein geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht (FG Saarland, Urteil vom 6.8.2013, Az. 1 K 1308/12, Rev. BFH Az. VI R 68/13; BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. VI R 7/09).

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Vermieter

Zum anschaffungsnahen Aufwand bei Beseitigung versteckter Mängel

Beteiligt sich der Grundstücksverkäufer durch Schadenersatzleistungen am Aufwand des Käufers für die Beseitigung nachträglich erkannter Gebäudemängel, war bisher unklar, inwieweit die Instandsetzungsaufwendungen in die Berechnung der 15 %-Grenze (zur Prüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten) einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof hat nun eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen.

 

Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten). Somit können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

 

Im Streitfall hatte die Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) die Schadenersatzleistung des Verkäufers (10.000 EUR) als Minderung der Anschaffungskosten gewertet. Darüber hinaus sei der Aufwand des Käufers (13.211 EUR) zur Beseitigung der versteckten Mängel des Mietobjekts in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen. Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof jedoch nicht gefolgt.

 

Nach dem Urteil handelt es sich bei der Schadenersatzleistung des Verkäufers nicht um eine Anschaffungspreisminderung der Mietimmobilie, da kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskauf vorlag. Vielmehr sind die Schadenersatzleistungen konkret auf die Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel bezogen, die vom Grundsatz her als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind. Der enge Zusammenhang mit den Erhaltungsaufwendungen wird nicht dadurch gelöst, dass der Käufer bei Kenntnis der Mängel möglicherweise weniger gezahlt hätte. Aufwendungen im Sinne der Vorschrift zu anschaffungsnahen Herstellungskosten liegen im Streitfall nur in Höhe des Saldos (3.211 EUR) zwischen den getragenen und den erstatteten Aufwendungen vor.

 

Hinweis: Diese Sichtweise des Bundesfinanzhofs führte im Streitfall dazu, dass die 15 %-Grenze nicht überschritten wurde. Die nicht erstatteten Aufwendungen in Höhe von 3.211 EUR waren somit direkt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig (BFH-Urteil vom 20.8.2013, Az. IX R 5/13).

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Kapitalanleger

Erstattungszinsen sind steuerpflichtig

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt.

 

Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen. Daraufhin erfolgte eine gesetzliche Regelung, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Diese neue Gesetzeslage hat der Bundesfinanzhof nun für zulässig erachtet.

 

Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber seinen Willen, diese Zinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung (in allen offenen Fällen) verstößt die Regelung nicht gegen das Verfassungsrecht.

 

Sachliche Unbilligkeit nur im Einzelfall

 

Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, können Zinsen auf Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann dies zumindest in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen - nämlich dann, wenn Steuernachforderungen und Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.

 

In diesen Fällen sind Erstattungszinsen auf Antrag nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, so die Oberfinanzdirektion. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

 

Hinweis: Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Steueransprüche für unterschiedliche Jahre im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht und vermindert, z.B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres = Gewinnerhöhung sowie Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr = Gewinnminderung (BFH-Urteil vom 12.11.2013, Az. VIII R 36/10; BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; OFD Niedersachsen vom 4.2.2014, Az. S 2252 - 177 - St 223).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Konzession für Personenbeförderung kann jetzt abgeschrieben werden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun darauf hingewiesen, dass durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 eine andere Situation vorliegt, sodass für entgeltlich erworbene Personenbeförderungsgenehmigungen aufwandswirksame Abschreibungen vorgenommen werden können.

 

Als Hauptgrund für die Nichtabnutzbarkeit wurde seitens der Rechtsprechung bisher angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte. Die Verwaltung hat sich dieser Ansicht angeschlossen.

 

Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 hat spätestens ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen. Demzufolge können Verkehrsunternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte Personenverkehrsgenehmigung nach deren Ablauf regelmäßig verlängert wird.

 

Die fehlende Aussicht auf eine Verlängerung führt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen dazu, dass sich der mit dem Erwerb verbundene wirtschaftliche Vorteil durch Zeitablauf abnutzt. Somit ist für eine entgeltlich erworbene Genehmigung eine Abschreibung vorzunehmen, wenn diese Konzession im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungswettbewerbs vergeben wurde.

 

Hinweis: Maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Geltungsdauer der Konzession (OFD Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2014, Kurzinfo ESt 4/2014; BFH-Urteil vom 10.8.1989, Az. X R 176-177/87; BMF-Schreiben vom 20.11.1986, Az. IV B 2 - S 2172 - 13/86, Tz. III; BMF-Schreiben vom 12.3.1996, Az. S 2172).

 

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Zur nachträglichen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist die nachträgliche Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen.

 

Zum Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

 

Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Steuerpflichtiger nicht daran gehindert, den Abzugsbetrag erstmals in der Außenprüfung geltend zu machen. Das Wahlrecht kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche es sich auswirkt. Ferner wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrags bereits erfolgt war.

 

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums scheidet die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags allerdings aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient. Dabei beruft sich die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist diese Rechtsprechung im Streitfall aber nicht einschlägig, da ein Urteil die alte Rechtslage betraf und die andere Entscheidung den hier nicht vorliegenden Fall der Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags bei einem neugegründeten Betrieb zum Gegenstand hatte.

 

Hinweis: Weil die Frage, ob die nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2013, Az. 4 K 159/13, Rev. BFH Az. IV R 9/14; BFH-Urteil vom 17.1.2012, Az. VIII R 48/10; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 26; BFH-Urteil vom 29.4.2008, Az. VIII R 62/06; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. X R 42/11).

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Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen

Es ist teilweise schon erstaunlich, mit welchen Sachverhalten sich die Finanzgerichte beschäftigen müssen. Beispielsweise hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden, dass Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung keine Betriebsausgaben darstellen.

 

Im Streitfall betrieb eine Kommanditgesellschaft (KG) einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck. Immer, wenn die Umsätze der KG schlecht liefen, beauftragte der Geschäftsführer einen spirituellen Dienstleister. Dieser setzte sich mit dem Sachverhalt mental auseinander und nahm Kontakt zu Gott auf, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Die KG führte u.a. an, dass der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen sei und deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichtet werden konnte. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprechen würden.

 

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Die Kosten sind bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar ist. Anders als bei Werbemaßnahmen, wie z.B. Zeitungsinseraten, besteht kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden kann. Auf eine etwaige private (Mit-)Veranlassung kommt es daher nicht mehr an (FG Münster, Urteil vom 22.1.2014, Az. 12 K 759/13 G,F).

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Umsatzsteuerzahler

Sicherungseinbehalt: Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung

Bislang mussten Bauunternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte an das Finanzamt abführen, obwohl sie diese vom Kunden erst nach mehreren Jahren erhalten. Diesen Liquiditätsnachteil hat der Bundesfinanzhof nun allerdings ausgehebelt.

 

Bei der Sollbesteuerung im Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wann der Kunde die Rechnung des Unternehmers bezahlt, ist insofern unerheblich. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde (über Jahre) einen Sicherungseinbehalt zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.

 

Sachverhalt

 

Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Unternehmer hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können. Er war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen.

 

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen den Unternehmer im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

 

Entscheidung

 

Unternehmer sollen mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden. Da mit diesem Charakter der Umsatzsteuer eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren ist, kann der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen.

 

Hinweis: Uneinbringlich ist ein Entgelt, wenn damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Von einer Uneinbringlichkeit ist erst recht dann auszugehen, wenn der Unternehmer das Entgelt aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen kann, so der Bundesfinanzhof.

 

Beachten Sie: Der Urteilsbegründung ist jedoch auch Folgendes zu entnehmen: Soweit der Unternehmer den Sicherungseinbehalt nach den Vertragsvereinbarungen durch Bankbürgschaft abwenden kann, kommt es auch darauf an, ob für den Unternehmer eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich gewesen ist (BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12).

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Zusammenfassende Meldung kann nur elektronisch berichtigt werden

Die Zusammenfassende Meldung muss für die Meldezeiträume ab 2007 grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch für deren Berichtigung gilt.

 

Hinweis: Zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung sind z.B. Unternehmer verpflichtet, die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben (BZSt, Mitteilung vom 18.2.2014).

 

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Arbeitgeber

Anspruch auf Entgeltumwandlung: Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

 

Im Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber Schadenersatz, da ihn dieser nicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hingewiesen habe. Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, blieb nun auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos (BAG-Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 AZR 807/11).

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Sachzuwendungen: Pauschalsteuer nur bei betrieblichem Anlass möglich

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nur dann möglich ist, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst ist und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird.

 

Zum Hintergrund: Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht können Steuerpflichtige die Einkommensteuer unter gewissen Voraussetzungen pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen.

 

Im Streitfall fanden anlässlich des Jubiläums einer Aktiengesellschaft (AG) eine Jubiläumsfeier und eine Incentive-Reise statt, an der sowohl Mitarbeiter der AG, die sich dafür durch entsprechende Leistungen qualifiziert hatten, als auch Kunden und Geschäftsfreunde teilnahmen. Der Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzende übernahm die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen und beanspruchte das Pauschalierungs-Wahlrecht - allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Entscheidend ist die Veranlassung der Zuwendung, d.h., es werden nur solche Zuwendungen von der Pauschalierungsnorm erfasst, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dies war im Streitfall indes nicht gegeben, da der Vorstandsvorsitzende selbst keinen Betrieb unterhalten hatte. Die von seinen Privatkonten erbrachten Zahlungen wiesen insoweit keinen Veranlassungszusammenhang zu einem eigenen Betrieb des Vorstandsvorsitzenden auf.

 

Hinweis: Rund zwei Monate vor dieser aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof bereits in drei Urteilen intensiv mit der Pauschalierungsmöglichkeit befasst und dabei u.a. entschieden, dass das Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH-Urteil vom 12.12.2013, Az. VI R 47/12; BFH-Urteile vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11, Az. VI R 78/12, Az. VI R 52/11).

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Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Auch für Mopedfahrer gilt der kürzeste Weg

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich eine recht harte Entscheidung getroffen: Fährt ein Arbeitnehmer mit dem Moped zur Arbeit, kann er bei der Ermittlung der Entfernungspauschale selbst dann keine Umwegstrecke geltend machen, wenn er die kürzeste Strecke nicht befahren darf.

 

Im Streitfall betrug die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9 km. Die durch einen mautpflichtigen Tunnel führende Teilstrecke durfte der Steuerpflichtige mit seinem Moped nicht befahren. Deshalb nutzte er eine andere Strecke. Die Entfernung von 27 km machte er in der Einkommensteuererklärung geltend - jedoch ohne Erfolg.

 

Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

 

Diese Regel gilt auch dann, wenn diese Verbindung über eine Bundesstraße führt, die nur von Fahrzeugen befahren werden darf, die schneller als 60 km/h fahren. Denn die relevante kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof bei seiner Entscheidung auf den Vereinfachungsgedanken der Entfernungspauschale ab.

 

Hinweis: Die von einem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile (z.B. aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln) verbunden sind. Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere unerheblich, dass bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen (BFH-Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 20/13).

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Abfindung: Zur Prüfung der Zusammenballung von Einkünften

Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünften zu vergleichen, die der Steuerpflichtige in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen sind hierbei auch Erkrankungen des Steuerpflichtigen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen.

 

Zum Hintergrund

 

Die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Maßgebend ist u.a., ob der Steuerpflichtige infolge der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum mehr erhält, als er beim normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte). Erhält der Steuerpflichtige weniger oder ebenso viel, wie er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, besteht für eine ermäßigte Besteuerung kein Anlass.

 

Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten. Ausgangspunkt einer solchen Betrachtung ist grundsätzlich das Vorjahr, weil eine relativ große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die im Vorjahr verwirklichten Einkünfte auch im Streitjahr verwirklicht worden wären. Sind in dem Vorjahr allerdings Besonderheiten vorhanden gewesen, die im Streitjahr voraussichtlich nicht mehr verwirklicht worden wären, dürfen diese Besonderheiten nicht unbesehen auf das Streitjahr übertragen werden. Darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen in der Urteilsbegründung hingewiesen.

 

Sachverhalt und Entscheidung

 

Im Streitfall stellte das Finanzamt auf die Einkommenssituation des Steuerpflichtigen vor seiner Erkrankung ab, eine Zusammenballung von Einkünften war danach nicht gegeben. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da es nicht wahrscheinlich war, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr wieder arbeitsfähig werden würde und er Einkünfte in einer Größenordnung erzielen würde, die er vor der Erkrankung erzielt hatte. Schon die Länge der Erkrankung sprach gegen eine solche Prognose (FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2013, Az. 13 K 199/13).

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Abschließende Hinweise

Neue Steuerbescheide in NRW zeigen die tatsächliche Steuerbelastung

Ab März erhalten die Steuerpflichtigen in Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die Besonderheit: Als erstes Bundesland führt Nordrhein-Westfalen in den Bescheiden für das Jahr 2013 auf, mit wie viel Prozent Einkommensteuer das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen belastet hat. Darüber hinaus ist aufgeführt, welche Abzüge (z.B. Vorsorgeaufwendungen) insgesamt anerkannt wurden.

 

Hinweis: Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat u.a. folgenden „Musterbescheid“ veröffentlicht: Bei einem ledigen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (35.000 EUR) ergibt sich nach Abzug von Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 29.928 EUR. Die Einkommensteuerbelastung für das Jahr 2013 beträgt 5.578 EUR, sodass sich eine Belastung von 18,64 % ergibt (FinMin NRW, Mitteilung vom 25.2.2014).

 

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Aktuelle Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert.

 

Die 28 Seiten umfassende Broschüre mit Stand von Januar 2014 kann unter www.iww.de/sl414 kostenfrei heruntergeladen werden.

 

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 4/2014

Im Monat April 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.4.2014

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.4.2014

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 14.4.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2014 am 28.4.2014.

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2014:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Gesetzesvorhaben: Steuervereinfachung und Lebenspartner-Gleichstellung

An der „steuerlichen Gesetzgebungsfront“ ist es in letzter Zeit eher ruhig verlaufen. Nunmehr wurden jedoch zwei Gesetzgebungsvorhaben angestoßen, die nähere Aufmerksamkeit verdienen.

 

Steuervereinfachungsgesetz 2013

 

Nicht zuletzt wegen der Neuwahl des Bundestages konnte das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 nicht abgeschlossen werden. Nun hat der Bundesrat beschlossen, einen identischen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, der u.a. folgende Punkte beinhaltet:

 

Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer

Der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers soll zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Pauschbetrag von 100 EUR je Monat.

 

Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.

 

Zum Hintergrund: Derzeit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

 

  • bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

 

  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

 

Sockelbetrag bei Handwerkerleistungen

Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Steuerpflichtige für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.

 

Nunmehr soll ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen begünstigt sind.

 

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

Arbeitgeberleistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Derzeit ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.

 

Zukünftig soll die Steuerbefreiung in Analogie zur Regelung beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR). Dafür soll das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen entbehrlich ist.

 

Hinweis: Diese Begrenzung soll aber nicht gelten bei der Unterbringung und Betreuung in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers.

 

Weitere Änderungen im Überblick

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:

 

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.

 

  • Reduzierung der monatlichen Freigrenze für bestimmte Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 20 EUR.

 

  • Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.

 

  • Höhere Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die dauerhafte Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern.

 

Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern

 

Im letzten Jahr wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz umgesetzt. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, wodurch die verbliebenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollen.

 

Beispielsweise sollen Lebenspartner in den Katalog der Angehörigen nach § 15 der Abgabenordnung aufgenommen werden, was in vielen Bereichen bedeutsam ist. So können Angehörige z.B. die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.

 

Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie sind in der Regel für noch nicht bestandskräftige Fälle anzuwenden.

 

Beachten Sie: Der neugefasste § 15 der Abgabenordnung soll erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden sein (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), BR-Drs. (B) 92/14 vom 14.3.2014, BR-Drs. (B) 684/12 vom 14.12.2012; Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BMF-Referentenentwurf vom 13.3.2014).

 

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Häusliches Arbeitszimmer: Wann liegt ein „anderer Arbeitsplatz“ vor?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kommt es dabei auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, nicht auf die Möglichkeit, einen solchen einzurichten.

 

Das Finanzamt hatte den Kostenabzug u.a. mit der Begründung versagt, dass bereits die Möglichkeit der Einrichtung ausreiche. Diese Auffassung auf die Spitze getrieben, so das Finanzgericht Niedersachsen, würde dazu führen, dass alleine ein freier Tisch und ein freier Stuhl ausreichen, um einen anderen Arbeitsplatz zu bejahen.

 

Durch tragbare Geräte wie ein Handy, einen Laptop und einen transportablen Drucker kann nämlich jederzeit die Möglichkeit eröffnet werden, mit einem Tisch und einem Stuhl einen Arbeitsplatz herzurichten (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2013, Az. 13 K 230/11).

 

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Krankenversicherung: Kein Sonderausgabenabzug für Selbstbehalt

Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt, stellen die im Krankheitsfall gezahlten Aufwendungen nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs keine Krankenversicherungsbeiträge und somit keine Sonderausgaben dar. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an.

 

Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen kommt in diesen Fällen allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht (BFH, Beschluss vom 8.10.2013, Az. X B 110/13).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Kein Abzug privater Gebäudekosten beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer ansonsten privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften des Betriebs „Stromerzeugung” berücksichtigt werden. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen.

 

Die Fotovoltaikanlage und die Halle sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Die Halle gehört nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“. Da ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab fehlt, kann der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitbenutzung der zum Privatvermögen gehörenden Halle entsteht, nicht durch eine sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt werden.

 

Hinweis: Abweichend vom Umsatzsteuerrecht kommt auch die Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten nicht in Betracht.

 

Praxishinweise

 

Die Urteilsfolgen sind für private Hausbesitzer, die hierauf eine Fotovoltaikanlage betreiben, nicht per se ungünstig. Da das Haus nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen wird, kann es außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist einkommensteuerfrei veräußert werden.

 

Zur Frage, ob Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Fotovoltaikanlage als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 27/12; Rev. BFH Az. X R 32/12).

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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Pkw-Gestellung muss fremdüblich sein

Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind, so der Bundesfinanzhof.

 

Sachverhalt und Entscheidung

 

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau angestellt. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 17 Wochenstunden wurde mit monatlich 150 EUR und der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines VW Tiguan vergütet. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab, weil die Art und Weise der Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Indiz für die Zuordnung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den Vertragsinhalt (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw zu Recht verneint (BFH, Beschluss vom 21.1.2014, Az. X B 181/13).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Wann ist die Geschäftsführer-Vergütung angemessen?

Liegt die Gesamtausstattung von zwei hälftig beteiligten Geschäftsführern einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn bzw. eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit einer Gewinnabschöpfung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Dies hat aktuell das Finanzgericht Sachsen entschieden.

 

Die im Streitfall vom Finanzamt vertretene Ansicht, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien, ist nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen nicht haltbar und auch nicht durch den Wortlaut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums gedeckt.

 

Hinweis: Es gibt keine festen Regeln, wann bzw. inwieweit Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können u.a. diejenigen Entgelte gehören, die nicht zum Gesellschafterkreis gehörende Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen - interner Fremdvergleich - oder die (unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen) an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden - externer Fremdvergleich - (FG Sachsen, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 K 701/12; BMF-Schreiben vom 14.10.2002, Az. IV A 2 - S 2742 - 62/02).

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Umsatzsteuerzahler

Verwaltungsanweisung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er seinerseits Bauleistungen erbringt. Für Bauträger hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie grundsätzlich nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, weil sie keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern. Die Verwaltung hat nun mitgeteilt, dass das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Darüber hinaus hat sie neue Grundsätze hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen aufgestellt.

 

Neue Verwaltungsmeinung

 

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

 

Beispiel: Bauunternehmer A erbringt ausschließlich Bauleistungen. Das Handwerksunternehmen B baut in dem Verwaltungsgebäude des A neue Fenster und Türen ein. Es erfolgt keine Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer (B) auf den Leistungsempfänger (A), weil A die Bauleistung nicht unmittelbar zur Ausführung einer konkreten Bauleistung verwendet.

 

Hinweis: Nach bisheriger Verwaltungsmeinung war es maßgeblich, in welchem Umfang der Leistungsempfänger Bauleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr erbracht hat (mindestens 10 % seines Weltumsatzes). Nicht zuletzt wegen der Kritik des Bundesfinanzhofs ist die Verwaltung hiervon abgerückt.

 

Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, gilt dies (nur) als Indiz dafür, dass er die Leistung für eine Bauleistung verwenden will.

 

Wichtig: Leistende Unternehmer sollten sich zukünftig schriftlich bestätigen lassen, dass der Kunde die Leistungen für eine Bauleistung verwendet. In dieser Vereinbarung sollte auch auf einen möglichen Schadenersatz hingewiesen werden, sofern sich die Bestätigung später als falsch herausstellen sollte.

 

Hinweis: Auch bei Gebäudereinigungsleistungen hat die Verwaltung ihre Sichtweise angepasst. Für einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist es auch hier erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.

 

Die Grundsätze des Schreibens des Bundesfinanzministeriums sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführt werden (veröffentlicht am 14.2.2014).

 

Darüber hinaus weist die Verwaltung auf Folgendes hin: Haben die Beteiligten die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungsanweisungen angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs ebenso einvernehmlich entscheiden, hieran festzuhalten, auch wenn der leistende Unternehmer nach neuer Rechtslage Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht.

 

Beruft sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, soll der leistende Unternehmer insoweit keinen Vertrauensschutz genießen.

 

Praxisempfehlung

 

Haben nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Bauträger aufgrund der bisherigen Verwaltungsanweisungen Umsatzsteuer als Leistungsempfänger abgeführt, können sie diese in offenen Fällen zurückfordern.

 

Ob die Verwaltung die Umsatzsteuer in diesen Fällen beim leistenden Unternehmer erfolgreich nachfordern kann, ist infolge des verfahrensrechtlichen Vertrauensschutzes äußerst fraglich. Zu dieser Thematik ist derzeit ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Planung (BMF-Schreiben vom 5.2.2014, Az. IV D 3 - S 7279/11/10002; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10).

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Leasing: Geänderte Verwaltungsanweisung zum Minderwertausgleich

Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung nun übernommen, dabei allerdings einige Einschränkungen vorgenommen.

 

Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung als Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

 

Bei anderen Zahlungen - die Finanzverwaltung listet insofern Entgelte für Mehr- bzw. Minderkilometer, Restwertdifferenzen und die verspätete Rückgabe auf - verbleibt es bei der bisherigen Sichtweise. In diesen Fällen liegt somit kein Schadenersatz vor.

 

Beachten Sie: Die Verwaltung wendet die neue Sichtweise grundsätzlich in allen offenen Fällen an. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Zahlung eines Minderwertausgleichs über eine umsatzsteuerbare Leistung abgerechnet haben und der maßgebende Leasingvertrag vor dem 1.7.2014 endet (BMF-Schreiben vom 6.2.2014, Az. IV D 2 - S 7100/07/10007; BFH-Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11).

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Arbeitgeber

Minijob: Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV-Pflicht

In der letzten Zeit haben die Betriebsprüfer die fristgerechte Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verstärkt überprüft. Lagen die Meldungen nicht vor, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht aus und forderten die Beiträge nach. Hierauf hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hingewiesen. Der DStV hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die Minijob-Zentrale nunmehr eine Fristverlängerung gewährt hat.

 

Zum Hintergrund

 

Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal 400 EUR beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 EUR angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

 

Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die gewünschte Befreiung an die Einzugsstelle melden - und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags.

 

Zeitliche Regelungen

 

Nach Rücksprache des DStV mit der Minijob-Zentrale gilt bis zum 30.6.2014 Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht befreit.

 

Hinweis: Fehlt bereits der Befreiungsantrag, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.

 

Ab 1.7.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.

 

Beachten Sie: Weitere ausführliche Hinweise sind in einem Newsletter der Minijob-Zentrale (unter www.iww.de/sl429) enthalten (DStV, Mitteilung vom 25.3.2014; DStV, Mitteilung vom 20.3.2014).

 

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Betriebliche Altersversorgung: Altersgrenze in einer Versorgungsordnung

Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch von einem Anspruch auf eine Betriebsrente aus, verstößt sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

 

Im Streitfall sah die Versorgungsordnung eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs vor. Versorgungsberechtigt sollten Mitarbeiter sein, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ergebnis ist damit Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, der Zugang zu einer Betriebsrente versperrt. Diese Benachteiligung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gerechtfertigt.

 

Hinweis: Grundsätzlich können in der betrieblichen Altersversorgung angemessene Altersgrenzen festgesetzt werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden (BAG-Urteil vom 18.3.2014, Az. 3 AZR 69/12).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Gemeinsamer Haushalt von Kindern und Eltern

Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind, das mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann unterstellt werden, dass es seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Haushalt der Eltern hat und die Führung des Haushalts wesentlich mitbestimmt. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eine doppelte Haushaltsführung und damit den Werbungskostenabzug für Veranlagungszeiträume bis 2013 bejaht.

 

Sachverhalt und Entscheidung für Veranlagungszeiträume bis 2013

 

Im Streitfall hatte ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine 75 qm große Wohnung gemietet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Haus seines Vaters. Dort bewohnte er sein altes Kinderzimmer (12,44 qm) und nutzte die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung u.a. ab, weil der Sohn keine abgeschlossene Wohnung genutzt und der Vater die Unterhaltskosten für das Eigenheim getragen hatte. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

 

Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort liegt, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

 

Hinweis: Dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Darüber hinaus ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine - gewichtige - Indizfunktion beizumessen.

 

Rechtslage ab 2014

 

Durch die steuerliche Reisekostenreform hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an einigen Stellen angepasst. So wurde u.a. der Begriff des „eigenen Hausstands“ konkretisiert und darüber hinaus eine Deckelung der Unterkunftskosten (höchstens 1.000 EUR im Monat) vorgenommen.

 

Ein eigener Hausstand setzt nunmehr Folgendes voraus:

 

  • das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie

 

  • eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

 

Somit genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern nicht generell unterstellt werden, so das Bundesfinanzministerium.

 

Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.

 

Hinweis: Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden (BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 10/13; BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004).

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Arbeitslohn beim Verkauf von Genussrechten

Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert und hängt die Höhe des Rückkaufswerts davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

 

Hinweis: Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2013, Az. VIII R 20/11).

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Abschließende Hinweise

Merkblatt zum Kindergeld 2014

Das Bundeszentralamt für Steuern hat aktuell ein Merkblatt zum Kindergeld 2014 herausgegeben. Das Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben.

 

Hinweis: Das Merkblatt umfasst 48 Seiten und kann unter www.iww.de/sl430 heruntergeladen werden (BZSt, Mitteilung vom 17.3.2014).

 

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Preisgeld aus der Fernsehshow „Die Farm“ ist steuerpflichtig

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow „Die Farm“ ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig.

 

Der Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels erhielt einen Projektgewinn. Darüber hinaus bekam jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen. Das Finanzamt behandelte sowohl den Projektgewinn als auch die Wochenpauschalen als sonstige Einkünfte.

 

Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Ansicht, dass diese Einnahmen (ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen) nicht der Besteuerung unterliegen würden, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

 

Das Finanzgericht Münster wies die Klage weitestgehend ab. Der Steuerpflichtige hat die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stellt keinen Spielgewinn dar, weil er sich in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten durchsetzen musste. Daneben setzte das Finanzgericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

 

Hinweis: Mit dieser Entscheidung liegt das Finanzgericht Münster auf der Linie des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte in 2012 entschieden, dass ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother” ausgezahltes Preisgeld (Projektgewinn) als sonstige Einkünfte zu versteuern ist (FG Münster, Urteil vom 15.1.2014, Az. 4 K 1215/12 E; BFH-Urteil vom 24.4.2012, Az. IX R 6/10).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 5/2014

Im Monat Mai 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.5.2014
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.5.2014
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2014
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2014

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Allgemeiner Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2013 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 15.5.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.5.2014 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2014 am 27.5.2014.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2014:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Datenpanne: Steuer-Identifikationsnummern doppelt vergeben

Obwohl jedem Steuerpflichtigen nur eine Steuer-Identifikationsnummer zugeordnet werden darf, ist es in weit über 100.000 Fällen zur Vergabe mehrerer Nummern gekommen. Diese Mehrfachzuweisungen würden durch Stilllegung der überzähligen Steuer-Identifikationsnummern bereinigt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke.

 

Wurden einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steuer-Identifikationsnummer zugeordnet oder ist es zu einer Datenvermischung gekommen, kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Demzufolge ist es möglich, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen. Dies kann der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung erkennen und darauf reagieren, so die Bundesregierung (Heute im Bundestag (hib) Nr. 166 vom 31.3.2014).

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Außergewöhnliche Belastung: Erleichterte Nachweise beim Treppenlift

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.

 

Zum Hintergrund

 

Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit formalisiert nachweist.

 

Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. erforderlich für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind.

 

Beachten Sie: Die Nachweise müssen vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

 

Sachverhalt und Entscheidung

 

Im Streitfall ließ ein Ehepaar wegen der Gehbehinderung des Ehemannes einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die Aufwendungen von rund 18.000 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster lehnten den Abzug ab, da kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt worden war. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

 

Bei einem Treppenlift handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn darunter ist ein technisches Hilfsmittel zu verstehen, das getragen oder mit sich geführt wird, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Diese Definition trifft auf einen Treppenlift nicht zu.

 

Die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgeführten Nachweise von Krankheitskosten haben abschließenden Charakter. Somit ist die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung treffen, z.B. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 61/12).

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Zur Fortgeltung eines Schwerbehinderten-Ausweises

Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt, ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss.

 

Zum Hintergrund

 

Behinderte Menschen,

 

  • deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder

 

  • deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

 

können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.

 

Sachverhalt und Entscheidung

 

Im Streitfall war der ursprüngliche Behindertenausweis (Grad der Behinderung von 80) bis zum 30.6.2007 gültig gewesen. Somit könne er, so der Steuerpflichtige, erhöhte Wegekosten über den abweichenden Neufeststellungsbescheid aus Dezember 1999 (Grad der Behinderung von 20) hinaus geltend machen. Denn dieser sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Januar 2007 bestandskräftig geworden. Daher seien die besonderen Regelungen jedenfalls noch bis Ende April 2007 (dem dritten Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Neufeststellungsbescheids) anzuwenden.

 

Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht. Trotz Fortgeltung des Ausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens ist der herabgesetzte Grad der Behinderung einkommensteuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind, so der Bundesfinanzhof, erhöhte Wegekosten nicht länger zu erwarten (BFH, Beschluss vom 11.3.2014, Az. VI B 95/13).

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Handwerkerleistungen: Auch der Einzug durch Inkassobüros ist begünstigt

Der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen steht der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen nicht entgegen. Dies haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen.

 

Hinweis: Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 10/2014 vom 17.3.2014).

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Vermieter

Verbilligte Vermietung: Zur Überschussprognose für Altfälle

Die ab 2012 geltende Neuregelung bei einer verbilligten Vermietung lässt die Notwendigkeit einer Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für die Vorjahre nicht entfallen, so das Finanzgericht Hamburg.

 

Zum Hintergrund

 

Rechtslage bis 2011: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann gibt es den vollen Werbungskostenabzug.

 

Rechtslage ab 2012: Seit 2012 gilt die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die Überschussprognose ist entfallen.

 

Entscheidung

 

Das Finanzgericht Hamburg stellte zunächst heraus, dass sich die vom Bundesfinanzhof geforderte Überschussprognose zwar nicht unmittelbar aus dem alten Gesetzeswortlaut ableiten lässt. Sie ergibt sich aber daraus, dass die Regelung nur auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete abstellt.

 

Die Neuregelung hat der Gesetzgeber erst ab 2012 in Kraft gesetzt und nicht ab dem Tag der Verkündung mit Wirkung für noch alle offenen Fälle. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis 2011 ausdrücklich gebilligt. Die Argumentation des Steuerpflichtigen, durch die Neuregelung ergebe sich ein Indiz auf einen gesetzgeberischen Willen gegen die Rechtsprechung für die Vergangenheit, lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg anhand der Gesetzesmaterialien nicht nachvollziehen.

 

Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Hamburg, Urteil vom 19.9.2013, Az. 3 K 211/12, NZB Az. IX B 154/13).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Neues Musterverfahren zum Werbungskostenabzug

Der Bund der Steuerzahler hat auf ein neues Musterverfahren hingewiesen, in dem es im Kern um die Frage geht, ob Privatpersonen Kosten steuerlich absetzen können, die im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage entstehen.

 

Hintergrund: Seit der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) abgezogen werden. Höhere Werbungskosten werden regelmäßig nicht mehr berücksichtigt.

 

Ob diese Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. In dem anhängigen Verfahren hatten die Steuerpflichtigen ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Thüringen berücksichtigten die Finanzierungszinsen - über den Sparer-Pauschbetrag hinaus - nicht (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 25.4.2014; anhängiges Verfahren: BFH Az. VIII R 18/14).

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Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht steuerbar

Die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Rückgabe stellt weder eine Veräußerung dar, noch handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderung. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Hintergrund: Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen.

 

Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in 2011 drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche - entsprechend der Ansicht der Finanzverwaltung - als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der Erträgnisaufstellung steuerpflichtige Erträge von rund 211.000 EUR aus. Dies sah der Steuerpflichtige jedoch anders. Er ist der Meinung, dass lediglich die spätere Veräußerung des Goldes zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führe, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Münster.

 

Nach Ansicht der Richter führt die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zum Untergang der Schuldverschreibung. Im Gegenzug wird die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungsverpflichtung befreit (FG Münster, Urteil vom 14.3.2014, Az. 12 K 3284/13 E, Rev. zugelassen).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Nur der angemessene Teil des Ehegatten-Arbeitslohns mindert den Gewinn

Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

 

Sachverhalt

 

Da im Streitfall hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen der auf 400 EUR-Basis angestellten Ehefrau vorlagen, erkannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis zunächst nicht an. Im Einspruchsverfahren führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z.B. Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.

 

Allerdings hielt das Finanzamt nur einen Stundensatz von 10 EUR für angemessen; der Ehemann hatte das Doppelte bezahlt. Dabei orientierte sich das Finanzamt an dem Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der Ehemann u.a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche - allerdings ohne Erfolg.

 

Entscheidung

 

Da der Ehemann wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden kann, brauchte das Finanzgericht Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche Durchführung des (mündlichen) Arbeitsvertrags nicht überprüfen.

 

Zudem beanstandete das Finanzgericht den geschätzten Stundenlohn von 10 EUR nicht. Für die Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. Beispielsweise verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht.

 

Praxishinweise

 

Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12).

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Gesetzliche Rentenversicherung: Keine Befreiung für Syndikusanwälte

Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, da sie bei ihren jeweiligen Arbeitgebern nicht als Rechtsanwälte beschäftigt sind.

 

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werden. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.

 

Ob gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerden eingelegt werden, bleibt vorerst abzuwarten.

 

Hinweis: Das Gericht hat klargestellt, dass bestandskräftige Befreiungen im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis Vertrauensschutz genießen (BSG, Urteile vom 3.4.2014, Az. B 5 RE 13/14 R, Az. B 5 RE 9/14 R, Az. B 5 RE 3/14 R; Bundesrechtsanwaltskammer „Nachrichten aus Berlin“, Ausgabe 5/2014 vom 11.4.2014).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionszusagen: Richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat am 26.3.2014 gleich sechs Entscheidungen veröffentlicht, in denen er Stellung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht. Im Kern geht es um Fragen zur Abfindung, Bewertung, Erdienbarkeit und zum gleichzeitigen Bezug von Versorgungsleistung und Gehalt. Zwei Streitfälle werden im Folgenden näher betrachtet.

 

Erdienbarkeit

 

Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer X (geboren im April 1943) am 1.12.1989 eine Pensionszusage. Bestandteil war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau, die im Januar 1946 geborene Y. Die Ehefrau wurde in der Zusage namentlich benannt. Y verstarb im November 1997.

 

In der Folgezeit begründete X mit der im März 1951 geborenen Z eine Lebensgemeinschaft. Die Pensionszusage wurde am 23.6.1999 insoweit geändert, als nunmehr eine Hinterbliebenenrente zugunsten von Z zugesagt wurde. Am 16.6.2000 schlossen X und Z die Ehe.

 

Das Finanzamt behandelte die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung für Z als verdeckte Gewinnausschüttung, da diese Anwartschaft von X zum Zeitpunkt der Neuzusage nicht mehr habe erdient werden können. Diese Beurteilung bestätigte der Bundesfinanzhof.

 

Zum Hintergrund: Damit Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die sogenannte Erdienbarkeit. Es gelten folgende Grundsätze:

 

  • Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen noch mindestens zehn Jahre aktive Tätigkeit zu erwarten sein.

 

  • Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ebenfalls die 10-Jahresfrist. Es reicht allerdings auch aus, wenn er bei Erteilung der Zusage schon mindestens neun Jahre dem Betrieb angehört und er noch mindestens drei Jahre aktive Dienstzeit zu erwarten hat.

 

Bei dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu beachten, dass die bisherige Ehefrau in der ursprünglichen Pensionszusage namentlich benannt wurde und es sich somit um eine individuelle Hinterbliebenenzusage handelte. Das Urteil ist nicht auf den Bereich der kollektiven Hinterbliebenenversorgung übertragbar.

 

Beachten Sie: Kollektive Hinterbliebenenzusagen finden sich in vielen Vereinbarungen zu Pensionszusagen. Dabei wird die Versorgungsberechtigte nicht namentlich benannt, sondern lediglich auf die Eigenschaft der in gültiger Ehe lebenden Ehefrau abgestellt. Mit einer derartigen Zusage hat die GmbH grundsätzlich auch das Risiko übernommen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Ehefrau „austauscht“. Lässt er sich scheiden, um anschließend wieder zu heiraten, kommt es zu einem „stillschweigenden“ Austausch der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der steuerrechtlich nicht als Neuzusage bewertet werden kann.

 

Gleichzeitiger Bezug von Rente und Gehalt

 

Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird.

 

In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird oder aber der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nichts.

 

Im Klartext: Wer nach Vollendung des Rentenalters noch als Geschäftsführer weiterarbeiten und dabei Gehalt und Rente beziehen möchte, der kann dies jederzeit tun; er muss jedoch bereit sein, die steuerrechtlichen Folgen zu tragen. Und diese führen hinsichtlich der Rentenzahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (Erdienbarkeit: BFH-Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/13; Gehalt und Rente: BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. I R 60/12; weitere Entscheidungen: BFH-Urteile vom 11.9.2013, Az. I R 28/13, Az. I R 72/12, Az. I R 26/12, BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. I R 89/12).

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Umsatzsteuerzahler

Leistungsbeschreibung: Verweis auf andere Unterlagen reicht aus

Bei Betriebsprüfungen wird der Vorsteuerabzug häufig verwehrt, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht aussagekräftig ist. Wird zur Identifizierung der Leistung in der Rechnung indes auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, ist dies auch dann ausreichend, wenn diese Unterlagen der Rechnung nicht beigefügt sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

 

Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung voraus. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.

 

Hinweis: Beispielsweise reicht die Angabe „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht aus.

 

Ist eine Kurzbeschreibung in der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen solche Vertragsunterlagen zwar existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13).

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Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung?

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Insolvenzfall geäußert.

 

Zum Hintergrund

 

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

 

Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu.

 

Sachverhalt und Beschluss

 

Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. Aufgrund der Eigenverwaltung gingen das Finanzamt und das Finanzgericht davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hatte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens zu versteuern.

 

Gegen diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bedenken geäußert. Danach ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet.

 

Der Bundesfinanzhof begründet dies mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. So ist im Insolvenzverfahren des Organträgers die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft ist der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.

 

Hinweis: Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf mit Spannung erwartet werden (BFH, Beschluss vom 19.3.2014, Az. V B 14/14).

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Keine Umsatzsteuer für Notdienstpauschale in Apotheken

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Notdienstpauschale für Apotheken nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) Stellung genommen.

 

Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist das ANSG in Kraft getreten. Demnach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d.h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds, der vom Deutschen Apothekerverband verwaltet wird. Zur Finanzierung wurde der von den Apotheken abzuführende Festzuschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel um 16 Cent je Packung erhöht.

 

Es gelten folgende umsatzsteuerlichen Grundsätze:

 

  • Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste aus dem Fonds erhalten, unterliegt als sogenannter echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.

 

  • Die Erhöhung des Festzuschlags um 16 Cent unterliegt hingegen der Umsatzsteuer.

 

Hinweis: Diese Grundsätze sind für alle seit dem 1. August 2013 erfolgten Zahlungen aufgrund des ANSG anzuwenden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5.2.2014, Az. S 7200.1.1-20/5 St33).

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Arbeitgeber

Hochwasser 2013: Freistellende Arbeitgeber werden belohnt

Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in Deutschland Anfang Juni 2013 als Hochwasser-Helfer eingesetzt waren und dafür keine staatlichen Erstattungen gefordert haben, kommen zumindest in den Genuss eines Spendenabzugs. Das haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nunmehr beschlossen.

 

Nach dem Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) sind die Helfer für den Einsatz - unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts - von der Arbeit freigestellt. Auf Antrag können Arbeitgeber das weiter gewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet bekommen.

 

Verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Erstattungsanspruch, ist die zuständige Katastrophenschutzbehörde zur Ausstellung der Zuwendungsbestätigung berechtigt (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.2.2014, Az. S 2223-409-St 235).

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Arbeitnehmer

Aufwendungen für einen Reisepass als Werbungskosten

Aufwendungen für einen Express-Reisepass (inklusive Passbilder) können unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Saarland entschieden.

 

Im Streitfall benötigte ein Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit (u.a. in Russland) einen Reisepass. Die Kosten von 105 EUR machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten der privaten Lebensführung zu und verwehrte den Abzug - allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Saarland befand.

 

Vorliegend bestand kein Anlass zu der Vermutung, dass der Arbeitnehmer den Reisepass bislang auch für private Reisen genutzt hätte. Allein die Möglichkeit, den Reisepass zukünftig auch privat zu nutzen, ist unschädlich, sofern hierfür kein konkreter Anhaltspunkt besteht (FG Saarland, Urteil vom 22.1.2014, Az. 1 K 1441/12).

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Abschließende Hinweise

Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Abschreibungen von Gebäuden ist es häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben nun eine Arbeitshilfe (inkl. Anleitung) als xls-Datei zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht, entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.

 

Arbeitshilfe und Anleitung sind unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen/Steuern erhältlich.

 

Hinweis: Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Grund- und Bodenwerte ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist regelmäßig eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten (BMF vom 11.4.2014, „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 6/2014

Im Monat Juni 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2014
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2014
  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.6.2014
  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.6.2014
  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.6.2014

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.6.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2014 am 26.6.2014.

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2014:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Zur Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Pflege-Pauschbetrag (924 EUR pro Kalenderjahr) auch dann auf alle an der Pflege beteiligten Personen aufzuteilen ist, wenn eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.

 

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.

 

Zum Hintergrund

 

Der Pflege-Pauschbetrag ist u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

  • Die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos.

 

  • Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn sich der Pflegende zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient.

 

  • Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Zu den Einnahmen gehört grundsätzlich auch das weitergereichte Pflegegeld. Unschädlich ist es jedoch, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet, um ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen. In diesem Fall ist die Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen.

 

(FinMin Schleswig-Holstein vom 16.4.2014, Kurzinfo ESt 7/2014, Az. VI 3012 - S 2286 - 073)

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Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des dualen Studiums?

Absolviert ein volljähriges Kind eine Ausbildung, die mit einem Bachelor-Studium kombiniert ist (duales Studium), liegt insgesamt eine - zum Kindergeld berechtigende - Erstausbildung vor. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn zuerst die Ausbildung und anschließend das Studium beendet wird.

 

Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil das Kind eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Für das Finanzgericht Münster indes ist die 20-Stunden-Grenze hier nicht relevant, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich das Kind mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.

 

Zum Hintergrund

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. Für den Kindergeldanspruch unschädlich sind:

 

  • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

 

Anhängige Verfahren

 

Wie duale Studiengänge beim Kindergeld letztlich behandelt werden, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Zu dieser Rechtsfrage sind nämlich bereits einige Verfahren anhängig (FG Münster, Urteil vom 11.4.2014, Az. 4 K 635/14 Kg; Rev. BFH, z.B. Az. III R 52/13; Az. XI R 1/14).

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„Alte“ Spendenformulare noch bis Ende 2014 gültig

Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist verlängert, bis zu der gemeinnützige Organisationen „alte“ Zuwendungsbestätigungen verwenden dürfen.

 

Ursprünglich sollten die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen schon ab dem 1.1.2014 verbindlich anzuwenden sein. Nunmehr beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden (BMF-Schreiben vom 26.3.2014, Az. IV C 4 - S 2223/07/0018 :005).

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Vermieter

Nachträglicher Schuldzinsenabzug auch bei nicht steuerbarem Hausverkauf

Veräußert der Steuerpflichtige seine fremdfinanzierte Mietimmobilie, können Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, wenn der Erlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bis dato nur für steuerbare Veräußerungen innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist entschieden. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs erweitert: Ein solcher ist nämlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist möglich.

 

Da der Bundesfinanzhof nicht allein auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck abstellt, können auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen dem Grunde nach durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst und damit abzugsfähig sein. Dies gilt aber nur, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und sich die Umschuldung im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.

 

Beachten Sie: Das Urteil des Bundesfinanzhofs korrespondiert nicht mit der bislang von der Verwaltung vertretenen Ansicht, die einen nachträglichen Werbungskostenabzug bei einer nicht steuerbaren Veräußerung versagt. Es dürfte jedoch damit zu rechnen sein, dass sich die Verwaltung auch der weitergehenden Rechtsprechung anschließen wird.

 

Kein Abzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

 

In einer weiteren aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nachträgliche Schuldzinsen indes nicht abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 45/13; BFH-Urteil vom 21.1.2014, Az. IX R 37/12; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10, BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001:001).

 

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Kapitalanleger

Interessante Verfahren zur Abgeltungsteuer

Seit 2009 werden Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) hinausgehen, grundsätzlich mit 25 Prozent pauschal besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Obwohl diese Abgeltungsteuer die Steuererhebung vereinfachen soll, sind zahlreiche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Grund genug, einige aktuelle Streitpunkte näher vorzustellen.

 

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

 

Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen für sein Einzelunternehmen, findet der Abgeltungsteuersatz auf die vereinnahmten Schuldzinsen keine Anwendung. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Zinserträge beim Darlehensgeber vielmehr mit dem persönlichen Steuersatz, der deutlich über 25 % liegen kann, zu versteuern. Darüber hinaus ist der Sparer-Pauschbetrag nicht anzuwenden.

 

Der Grund: Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Das Finanzgericht Köln sieht hier schon aufgrund der bei Ehegatten üblicherweise bestehenden Interessenidentität ein besonderes Näheverhältnis als gegeben an.

 

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist höchstrichterlich nämlich noch nicht entschieden, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

 

Begriff der beruflichen Tätigkeit

 

Werbungskosten werden im Rahmen der Abgeltungsteuer generell nicht mehr berücksichtigt, sondern sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.

 

Hinweis: Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren überprüfen müssen.

 

Sind die Finanzierungskosten der Kapitalanlage höher als der Sparer-Pauschbetrag, kann die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz durchaus sinnvoll sein. Dies ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige

 

  • unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

 

Für eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Sachbearbeitertätigkeit - im Streitfall des Finanzgerichts Thüringen handelte es sich um eine Chefsekretärin - ausreichend.

 

Das Wahlrecht zur individuellen Besteuerung von Kapitalerträgen bei Berufstätigkeit für die Kapitalgesellschaft hängt damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht davon ab, dass mit der „beruflichen Tätigkeit“ maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann.

 

Hinweis: Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision bestätigen wird, bleibt abzuwarten (Zinserträge aus Ehegattendarlehen: FG Köln, Urteil vom 28.1.2014, Az. 12 K 3373/12, Rev. BFH Az. VIII R 8/14; Begriff der beruflichen Tätigkeit: FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2013, Az. 3 K 366/13, Rev. BFH Az. VIII R 3/14, BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004; Werbungskostenabzug: Rev. BFH Az. VIII R 18/14).

 

 

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsaufspaltung bei Untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanzierungsfähig ist. Eine solche sachliche Verflechtung liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch vor, wenn der Steuerpflichtige nicht der Eigentümer überlassener Räumlichkeiten ist, sondern diese selbst angemietet hat.

 

Zum Hintergrund

 

Eine Betriebsaufspaltung kommt insbesondere aus Haftungsgründen in Betracht. Bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen verbleibt das Anlagevermögen (z.B. Grundstücke und Gebäude, Patente etc.) beim Besitzunternehmen. Dem Betriebsunternehmen - oftmals eine GmbH - wird das Anlagevermögen vermietet. Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.

 

Damit eine Betriebsaufspaltung vorliegt, muss zwischen den Unternehmen eine enge sachliche und personelle Verflechtung bestehen:

 

  • Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitz- dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Das sind Wirtschaftsgüter, die für die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Bei der Überlassung eines bebauten Grundstücks kann in aller Regel von einer wesentlichen Betriebsgrundlage ausgegangen werden.

 

  • Für eine personelle Verflechtung ist es erforderlich, dass die hinter der Besitz- und der Betriebsgesellschaft stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, kurzum, dass sie beide Unternehmen beherrschen. Eine Beherrschung kann insbesondere unterstellt werden, wenn eine Person mehr als 50 % der Stimmrechte in beiden Unternehmen besitzt.

 

Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, hat das mehrere steuerliche Konsequenzen. Beispielsweise wird die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in eine gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) umqualifiziert.

 

Revision anhängig

 

Für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsunternehmen sind durch Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter der wesentlichen Betriebsgrundlage ist.

 

Im Streitfall handelte es sich jedoch um eine unechte Betriebsaufspaltung, die angenommen wird, wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden. Ob eine Untervermietung auch in diesem Fall ausreicht, wird der Bundesfinanzhof demnächst zu entscheiden haben. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nämlich die Revision anhängig (FG Münster, Urteil vom 6.12.2013, Az. 14 K 2727/10 G, Rev. BFH Az. X R 5/14; BFH-Urteil vom 12.10.1988, Az. X R 5/86).

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Abzugsverbot der Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer ist eine betrieblich veranlasste Steuer und erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer angeordnet. Diese im Schrifttum umstrittene Einschränkung begegnet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %) sachlich begründen (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. I R 21/12).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Zur Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) als Arbeitslohn zu erfassen. Die zurückgezahlten Beträge sind dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Stellung als beherrschender GGf ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen insoweit keine Besonderheiten.

 

Zum Hintergrund

 

Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und demzufolge bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

 

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass bei beherrschenden GGf ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann, z.B. wenn eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft fällig ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob entsprechende Grundsätze auch für die Bestimmung des Abflusszeitpunkts gelten.

 

Keine Übertragung auf die „Ausgabenseite“

 

Das Finanzgericht Niedersachsen hält eine Übertragung der Grundsätze auf die „Ausgabenseite“ nicht für zulässig. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bewirken danach keinen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer. Zudem sind Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen keine rückwirkenden Ereignisse.

 

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, diese Rechtsfrage zu klären (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2014, Az. 9 K 217/12, Rev. BFH Az. VI R 13/14).

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Zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, ist er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Gesellschaft wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

 

Für das Sozialgericht Dortmund waren im Streitfall u.a. folgende Aspekte ausschlaggebend:

 

  • Der Gesellschafteranteil des Geschäftsführers von 49,71 Prozent bietet nicht die Möglichkeit, die Weisungsgebundenheit aufzuheben.

 

  • Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter.

 

  • Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat er während seiner langjährigen Beschäftigung erworben. Sie können keine Selbstständigkeit begründen. Ferner ist es üblich, dass kleinere Firmen vom Fachwissen und den Kontakten leitender Angestellter abhängig sind.

 

Hinweis: Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft (SG Dortmund, Urteil vom 21.3.2014, Az. S 34 R 580/13).

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Umsatzsteuerzahler

Verkauf über eBay: Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

 

Sachverhalt

 

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

 

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen - allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.

 

Entscheidung

 

Der leistende Unternehmer ist nach den Grundsätzen des Zivilrechts nach dem objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen. Das ist bei der Verwendung eines Nicknamen derjenige, der sich diesen Nutzernamen bei der Kontoeröffnung von eBay hat zuteilen lassen.

 

Hinweis: Dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben oder die Ware von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als eBay-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, führt nicht dazu, dass der Verkäufer einseitig ausgewechselt wird.

 

Da die Verkäufe im Streitfall allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

 

Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit

 

Die Sache befand sich nach ihrer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang. Strittig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die Veräußerung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt. Obwohl die Verkäufe nur der Sammlungsauflösung dienten, stufte der Bundesfinanzhof die Verkäufe als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.

 

Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand verschiedener Kriterien (u.a. Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte) beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit kein allein entscheidendes Merkmal, so der Bundesfinanzhof (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 1 K 1939/12; BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).

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Für frisch zubereiteten Kaffee gilt der Regelsteuersatz von 19 %

Die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) oder der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.

 

Bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (beispielsweise „coffee-to-go“) berufen sich Unternehmer teilweise auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen.

 

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun klargestellt, dass zubereiteter Kaffee nicht als begünstigtes Lebensmittel angesehen wird, sondern lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Da also bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz unterliegt, kommt es auf die Abgrenzung einer (eventuell begünstigten) Lieferung und einer sonstigen Leistung nicht mehr an.

 

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

 

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4.4.2014, Az. S 7222 A - 7 - St 16).

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Arbeitgeber

Altersteilzeit: Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuss verbessert

Arbeitgeber können von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zum Aufstockungsbetrag für in Altersteilzeit freigestellte Arbeitnehmer beantragen. Dieser Zuschuss ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen neu besetzt wird, der weniger arbeitet als der ausgeschiedene Arbeitnehmer.

 

Der Zuschuss wird u.a. unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

 

  • Der Arbeitgeber muss den gesunkenen Lohn des freigestellten Arbeitnehmers um mindestens 20 % aufstocken und

 

  • die Stelle mit einem Langzeitarbeitslosen besetzen.

 

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Beschäftigung der zuvor arbeitslosen Arbeitnehmerin erfolgte zwar in geringerer Wochenstundenzahl (30 Wochenstunden statt bisher 38,5 Wochenstunden), jedoch begründet diese Beschäftigung Versicherungspflicht und beseitigte die Arbeitslosigkeit. Das Gesetz, so das Bundessozialgericht, verlangt nicht, dass der eingestellte Arbeitnehmer in genau demselben oder annähernd gleichen zeitlichen Umfang arbeitet, in dem der Altersteilzeit-Arbeitnehmer zuvor gearbeitet hatte.

 

Hinweis: Die in den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz vorgesehene Möglichkeit, lediglich eine Abweichung im zeitlichen Umfang der Wiederbeschäftigung von bis zu 10 % als unschädlich anzusehen, ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (BSG-Urteil vom 14.5.2014, Az. B 11 AL 9/13 R).

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Wird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester entschieden.

 

Die Krankenschwester hatte vom 1.1.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 - und zwar zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.

 

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.

 

Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber eine Kürzungsmöglichkeit bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit findet sich dagegen nicht. Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12).

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Arbeitnehmer

Fahrtenbuch: Werbungskosten bei Zuzahlung zum Dienstwagen

Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt der den zu versteuernden Sachbezug übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.

 

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind allerdings anderer Meinung. Danach stellen die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die private Lebensführung dar, sondern sind als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Rev. BFH Az. VI R 24/14; BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004; FG Sachsen, Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09).

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Abschließende Hinweise

Broschüre: Steuertipps für Existenzgründer

In einer aktualisierten Broschüre (Stand März 2014) bietet das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen einen Überblick über wichtige steuerliche Aspekte bei der Existenzgründung. Von der Gewerbeanmeldung über den Gründungszuschuss bis zur Umsatzsteuer sind wichtige Punkte für einen erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit aufgeführt.

Hinweis: Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl443 kostenfrei heruntergeladen werden.

 

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Ein Paintball-Verein ist nicht gemeinnützig

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, nicht als gemeinnützig anzusehen und deshalb auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.

 

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unterscheiden sich die Aktivitäten beim Paintball in erheblicher Weise von den in Schützenvereinen angebotenen bzw. ausgeübten Sportarten. Dort kämen zwar „echte Waffen" (etwa Gewehr, Pistole oder Bogen) zum Einsatz, es werde jedoch nicht - wie beim Paintball - auf Menschen gezielt. Nach dem Waffengesetz seien beim Schießsport sogar bereits solche Schießübungen unzulässig, bei denen Ziele oder Scheiben verwendet würden, die Menschen (nur) darstellen oder symbolisieren würden. Beim Paintballspiel hingegen werde sogar tatsächlich auf Menschen geschossen, weshalb dieses Spiel mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2014, Az. 1 K 2423/11).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Hinweis: Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 7/2014

Im Monat Juli 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

 

Steuertermine (Fälligkeit):

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2014

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2014

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 14.7.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

 

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2014 am 29.7.2014.

 

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