Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Jahressteuergesetz 2010: Der Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Somit wird das umfangreichste steuerliche Gesetzespaket des Jahres 2010 in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach den zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren Grund genug, einige Punkte, die nun tatsächlich in Kraft treten werden, vorzustellen.

 

Ehrenamtliche Betreuer

 

Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder, Betreuer oder Pfleger eine im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten, werden bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei gestellt.

 

Hintergrund: Bis dato wurden für die ehrenamtliche Tätigkeit ein Steuerfreibetrag von 500 EUR und die Freigrenze bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 256 EUR gewährt. Im Regelfall konnte die jährliche Pauschale von 323 EUR somit steuerfrei vereinnahmt werden.

 

Wurden jedoch mehr als zwei Betreuungen übernommen, reichten der Steuerfreibetrag und die Freigrenze nicht aus, um die Aufwandsentschädigung steuerfrei zu stellen. Infolgedessen wurde der neue Freibetrag von 2.100 EUR eingeführt.

 

Inkrafttreten: Die Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011.

 

Arbeitszimmer

 

Mit einem (häuslichen) Arbeitszimmer können wieder Steuern gespart werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings ist der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt.

 

Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen.

 

Verlustfeststellung

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Verlustfeststellung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung selbstständig. Dies hat zur Konsequenz, dass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängt.

 

Die nun vorgenommene gesetzliche Änderung bewirkt eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge. Infolgedessen wirkt der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid, sodass die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ins Leere läuft.

 

Hinweis: Nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ist eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung nur noch dann möglich, wenn auch der Einkommensteuerbescheid änderbar ist. Ausnahme: Der Einkommensteuerbescheid ist dem Grunde nach korrigierbar, die Änderung unterbleibt aber mangels abweichender Steuerfestsetzungshöhe.

 

Inkrafttreten: Die Neufassung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.

 

Kapitalerträge

 

Im Bereich der Kapitalerträge sind insbesondere die folgenden Änderungen hervorzuheben:

 

  • Bei Freistellungsaufträgen, die ab 2011 gestellt werden, muss die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

 

Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit ab 2016, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt.

 

  • Bei den maßgebenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie bleiben Kapitaleinkünfte außer Betracht - und zwar rückwirkend ab 2009.

 

  • Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen gehören nach der gesetzlichen Neuregelung in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.

 

Hinweis: Damit hebelt der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus. Dieser entschied, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da entsprechende Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.

 

  • Um rechtsmissbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, fand der Abgeltungsteuersatz von 25 % für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, keine Anwendung. Die Kapitalerträge unterlagen damit gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten dem progressiven Einkommensteuertarif.

 

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz auf die Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug der gezahlten Entgelte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes und Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) gestaltet werden könnte.

 

Inkrafttreten: Diese Anpassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

 

Umsatzsteuer

 

Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke wird ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt. Der nach dem Seeling-Modell mögliche Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil scheidet folglich aus.

 

Hinweis: Die Altregelung gilt weiter, wenn der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde. Bei eigenen Bauprojekten gilt der Bestandsschutz, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2010 gestellt wurde.

 

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Dieses Verfahren wird ab 2011 um folgende steuerpflichtige Sachverhalte erweitert:

 

  • Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
  • Lieferung von Gold,
  • Reinigung von Gebäuden (insbesondere die Hausfassadenreinigung und die Fensterreinigung).

 

Hinweis: Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen kommt es nur dann zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt.

 

Ab dem Besteuerungszeitraum 2011 müssen auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch übermittelt werden.

 

Hinweis: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen (Jahressteuergesetz 2010: Drs. 679/10 vom 5.11.2010).

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Berufsausbildungskosten: Aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nicht akademischen Berufsausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

 

Hintergrund: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR und darüber hinaus nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2009 entschied der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, dass das Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In einem aktuellen Schreiben übernimmt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung und führt aus, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen, wenn

 

  • einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist und

 

  • ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

 

Hinweis: Die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr steuerlich wirkungslos, da für Sonderausgaben keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 - S 2227/07/10002 : 002).

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Zusammenveranlagung: Trotz angekündigter Trennung möglich

Die bloße Ankündigung eines Ehegatten, sich trennen zu wollen, ist für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Sofern zwischen Bekanntmachung und tatsächlichem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ein Jahreswechsel liegt, kann das Paar daher noch für beide Jahre die (oftmals günstigere) Zusammenveranlagung wählen.

 

Im Streitfall teilte die Ehefrau ihrem Ehemann im November 2000 mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis zum 3.12.2000 lebten beide Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Vom 4.12.2000 bis zum 24.01.2001 war der Kläger wegen einer Kur abwesend. Nach seiner Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung. Der in der Steuererklärung 2001 beantragten Zusammenveranlagung stimmte das Finanzamt nicht zu.

 

Der Bundesfinanzhof hingegen gab der Zusammenveranlagung statt. Denn zu Beginn des Jahres 2001, als sich der Ehemann zur Kur aufhielt, war nicht erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Ehefrau, sich von ihrem Mann trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 71/07).

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Vermieter

Anschaffungskosten des Grundstücks: Bei Entschädigung für Zufahrt

Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast führt nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn damit ein zweiter Zugang eröffnet wird. Im zugrunde liegenden Fall befand sich das vermietete Gebäude in einer Fußgängerzone. Für einen weiteren Zugang wurde mit dem Nachbarn eine Zufahrtsbaulast gegen eine Entschädigung vereinbart, die der Bundesfinanzhof als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden und damit nicht als Werbungskosten beurteilte.

 

Entscheidend ist, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens - unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines darauf errichteten Gebäudes - erweitert und dem Grundstück damit ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Dies kann bei einer zusätzlich zur bestehenden Anbindung an das Straßennetz geschaffenen weiteren Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit der Fall sein, wenn der Grund und Boden ein höheres Nutzungspotenzial erhält. Allerdings betont der Bundesfinanzhof, dass es durch die Erschließung auch tatsächlich zu einer erweiterten Nutzbarkeit kommen muss.

 

Hinweis: Die Entscheidung ist insofern negativ, da sich die Anschaffungskosten des Grund und Bodens im privaten Bereich höchstens dann steuerentlastend auswirken, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 4/10).

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Herstellungskosten: Beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht

Hat der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses in der Absicht erworben, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Herstellungskosten, die (nur) in Form von Abschreibungen steuermindernd wirken.

 

Erfolgt der Gebäudeabbruch innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb, spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht. Den Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. An diesen Gegenbeweis knüpft der Bundesfinanzhof jedoch hohe Anforderungen. So wird eine Abbruchabsicht z.B. auch dann bejaht, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat.

 

Hinweis: Wegen der hohen Anforderungen an den Gegenbeweis sollte in der Praxis mit dem Abbruch - nach Möglichkeit - bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist gewartet werden (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. IX R 16/09).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Elektronische Bilanz: Geht ein Jahr später an den Start

Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung wird sich um ein Jahr verschieben und somit erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtend sein.

 

Damit die Verschiebung in Kraft treten kann, muss der Bundesrat dem vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Verordnungsentwurf noch zustimmen. Die Zustimmung ist nur noch Formsache und für den 17.12.2010 vorgesehen.

 

Hinweis: Die Verschiebung soll genutzt werden, um das Verfahren im Rahmen einer Pilotphase zu erproben (Entwurf einer Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b EStG).

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Unterlassene Bilanzierung: Keine Nachholung der Abschreibungen

Die Abschreibungen eines irrtümlich nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts können auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht nachgeholt werden. Der Tenor dieses aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs bedeutet, dass Abschreibungsvolumen für die Jahre verloren geht, in denen das Wirtschaftsgut als Privatvermögen ausgewiesen wurde.

 

Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit sind bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Abschreibungen in demselben Umfang vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat zur Konsequenz, dass bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen eine Minderung der für die Abschreibungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage in beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.

 

Hintergrund

 

Wurden die Abschreibungen pflichtwidrig unterlassen, können sie grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn dies in dem zutreffenden Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist.

 

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt, die in der Bilanz nicht aktiviert waren und die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eingebucht werden. In diesem Fall bestimmt sich der Bilanzansatz nach dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Dies erfordert eine Schattenrechnung, bei der die unterbliebenen Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 22.6.2010, Az. VIII R 3/08).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Abgekürzter Vertragsweg: Gilt auch bei Zuwendungen einer GmbH

Lässt eine GmbH im eigenen Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus eines Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof geht aber noch einen Schritt weiter und ordnet diesen Erhaltungsaufwand, der dem Gesellschafter über den sogenannten abgekürzten Vertragsweg zugutekommt, im Gegenzug als Werbungskosten den Mieteinkünften zu.

 

Hintergrund: Beim abgekürzten Vertragsweg handelt es sich um einen Vorgang, der vor allem innerhalb der Familie nicht unüblich ist. Die Eltern beauftragen einen Handwerker, am Mietshaus eines Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Anschließend bezahlen sie auch die Rechnung. In diesen Fällen argumentiert der Bundesfinanzhof mit einer wirtschaftlichen Sichtweise, sodass das Kind die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung absetzen kann.

 

Es ist allerdings zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf den Dritten, wie beispielsweise die Eltern als Nicht-Unternehmer, ausgestellt ist.

 

Hinweis: Der abgekürzte Vertragsweg gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen sowie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Urteil vom 28.9.2010, Az. IX R 42/09).

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Betriebsausgaben: Pauschaliertes Abzugsverbot verfassungsgemäß

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist das pauschalierte Abzugsverbot für Betriebsausgaben mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Die Regelung im Körperschaftsteuergesetz verstößt weder gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch erweist sie sich als verfassungswidrige Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit.

 

Hintergrund: Erzielt eine Kapitalgesellschaft z.B. Dividendenerträge oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben diese steuerfrei. Allerdings müssen pauschal 5 % der steuerfreien Dividenden bzw. Gewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet werden. Auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben kommt es nicht an. Im Ergebnis beträgt die Steuerbefreiung somit 95 % (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 1 BvL 12/07).

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Umsatzsteuerzahler

Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiungen: Option wurde zeitlich eingeschränkt

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Die Ausübung der Option wurde nun von der Finanzverwaltung zeitlich eingeschränkt.

 

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind die Erklärung und der Widerruf der Option nur noch bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzung möglich. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.

 

Hintergrund: Infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Ende 2008 ändert die Verwaltung nunmehr ihre Meinung, wonach die Erklärung und der Widerruf der Option so lange möglich sind, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft).

 

Hinweis: Für vor dem 1.11.2010 ausgeführte Sachverhalte können sich Unternehmer auf die für sie günstigere (alte) Auffassung der Verwaltung berufen (BMF-Schreiben vom 1.10.2010, Az. IV D 3 - S 7198/09/10002).

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Kein Vorsteuerabzug: Für Dienstleistungen an die Gesellschafter

Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die bezogene Dienstleistung der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dient. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs.

 

Nach der Meinung des Bundesfinanzhofs sind beispielsweise auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Es handelt sich um eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung der Beteiligten, sodass der Vorsteuerabzug ausscheidet.

 

Hinweis: Wird eine einheitliche Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Verwendung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (BFH-Urteil vom 8.9.2010, Az. XI R 31/08).

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Arbeitgeber

Insolvenzgeldumlage: Fällt in 2011 voraussichtlich aus

Für Arbeitgeber gibt es zum Jahresende eine frohe Kunde: Die Insolvenzgeldumlage soll für 2011 auf 0,0 % festgesetzt werden. Dies sieht die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 vor. Der Bundesrat wird der Verordnung voraussichtlich am 17.12.2010 zustimmen.

 

Hintergrund: Die Mittel für die Finanzierung des Insolvenzgelds werden von den Arbeitgebern alleine aufgebracht. In 2010 beträgt der monatliche Umlagesatz 0,41 %. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011, Drs. 714/10 vom 5.11.2010).

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Mahlzeitengestellung: Vereinfachungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten

In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurde die Mahlzeitengestellung anlässlich oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder während einer doppelten Haushaltsführung rückwirkend ab dem 1.1.2010 grundlegend vereinfacht. Eine Arbeitgeberveranlassung setzt demnach nur noch voraus, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden (bzw. er sie direkt bezahlt) und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Die bislang erforderliche Vorabbuchung durch den Arbeitgeber entfällt.

 

Bei der Bewertung haben die Arbeitgeber ein Wahlrecht:

 

  • Die Bewertung kann mit dem tatsächlichen Wert erfolgen, wobei ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent unzulässig ist.

 

  • Aus Vereinfachungsgründen können bis zu einem Gesamtwert der Speisen und Getränke von 40 EUR (inkl. Umsatzsteuer) auch die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden (amtliche Sachbezugswerte 2010: Frühstück 1,57 EUR; Mittag-/Abendessen je 2,80 EUR).

 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt auf Weisung seines Arbeitgebers an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Die berufliche Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden. Der Arbeitgeber bezahlt die Rechnung, in der ein Mittagessen (inkl. Getränke) in Höhe von 38 EUR enthalten ist. Nach den betrieblichen Reisekostenbestimmungen muss der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert (2,80 EUR) entrichten, der mit der lohnsteuerlich zulässigen Verpflegungspauschale verrechnet wird.

 

Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert: Da der Wert der Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt, kann der amtliche Sachbezugswert von 2,80 EUR angesetzt werden. Ein geldwerter Vorteil entfällt, da der Arbeitnehmer den Betrag für die Mahlzeit zu bezahlen hat, der dem amtlichen Sachbezugswert entspricht. Infolgedessen erhält der Arbeitnehmer nach der Verrechnung eine steuerfreie Reisekostenvergütung von 3,20 EUR (6 EUR abzüglich 2,80 EUR) ausgezahlt.

 

Bewertung mit den tatsächlichen Kosten: Das Mittagessen kann auch mit seinem tatsächlichen Wert abzüglich des vom Arbeitnehmer bezahlten Eigenanteils als geldwerter Vorteil erfasst werden (38 EUR abzüglich 2,80 EUR = 35,20 EUR). Der ungekürzte Reisekostenersatz von 6 EUR ist steuerfreier Arbeitslohn, sodass steuerpflichtige Bezüge von 35,20 EUR vorliegen, die allerdings im Rahmen der 44 EUR-Grenze steuerfrei bleiben können.

 

Hinweis: Erfolgt die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert kann die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR nicht angewendet werden (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011, Drs. 589/10 vom 24.9.2010).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Am früheren Beschäftigungsort erneut möglich

Ein Arbeitnehmer war von seiner auswärtigen Tätigkeit für rund ein Jahr beurlaubt worden. Da ihm nach der Beurlaubung dort eine Weiterbeschäftigung zugesagt worden war, hatte er seine Eigentumswohnung für die Zwischenzeit leer stehen lassen. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit machte er u.a. Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

 

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stellte fest, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am selben Ort eine doppelte Haushaltsführung neu begründet wird. Somit können die Mehraufwendungen für die Verpflegung erneut für drei Monate geltend gemacht werden. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am gleichen Ort setzt nämlich nicht voraus, dass der Beschäftigte dort eine neue Wohnung nimmt oder ihm die Verhältnisse am Beschäftigungsort bekannt sind (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09).

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Fachliteratur bei Lehrern: Aufwendungen können aufgeteilt werden

Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutzt wird. Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

 

Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit der Inhalt Eingang in den Unterricht findet. Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann eine überwiegende berufliche Nutzung begründen.

 

Um Bücher - wie die Vorinstanz - als Arbeitsmittel abzulehnen, genügt nicht die pauschale Feststellung, dass es sich um Literatur handelt, die auch von zahlreichen Personen gekauft wird, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Vielmehr muss für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der privaten Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt.

 

Beachte: Trotz außerschulischen Interessen eines Lehrers an den Themen kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen.

 

Hinweis: Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den Kosten für eine überregionale Zeitung insgesamt um nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung ausscheidet. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Damit scheidet eine Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien aus (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 53/09).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Elterngeld: Kürzungen ab 2011 im Überblick

Der Bundesrat hat dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 am 26.11.2010 zugestimmt. Aus dem Sparpaket der Bundesregierung resultieren zahlreiche Kürzungen. Die nachfolgenden Einschränkungen beim Elterngeld treten am 1.1.2011 in Kraft:

 

  • Beträgt das maßgebende Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes mehr als 1.200 EUR, wird die Förderung schrittweise von 67 % auf 65 % (gilt bei einem Einkommen von über 1.240 EUR im Monat) verringert. Der Höchstbetrag von weiterhin 1.800 EUR wird bei einem Monatsverdienst von 2.770 EUR erreicht.

 

  • Hat die berechtigte Person im letzten Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt, entfällt das Elterngeld. Ist auch eine andere Person berechtigt, ist ein Einkommen beider Personen von mehr als 500.000 EUR schädlich.

 

  • Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes wird bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aufgehoben. Bei diesen Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

 

  • Nicht im Inland versteuerte Einnahmen und im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht mehr berücksichtigt.

 

Hinweis: Durch die neuen Einkommensgrenzen von 250.000 bzw. 500.000 EUR erwartet der Bundesrat einen höheren Verwaltungsaufwand. Infolgedessen hat er die Bundesregierung aufgefordert, die Probleme in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu lösen (Haushaltsbegleitgesetz 2011: Drs. 680/10 vom 5.11.2010).

Zum Anfang


Kindergeld: Im Dezember gezahltes Entlassungsgeld ist unschädlich

Das Entlassungsgeld eines Zivil- oder Grundwehrdienstleistenden ist kindergeldunschädlich, wenn dessen Dienst am 31. Dezember endet und das Entlassungsgeld noch in diesem Jahr ausgezahlt wird. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Entlassungsgeld in diesen Fällen nicht bei den Einkünften und Bezügen des Kindes im Folgejahr zu berücksichtigen.

 

Die zeitliche Zuordnung des Entlassungsgeldes zu einem Kalenderjahr richtet sich stets nach dem Zuflussprinzip. Im Gegensatz dazu beantwortet sich die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge entfallen, grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung. Da das Entlassungsgeld als Überbrückungsgeld gedacht ist, entfällt es nicht auf die Kürzungsmonate des Zivildienstes, sondern auf die Zeit danach.

 

Beispiel: Das Kind beendet am 30. Juni den Zivildienst. Wird das Entlassungsgeld im Juni ausgezahlt, ist es bei den Einkünften und Bezügen von Juli bis Dezember zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, dass die Eltern für die Zeit von Juli bis Dezember kein Kindergeld mehr erhalten, weil die kindergeldschädliche Grenze überschritten wird.

 

Hintergrund: Eltern haben für ein volljähriges Kind u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag von 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen. Während des Grundwehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Diese Zeit geht aber nicht verloren, da sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Dienstes verlängert (BFH-Urteil vom 15.7.2010, Az. III R 22/09).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Januar 2011

Im Monat Januar 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.1.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.1.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.1.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.1.2011.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.1.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Steuervereinfachungen: Das geplante Maßnahmenpaket im Überblick

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich im Dezember 2010 auf ein Paket aus rund 40 steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen verständigt. Ein Großteil dieser Vorhaben soll über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das jetzt als Referentenentwurf vorliegt.

 

Hinweis: Der Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass über die einzelnen Punkte in den nächsten Monaten sicherlich noch heiß diskutiert werden wird. Abzuwarten bleibt auch, wann die Neuregelungen in Kraft treten werden. Nach derzeitigem Stand sollen einige Maßnahmen bereits ab 2011 gelten, andere Vorhaben hingegen erst ab 2012.

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

 

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 920 EUR auf 1.000 EUR steigen. Die daraus resultierende Entlastungswirkung ist jedoch sehr gering.

 

Beispiel: Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 EUR beträgt die Entlastung rund 37 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

 

Hinweis: Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich folglich nichts.

 

Kinderbetreuungskosten

 

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es zukünftig keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Berufstätigkeit) können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

 

Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten zukünftig generell als Sonderausgaben behandelt werden sollen, würden die Einkünfte, die unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge sind, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.

 

Kindergeld

 

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen für volljährige Kinder ohne Einkommensgrenze gewährt werden. Durch den Verzicht auf die Einkommensüberprüfung würden somit die komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen entfallen.

 

Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.

 

Im Detail ist vorgesehen, volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen.

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung soll ein volljähriges Kind grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind aber wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.

 

Entfernungspauschale

 

Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll nur noch jahresbezogen erfolgen, sodass die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfallen soll.

 

Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.

 

Verbilligte Vermietung

 

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.

 

Durch die Neuregelung soll die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich gelten, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die Überschussprognose entfällt.

 

Abgabe der Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre

 

Steuerpflichtige sollen die Steuererklärungen für zwei aufeinanderfolgende Jahre zusammen abgeben können. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr.

 

Das Wahlrecht soll für Steuerpflichtige gelten, die keine Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit) erzielen. Profitieren könnten z.B. Arbeitnehmer und Bezieher von Alterseinkünften.

 

Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte (z.B. Vermietungseinkünfte) gilt das Wahlrecht ebenfalls, wenn die Summe der Einnahmen hieraus 13.000 EUR nicht übersteigt. Bei der Zusammenveranlagung müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen. Die Grenze von 13.000 EUR wird verdoppelt.

 

Weitere Maßnahmen

 

Weitere Punkte des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 auf einen Blick:

 

  • Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben sollen im Jahr des Zuflusses berücksichtigt werden.

 

  • Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen reduziert werden.

 

  • Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, des Spendenabzugsvolumens und bei Unterhaltszahlungen herangezogen werden (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Referentenentwurf des BMF vom 20.12.2010).

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Selbstanzeige: Neuregelungen stehen kurz bevor

Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten.

 

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sollen voraussichtlich zum 1.4.2011 in Kraft treten:

 

  • Die Selbstanzeige soll nur dann Straffreiheit bringen, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume zutreffend nacherklärt werden.

 

  • Im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen soll die Sperre der Selbstanzeige bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eintreten. Derzeit wird auf das „Erscheinen“ des Prüfers abgestellt.

 

  • Es soll keine Straffreiheit gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist damit ausgeschlossen.

 

Hinweis: Unbewusste Unvollständigkeiten führen dagegen nicht zum Ausschluss der Straffreiheit. Demzufolge ist die Wirksamkeit einer im guten Glauben auf deren Vollständigkeit abgegebene Selbstanzeige nicht automatisch gefährdet, wenn sich diese tatsächlich als unvollständig erweist.

 

Vertrauensschutz für Altfälle

 

Die Änderungen sollen nach dem Tag der Gesetzesverkündung anzuwenden sein. Auf vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen tritt im Umfang der gemachten Angaben Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein. Das betrifft vor allem bis dahin eingereichte Teilselbstanzeigen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), Drs. 17/4182 vom 14.12.2010).

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Aufbewahrungspflichten: Welche Unterlagen dürfen 2011 in den Reißwolf?

Anfang des Jahres stellt sich immer wieder die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen vernichtet werden können. Die nachfolgende Aufstellung vermittelt einen Überblick.

 

Betriebliche Unterlagen

 

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt, das Inventar aufgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Die Frist von zehn Jahren gilt z.B. für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Inventare und Buchungsbelege. Wurden die Unterlagen in 2000 oder früher erstellt, können sie in 2011 vernichtet werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Die Unterlagen können vernichtet werden, sofern sie in 2004 oder früher erstellt wurden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig; Lohnunterlagen für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

 

Hinweis: Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Lohnkonten bezieht sich auf die lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bei lohnbezogenen Betriebsprüfungen (Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung etc.). Dessen ungeachtet ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten (z.B. Sozialgesetzbuch X) des Arbeitgebers gegenüber Dritten erfüllt werden können. Insofern sollten Arbeitsverträge sowie Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung nicht bereits nach sechs Jahren vernichtet werden.

 

Private Belege

 

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden lediglich für die entsprechende Veranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen sie aufgrund der erfüllten Beweislast nicht mehr gesondert bereitgehalten werden. Bei einer Erklärungsabgabe mittels ELSTER werden die Betroffenen darauf aufmerksam gemacht, dass die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind.

 

Im Privatbereich sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten:

 

  • Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind z.B. verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

 

  • Bei den privaten Überschusseinkünften gibt es seit 2010 eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, wenn die Summe der positiven Einkünfte 500.000 EUR übersteigt. Sofern diese Schwelle in der Veranlagung 2009 überschritten worden ist, besteht die Pflicht zur Aufbewahrung ab 2010.

 

Abschließender Hinweis

 

Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das Finanzamt gerichtet sind.

 

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Vermieter

Mietausfälle 2010: Antragsfrist auf Grundsteuererlass endet am 31.3.2011

Blieben die Mieteinnahmen in 2010 hinter den Erwartungen zurück, können Vermieter eventuell Grundsteuer sparen. Bei Mietausfällen besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen.

 

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

 

Hinweis: Für Mietausfälle in 2010 muss der Antrag bis zum 31.3.2011 gestellt werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

 

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Einkünfteerzielungsabsicht: Mietersuche muss Erfolg versprechen

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn die Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht.

 

Die Vermietungsbemühungen müssen dabei so gewählt werden, dass sie dauerhaften Erfolg versprechen. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - jahrelang bemüht, eine in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur zu gewerblichen, freiberuflichen oder solchen Zwecken, die einen Publikumsverkehr nach sich ziehen müssen, zu vermieten. Aufgrund der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht versagte das Finanzgericht Hessen den Werbungskostenabzug.

 

Hinweis: Steht eine Immobilie längere Zeit leer, sollte ein Hausbesitzer bei bislang vergeblichen Vermietungsbemühungen besonders intensiv darauf hinwirken, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nämlich gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (FG Hessen, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 5 V 2138/09, rkr.; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

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Kapitalanleger

Freistellungsaufträge: Steuer-ID-Nummer verloren - was ist zu tun?

Freistellungsaufträge, die Kapitalanleger ab 2011 erteilen, sind nur noch dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID-Nummer) des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind. Sollte die Steuer-ID-Nummer aber nicht (mehr) bekannt sein, stellt sich die Frage, wie nun zu verfahren ist. Die Oberfinanzdirektion Koblenz gibt Antworten.

 

Grundsätzlich steht die Steuer-ID-Nummer auf der Lohnsteuerkarte 2010, der Lohnsteuerbescheinigung und dem letzten Einkommensteuerbescheid. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sie aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden.

 

Die Anfrage kann entweder über das Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern (unter: www.identifikationsmerkmal.de) oder postalisch (Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn) gestellt werden. Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID-Nummer schriftlich mitteilt, werden folgende Daten benötigt: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Steuer-ID-Nummer weder telefonisch noch per E-Mail mitgeteilt.

 

Hinweis: Bestehende Freistellungsaufträge behalten bis Ende 2015 ihre Gültigkeit. Ab 2016 muss dann auch hierfür eine Steuer-ID-Nummer vorliegen (OFD Koblenz, Mitteilung vom 8.12.2010).

 

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Bilanzierung: Behandlung von Provisionszahlungen der Versicherung

Im Jahresabschluss sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, also eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist.

 

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters beschäftigt. Stellen die Provisionen Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, sind sie gewinnerhöhend als Erlöse zu verbuchen. Sind die Zahlungen nach den Vereinbarungen hingegen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung. Die Vorschüsse sind dann als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

 

Wann der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entsteht, richtet sich nach den zwischen den Versicherungen und dem Versicherungsvertreter geschlossenen Verträgen. Beispielsweise kann die Entstehung des Provisionsanspruchs von der Zahlung der ersten Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer, von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Monatsprämien oder der Zahlung der Abschlussgebühr abhängig gemacht werden. Vertraglich kann aber auch ein Recht auf Vorschüsse oder Teilprovisionen bei laufend zu leistenden Prämienzahlungen vereinbart werden. Insoweit ist für die Aktivierung des Anspruchs der jeweils konkrete Vertragsinhalt relevant, in welcher Höhe Provisionszahlungen gewinnerhöhend und in welcher Höhe als erhaltene Anzahlungen zu erfassen sind (BFH-Urteil vom 17.3.2010, Az. X R 28/08).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesellschafterdarlehen: Gewinnerhöhende Abzinsung bei Unverzinslichkeit

Unverzinste Verbindlichkeiten sind nach der gesetzlichen Regelung mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Ist für ein Darlehen keine bestimmte Laufzeit vereinbart und kann dieses nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit einer Frist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden, ist gleichwohl von einer mehr als 12-monatigen Laufzeit auszugehen. Zumindest dann, wenn der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen der Kapitalüberlassung mit einer solchen Laufzeit rechnen kann.

 

Wie eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, resultieren aus unverzinslichen Darlehen, für die keine Laufzeit festzustellen ist, hohe Steuerrisiken. Derartige Darlehen können nämlich nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts bewertet werden. Unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 5,5 % entspricht dies einer Laufzeit von knapp 13 Jahren und einem Vervielfältiger von 0,503.

 

Beispiel: Das hat zur Folge, dass ein zinsloses Darlehen über 100.000 EUR nur mit 50.300 EUR (100.000 EUR x 0,503) in der Steuerbilanz passiviert wird, was zu einem steuerpflichtigen Ertrag von 49.700 EUR führt.

 

Hinweis: Eine Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein, noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist folglich bereits eine geringe Verzinsung von beispielsweise 1 % (FG Münster, Urteil vom 9.7.2010, Az. 9 K 1213/09 G,F).

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Tantieme des beherrschenden Gesellschafters: Zufluss bereits bei Fälligkeit

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Ein beherrschender Gesellschafter hat es nämlich regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

 

Eine Gewinntantieme des beherrschenden Gesellschafters wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig und gilt demzufolge als in diesem Zeitpunkt zugeflossen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Anspruch gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

 

Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg ist die Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter auch dann bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, wenn der Geschäftsführervertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine Gewinntantieme erst innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig ist. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilen wird (FG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2009, Az. 4 K 1570/2008, Revision unter Az. VI R 66/09).

 

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Umsatzsteuerzahler

Kein Vorsteuerabzug: Bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Enthält eine Rechnung des leistenden Unternehmers nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich um die vom Finanzamt vorab erteilte interne Bearbeitungsnummer handelt und nicht um die Steuernummer, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Im Streitfall enthielten die Rechnungen als Steuernummer die Angabe „75/180 Wv“- eine Bezeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „Steuer-Nr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr zur Erteilung der Steuernummer verwendet hatte.

 

Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug, da für den Leistungsempfänger nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um die Steuernummer handelte. Dem erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage und begründete seine Auffassung mit der Gesetzesvorschrift, wonach in der Rechnung entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten sein muss (BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 55/09).

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Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung auch ohne USt-ID?

Steht zweifelsfrei fest, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verfügt. Damit teilt das Finanzgericht Köln nicht die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach der Unternehmer die USt-ID des Abnehmers zwingend buchmäßig aufzuzeichnen hat.

 

Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen.

 

Hinweis 1: Gegen das Urteil ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anhängig.

 

Hinweis 2: Auch der Bundesfinanzhof hat sich aktuell mit dieser Thematik beschäftigt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es u.a. um die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Unternehmer die USt-ID des Erwerbers buchmäßig nachweist (FG Köln, Urteil vom 3.11.2010, Az. 4 K 4262/08, Revision unter Az. XI R 43/10; BFH-Beschluss vom 10.11.2010, Az. XI R 11/09).

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Arbeitgeber

Unfallkosten bei privat genutzten Firmenwagen: Neue Regeln ab 2011

Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung für Privatfahrten nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, waren bisher auch die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten abgegolten. Dies galt auch dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt des Arbeitnehmers ereignet hatte. Bei der Fahrtenbuchmethode gehörten die Unfallkosten bisher zu den Gesamtkosten des Firmenwagens.

 

Infolge der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nunmehr geändert und in die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 aufgenommen. Danach gelten folgende Grundsätze:

 

  • Vereinfachungsregel bis 1.000 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) je Schaden und nach Erstattungen von dritter Seite (z.B. Versicherungen): Bei der Ein-Prozent-Regel erfolgt kein gesonderter Ansatz der Unfallkosten, d.h., sie sind mit dem pauschalen Ein-Prozent-Betrag abgegolten. Erfolgt die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode, dürfen die Unfallkosten in die Gesamtkosten eingehen. Sie erhöhen somit lediglich den individuellen Kilometersatz.

 

  • Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (z.B. Privatfahrt, Trunkenheitsfahrt) und der Arbeitgeber verzichtet auf den Schadenersatz: Der Verzicht auf den Schadenersatz führt zu einem gesonderten geldwerten Vorteil. Erstattungen durch Dritte (z.B. durch die Fahrzeugversicherung) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt abzuziehen, sodass der geldwerte Vorteil regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist.

 

  • Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber nicht schadenersatzpflichtig (z.B. Unfall durch einen Dritten verursacht oder Unfall auf beruflicher Fahrt): In diesen Fällen ist grundsätzlich kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen (Lohnsteuer-Richtlinien 2011, Drs. 589/10).

 

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Aktienoptionen: Die Ausgabe erfolgt erfolgsneutral

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte zu keinem gewinnwirksamen Personalaufwand.

 

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist der Geschäftsvorfall vom Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirkt sich allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als sogenannte Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien aus. Das berührt mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht (BFH-Urteil vom 25.8.2010, Az. I R 103/09).

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Arbeitnehmer

Rückgabe des Dienstwagens: Bei längerer Arbeitsunfähigkeit zulässig

Die Gebrauchsüberlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist Teil des Arbeitsentgelts. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss.

 

Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht besteht, nicht der Fall, entschied das Bundesarbeitsgericht und wies die Klage eines Bauleiters ab. Dessen Arbeitgeber hatte ihm für seine Tätigkeit arbeitsvertraglich einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Bauleiter arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück und erhielt ihn erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 wieder - auch zur privaten Nutzung. Mit seiner Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis 15.12.08 ist er jetzt auch in letzter Instanz gescheitert.

 

Hinweis: Wer eine andere Lösung erreichen möchte, muss dies vertraglich vereinbaren. Denn das Bundesarbeitsgericht hat auch deutlich gemacht, dass der Firmenwagenfahrer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen kann, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09).

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Abschließende Hinweise

Elterngeld: Spätere Steuererstattungen bleiben außen vor

Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung heranzuziehenden 12-Monatszeitraums.

 

Im Streitfall hatte eine Mutter nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 - mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 EUR - die zuständige Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruchs aufgefordert - jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Ablehnung im Berufungsverfahren nun bestätigt.

 

Begründung: Das Elterngeld ist dazu da, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einnahmen zugrunde gelegt werden, die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes tatsächlich geflossen sind. Spätere Steuerrückerstattungen bleiben damit außen vor (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az. L 5 EG 4/10).

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Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitsbedingte Heimkosten abziehbar

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung abzugsfähig, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet wurden.

 

Hinweis: Damit rückt der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Sichtweise ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H" oder „Bl" voraussetzte (BFH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 38/09).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Februar 2011

Im Monat Februar 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2011.

 

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.2.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.2.2011.

 

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.2.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.2.2011.

 

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.2.2011 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2011 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 3/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Darlehen zwischen nahen Angehörigen: Spielregeln beachten

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind in der Praxis ein beliebtes Instrument zur Einkommensverlagerung. Damit die Steuergestaltung gelingt, müssen jedoch zahlreiche Spielregeln eingehalten werden. Welche das sind, verdeutlicht das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Schreiben.

 

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit einer besonders strengen Prüfung durch die Finanzverwaltung. Nach der Abgabenordung sind nahe Angehörige z.B.

 

  • Verlobte,
  • Ehegatten,
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder),
  • Geschwister und
  • Kinder der Geschwister.

 

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern (Darlehensnehmer) und Kindern (Darlehensgeber) sind eine legitime Möglichkeit, um Steuern zu sparen und Zinsen an die Kinder statt an die Bank zu zahlen. Die Gestaltung macht Sinn, wenn die Zinsen bei den Eltern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Kind muss die Darlehenszinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) und Tarifvorteile führen aber häufig zu erheblichen Steuerersparnissen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

Generelle Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist, anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und in Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insoweit bestehen also keine Unterschiede zu Arbeits- und Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen.

 

Merke: Bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die keine Arbeitsverträge sind, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

 

Besonders wichtig für die Anerkennung eines Kredits ist seine tatsächliche Durchführung. Die Angehörigen müssen dabei eine Trennung der Vermögens- und Einkunftsbereiche gewährleisten. Hierzu muss während der gesamten Vertragsdauer eine klare Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Kreditzinsen bestehen.

Prüfung des Fremdvergleichs

Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass

 

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,

 

  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und

 

  • der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist (z.B. dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld).

 

Hinweis: Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen ausreichend besichert sein muss. Dieses aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis wird durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert.

 

Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben klar, dass ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann, wenn der Vertrag zwar nicht in allen Punkten dem Fremdvergleich standhält, die Darlehensmittel aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten aber bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Bei einem Bau- oder Anschaffungsdarlehen ist eine steuerliche Anerkennung in diesen Fällen somit regelmäßig auch ohne Besicherung möglich.

 

Hinweis: Wirtschaftlich voneinander unabhängige Personen sind solche, die eigene ausreichende Einkunftsquellen haben, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wirtschaftlich abhängig (von dem Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern) ist hingegen z.B. der volljährige studierende Sohn ohne eigene ausreichende Einkunftsquellen.

Zivilrechtliche Unwirksamkeit

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertrags. Sie ist aber ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen.

 

Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Vertragspartner zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben und ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist. Dann ist ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ausnahmsweise von vornherein steuerlich anzuerkennen.

Kombination von Schenkung und Kreditgewährung

Ist ein Geldgeschenk von der Bedingung abhängig, dass der erhaltene Betrag wieder in Form eines Darlehens zurückfließen muss, wird diese Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Es handelt sich daher weder um eine Schenkung noch um eine Kreditgewährung. Die Schuldzinsen dürfen dann nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Die Finanzverwaltung geht von einer unwiderlegbaren Vermutung für die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen insbesondere in folgenden Fällen aus:

 

  • Die Vereinbarungen von Schenkung und Darlehen erfolgen in ein und derselben Urkunde.

 

  • Es handelt sich um eine Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen.

 

  • Die Schenkung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen ausgesprochen.

 

Eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen ist hingegen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Bei der Beurteilung müssen vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

 

Hinweis: Es sollte darauf geachtet werden, dass Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen werden. Der Schenkende muss endgültig, tatsächlich und rechtlich entreichert und der Empfänger entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, Az. IV C 6 - S 2144/07/10004).

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Erbschaftsteuer: Anerkennung eines formunwirksamen Testaments

Die Erbschaftsteuer berücksichtigt grundsätzlich nur formwirksame, eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente. Ausnahmsweise kann aber auch ein formunwirksames, zum Beispiel ein nur mündlich erteiltes Testament der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden.

 

Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass

 

  • es wirklich einen entsprechenden Willen und eine formunwirksame Verfügung des Erblassers gegeben hat,

 

  • sich Begünstigte und Belastete an die formunwirksame Verfügung halten und

 

  • sie diese tatsächlich umsetzen.

 

Hinweis: Im Urteilsfall wollte die Erblasserin, dass ihre Stieftochter Alleinerbin werden sollte. Sie starb jedoch ohne Testament. Von den vier gesetzlichen Erben akzeptierten nur zwei den mehrfach mündlich - zum Beispiel bei einer Geburtstagsfeier - geäußerten Willen. Wenn die Erblasserin das wirklich gewollt und nachweislich so gesagt hat, müssen die zwei Erben, die das beachtet und ihre Erbanteile an die Stieftochter herausgegeben haben, keine Erbschaftsteuer zahlen, so der Bundesfinanzhof. Es spielt keine Rolle, dass nicht alle gesetzlichen Erben den Willen der Erblasserin akzeptiert haben (BFH-Urteil vom 22.9.2010, Az. II R 46/09).

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Vermieter

Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand

Modernisierungsaufwendungen an gebrauchten Immobilien sind als Anschaffungskosten - und damit nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen - zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen und Fenster) angehoben wird.

 

Bei unterschiedlicher Gebäudenutzung hat eine getrennte Qualifizierung der Aufwendungen als Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu erfolgen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Beurteilung für jede Nutzungseinheit eines Gebäudes, also etwa für Wohn-, Büro- und Betriebsräume, getrennt vorzunehmen. Dabei kann z.B. die Funktionstüchtigkeit (Betriebsbereitschaft) von Geschäftsräumen im Erdgeschoss anders zu beurteilen sein als bei in den Obergeschossen belegenen Büro- und Wohnungseinheiten.

 

Hinweis: Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 18.8.2010, Az. X R 30/07).

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Kapitalanleger

Steuerfrei vereinnahmte Stückzinsen müssen nachversteuert werden

Ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können, war seit Einführung der Abgeltungsteuer strittig. Die Finanzverwaltung hatte sich stets dagegen ausgesprochen, was sich schließlich im Jahressteuergesetz 2010 niedergeschlagen hat. Konsequenz: Die in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen müssen nachversteuert werden.

Hintergrund

Stückzinsen stellen aus wirtschaftlicher Sicht Zinseinnahmen dar. Bei der Veräußerung eines festverzinslichen Wertpapiers vergütet der Käufer dem Verkäufer zeitanteilig die Zinsen, die seit dem letzten Fälligkeitstermin entstanden sind.

 

Der Streit, ob vereinnahmte Stückzinsen steuerpflichtig sind, bezieht sich auf die Fälle, in denen festverzinsliche Wertpapiere vor 2009 angeschafft und außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist in 2009 oder 2010 veräußert wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke wurde in der Literatur die Meinung vertreten, solche Stückzinsen könnten steuerfrei vereinnahmt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde nun „klargestellt“, dass Stückzinsen in jedem Fall steuerpflichtig sind.

Gesonderte Steuerbescheinigungen

Da die Kreditinstitute in den vorgenannten Fällen in 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt vorgenommen hatten, sind die Erträge in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

 

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt, dass die Banken gesonderte Steuerbescheinigungen über die in 2009 und 2010 steuerfrei vereinnahmten Stückzinsen erstellen müssen. Die Steuerbescheinigungen sind den Steuerpflichtigen bis zum 30.4.2011 zuzusenden.

 

Das amtliche Muster für die Steuerbescheinigung enthält Hinweise, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat:

 

  • Wurden die Stückzinsen bereits angegeben, bedarf es keiner weiteren Erklärung des Steuerpflichtigen.

 

  • Sofern noch keine Steuererklärung abgegeben worden ist, sind die Stückzinsen in die Anlage KAP einzutragen. Die Steuerbescheinigung ist der Steuererklärung beizufügen.

 

  • Sollte die Veranlagung bereits erfolgt sein, muss die Anlage KAP nicht berichtigt werden. Es reicht aus, die Steuerbescheinigung einzureichen und einen formlosen Antrag zu stellen, dass die bescheinigten Stückzinsen zu berücksichtigen sind.

 

Hinweis: Zu der Frage, ob das Jahressteuergesetz 2010 wirklich nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr um einen rückwirkenden (unzulässigen) Steuertatbestand handelt, ist beim Finanzgericht Münster ein Musterverfahren anhängig. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Münster bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren ruhend zu stellen, sofern der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird (BMF-Schreiben vom 16.12.2010, Az. IV C 1 - S 2401/10/10005; Klageverfahren FG Münster, Az. 2 K 3644/10; OFD Münster vom 2.2.2011, Kurzinformation Nr. 3/2011).

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Lebensversicherung: Abschlussgebühren sind Anschaffungskosten

Die beim Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung gezahlten Vermittlungsgebühren stellen keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage dar. In einem aktuellen Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof somit die Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen).

 

Bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerpflichtig. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren. Diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird.

 

Hinweis 1: Vorgenannte Ausführungen sind für Versicherte günstig. Da bei der Geldanlage seit 2009 keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen, wirken sich die Gebühren indirekt über geringere steuerpflichtige Kapitaleinnahmen aus, wenn die Versicherung fällig oder vorzeitig gekündigt wird.

 

Hinweis 2: Seit dem 1.1.2005 ist zwischen Altverträgen (Versicherungsvertrag wurde vor 2005 abgeschlossen) und Neuverträgen (Versicherungsvertrag wurde/wird ab 2005 abgeschlossen) zu unterscheiden.

 

Bei Altverträgen gilt eine Steuerbefreiung bei:

 

  • einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,

 

  • mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und

 

  • 60 % Mindesttodesfallschutz.

 

Erfolgt die Auszahlung bei Neuverträgen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 28.10.2010, Az. VIII B 90/10).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsprüfung: Fragebögen sind mit Vorsicht zu genießen

Seit geraumer Zeit verschickt die Finanzverwaltung vor Beginn einer Betriebsprüfung Fragebögen, die dem Prüfer zum Prüfungsbeginn vollständig ausgefüllt vorgelegt werden sollen. Dabei handelt es sich u.a. um Fragen zu Erlösstrukturen und Kostenkalkulationen, also um betriebswirtschaftliche Fragen, die dem Betriebsinhaber nicht immer vollständig bekannt sein dürften.

 

Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe weist aktuell darauf hin, dass unrichtige Antworten steuerliche Auswirkungen haben können. Die Ergebnisse rechtfertigen nämlich Hinzuschätzungen auf Basis der Angaben des Unternehmers.

 

Hinweis: Die Empfehlung des Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe: Es sollten nur Fragen beantwortet werden, bei denen eine richtige Antwort gegeben werden kann. Fragen, bei denen es um Vermutungen und Schätzungen geht, sollten nicht beantwortet werden, da die gesetzliche Auskunftspflicht nur auf die Mitteilung von Wissen und Tatsachen beruht. In geeigneten Fällen kann es sich anbieten, Einspruch einzulegen und die rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Ein Mustereinspruch kann unter www.stbv.de (Praxishilfen/Downloads) heruntergeladen werden (Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V., Mitteilung in den Verbandsnachrichten (Dezember 2010)).

 

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Gewerbesteuer: Mehrere Betriebsstandorte als einheitlicher Gewerbebetrieb

Betreibt ein Einzelunternehmer in mehreren Gemeinden Einzelhandelsgeschäfte, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn wesentliche Verwaltungsaufgaben (wie die Buchführung) zentralisiert an einem Standort durchgeführt werden. Somit kann der Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR nur einmal und nicht für jede Filiale gesondert in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Händlers entschieden, der Wurst-, Back- und Fleischwaren in mehreren Orten verkaufte. Ein Austausch von Personal oder Maschinen zwischen den einzelnen Geschäften erfolgte nicht. Auch die Bankkonten, Kassenbücher sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wurden getrennt geführt.

 

Nach dem Gewerbesteuergesetz ist jeder Betrieb gesondert zur Gewerbesteuer heranzuziehen, auch wenn eine Person mehrere selbstständige Geschäfte betreibt. Sie bilden aber eine Einheit, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen, wobei diese Kriterien nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedliches Gewicht haben. Bündelt eine Person die Aktivitäten, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben.

 

Hinweis: Für die Selbstständigkeit von mehreren Gewerbebetrieben einer natürlichen Person gelten andere Regeln als bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei einer natürlichen Person führt die Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Verflechtung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2010, Az. 13 K 324/06).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatztantiemen stellen in der Regel verdeckte Gewinnausschüttungen dar

Die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer steht grundsätzlich dem eigenen Gewinnstreben der GmbH entgegen und ist regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

 

Eine umsatzbezogene Zusatzvergütung kann aber steuerrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung des Begünstigten durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in einer ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (BFH-Beschluss vom 12.10.2010, Az. I B 70/10).

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Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger reicht nicht immer aus

Die Bekanntmachung einer GmbH-Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt nicht in jedem Fall die satzungsgemäße Bekanntmachungsverpflichtung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

 

Auch nach der Neufassung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) mit Wirkung ab 1.4.2005 ersetzt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger nicht die Bekanntmachung durch alle anderen Medien. Konsequenz: Hat nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Bekanntmachung zur Auflösung mit Gläubigeraufruf im Staatsanzeiger eines Landes zu erfolgen, wird diese Verpflichtung nicht durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfüllt.

 

Das GmbH-Gesetz beinhaltet lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen ist, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht.

 

Hinweis: Es ist also genau darauf zu achten, welche Publizitätsanforderungen der Gesellschaftsvertrag vorschreibt. Darüber hinaus sollte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Anlass genommen werden, über die Formulierung in der Satzung nachzudenken - gegebenenfalls bietet sich eine Satzungsänderung an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 8 W 444/10).

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Umsatzsteuerzahler

Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens: Praktische Erleichterungen

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, das die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger regelt, ab 2011 u.a. um folgende Punkte erweitert:

 

  • Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),

 

  • bestimmte Lieferungen von Gold,

 

  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

 

Mit zwei Schreiben sorgt die Verwaltung nun für eine praktikable Umsetzung:

 

Reinigen von Gebäuden: Bei dem Kriterium der Nachhaltigkeit gilt eine Grenze von 10 %. D.h., ein Leistungsempfänger erbringt nur dann nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Gebäudereinigungsleistungen erbracht hat, die mehr als 10 % der Summe seiner Umsätze ausgemacht haben. Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt.

 

Nichtbeanstandungsregel: Für Schrott- und Abfalllieferungen, Gebäudereinigungsleistungen sowie für die Lieferung von Gold gilt eine Nichtbeanstandungsregel. Danach wird die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht beanstandet, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben. Die Nichtbeanstandung ist jedoch davon abhängig, dass sich beide Vertragspartner über die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde (BMF-Schreiben vom 4.1.2011, Az. IV D 3 - S 7279/10/10004; BMF-Schreiben vom 4.2.2011, Az. IV D 3 - S 7279/10/10006).

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Fahrzeugleasing: Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich nicht einklagbar

Ergibt sich bei planmäßiger Rückgabe eines Leasingfahrzeugs ein Fahrzeugminderwert, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer für den Ausgleichsanspruch keine Umsatzsteuer fordern, da kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich dabei u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung hinsichtlich des Minderwertausgleichs von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang ausgeht. Eine entsprechende Bewertung hält das Oberlandesgericht Stuttgart auch für die Fälle der vertragsgemäßen Beendigung des Leasingverhältnisses für erforderlich.

 

Für die praktische Abwicklung ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung sowohl bei planmäßigem Vertragsablauf als auch bei vorzeitigem Vertragsabbruch von umsatzsteuerpflichtigen Minderwertausgleichszahlungen ausgeht. Eine Sichtweise, die mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang steht.

 

Hinweis: Obwohl das Finanzgericht Niedersachsen aktuell entschieden hat, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wird es in der Praxis (zumindest vorerst) bei folgender Problematik bleiben: Der Leasinggeber muss nach der Meinung der Finanzverwaltung Umsatzsteuer abführen, die er aber zivilrechtlich vom Vertragspartner kaum erfolgreich einfordern kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.10.2010, Az. 6 U 115/10; FG Niedersachsen, Urteil vom 2.12.2010, Az. 5 K 224/09; BMF-Schreiben vom 22.5.2008, Az. IV B 8 - S 7100/07/10007; BFH-Urteil vom 29.7.2009, Az. V B 156/08).

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Arbeitgeber

Dienstwagen: 0,03 %-Regel greift nicht immer

Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nur gelegentlich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit und führt er darüber hinaus kein Fahrtenbuch, ist der geldwerte Vorteil nicht mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat, sondern mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Einzelfahrt anzusetzen. In gleich drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine steuergünstige Rechtsprechung aus 2008 nun nochmals bestätigt.

 

Vergleichsrechnung: Bei 10 Fahrten im Monat, einer Entfernung zur Arbeit von 30 km und einem Listenpreis von 70.000 EUR ergeben sich folgende Berechnungen:

 

  • 0,03 %-Regel: 0,03 % von 70.000 EUR x 30 km = 630 EUR

 

  • Einzelfahrten: 0,002 % von 70.000 EUR x 10 Fahrten x 30 km = 420 EUR

 

Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2008 passte der Verwaltung damals gar nicht, sodass sie mit einem Nichtanwendungserlass reagierte. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung jetzt einlenkt (BFH-Urteile vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09, Az. VI R 55/09, Az. VI R 57/09).

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Pkw-Umrüstung auf Flüssiggas erhöht pauschalen Nutzungswert nicht

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung von Dienstwagen nach der 1 %-Regelung bemisst sich nach dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.

 

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Sonderausstattungen in diesem Sinne nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung. Nicht dazu zählt eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage, selbst wenn der Einbau kurz nach der Auslieferung des Fahrzeugs erfolgt (BFH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 12/09).

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Arbeitnehmer

Tarifermäßigung: Teilabfindung von 5 % in einem Jahr unschädlich

Die Finanzverwaltung folgt insoweit der Rechtsprechung, wonach bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu 5 % in einem anderen Jahr gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist.

 

Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält aber noch einen zweiten wichtigen Aspekt. Eine tarifbegünstigte Besteuerung setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (BMF-Schreiben vom 17.1.2011, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007 :005).

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Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung soll bereits für 2011 gelten

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht vor, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht erst ab 2012, sondern bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 - beim Lohnsteuerabzug erstmals ab Dezember 2011 - von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden soll (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.2.2011).

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Abschließende Hinweise

Außergewöhnliche Belastungen: Beseitigung von Hausschwamm absetzbar

Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, so das Finanzgericht Niedersachsen.

 

Begründung: Bei dem Befall einer Wohnung mit Hausschwamm handelt es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird und damit steuerlich zu berücksichtigen ist.

 

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.8.2010, Az. 12 K 10270/09, Rev. BFH Az. VI R 70/10).

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Kindergeld: Traineetätigkeit kann Berufsausbildung sein

Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, besteht Anspruch auf Kindergeld. Dabei kann sich das Kind auch nach einer abgeschlossenen Ausbildung weiter in Berufsausbildung befinden, wenn es als Volontär, Trainee oder Praktikant tätig ist. Dies hängt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.

 

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

 

Die Berufsausbildung umfasst nicht nur Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die die berufliche Stellung des Kindes verbessern. Danach kann sich ein Kind auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung zusätzliche Qualifikationen erwirbt. Das gilt beispielsweise für

 

  • ein Studium nach einer Lehre,

 

  • ein Zusatzstudium mit dem Ziel „Master of Laws“ nach bestandenem Staatsexamen,

 

  • die Fortsetzung des Studiums nach bestandener Diplomprüfung als Maschinenbauingenieur und

 

  • eine gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit.

 

Hinweis: Im Urteilsfall hatte die Tochter ihr Hochschulstudium der Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaften mit der Magisterprüfung abschlossen. Da sie eine Tätigkeit im Bereich Presse, Public Relations oder Marketing anstrebte, schloss sie nach dem Studium einen auf ein Jahr befristeten Vertrag als Trainee im Bereich Marketing mit einem kleineren Verlag. Diese Tätigkeit ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs als Berufsausbildung zu werten (BFH-Urteil vom 26.8.2010, Az. III R 88/08).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat März 2011

Im Monat März 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2011.

 

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2011.

 

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2011.

 

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2011.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.3.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Versorgungsleistungen: Verspätete Zahlungen sind unschädlich

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird steuerlich anerkannt, wenn die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Allerdings rechtfertigt allein die verspätete Zahlung der Versorgungsleistungen nicht den Schluss, dass die Vertragspartner ihren Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen und der Sonderausgabenabzug entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

 

Hinweis: Wenn der Vermögensübernehmer (i.d.R. das Kind) die Zahlungen an den Vermögensübergeber (i.d.R. die Eltern) erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung dazu wirtschaftlich in der Lage ist, ist das unschädlich (BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 10/09).

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Schulgeld: Sonderausgabenabzug ist unabhängig vom Vertragspartner

Nach geänderter Verwaltungsauffassung können Eltern Schulgeldzahlungen auch dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihr Kind Vertragspartner der Schule ist und nicht sie. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster in einem bundesweit abgestimmten Erlass klargestellt.

 

Danach ist für den Sonderausgabenabzug entscheidend, wer den wirtschaftlichen Aufwand getragen hat - und nicht, wer Vertragspartner der Schule ist. Erhalten Eltern für ihr in Ausbildung befindliches Kind Kindergeld, ist davon auszugehen, dass sie den Aufwand tragen.

 

Hintergrund: In geeigneten Fällen können Eltern 30 % des Schulgeldes - maximal 5.000 EUR pro Jahr - für ein Kind als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben (OFD Münster vom 5.11.2010, akt. Kurzinfo ESt 30/2005).

 

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Vermieter

Verträge mit Angehörigen: Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten

Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen setzt u.a. voraus, dass die vertraglichen Verhältnisse wie unter fremden Dritten üblich geregelt sind (Fremdvergleich). Treten „lediglich“ bei den Nebenkosten Unregelmäßigkeiten auf, führt dies nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nicht automatisch dazu, dass der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt wird.

 

Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten handelt es sich um eine Nebenpflicht. Bei der zunehmenden (finanziellen) Bedeutung der Nebenkosten können Unklarheiten zwar auch hier gewichtige Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung sein. Eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung von Nebenkosten ist aber vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Feststellungen zu würdigen, die für oder gegen eine private Veranlassung sprechen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei Fremdvermietungen häufig Unkorrektheiten bzw. Nachlässigkeiten bei den Nebenkostenabreden und -abrechnungen auftreten.

 

Hinweis: Im Streitfall war weder die möglicherweise verspätete Abrechnung noch die ausgebliebene Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten schädlich. Dabei verweist das Finanzgericht auf den Bundesfinanzhof, der u.U. sogar die überhaupt nicht erfolgte Vereinbarung und Abrechnung der Nebenkosten als unschädlich bewertet (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.12.2010, Az. 3 K 251/08).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge

In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge nicht ein, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell bestätigt. Bei Rentnern, die neben ihrer Rente ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, entfällt der Altersentlastungsbetrag also vollständig.

 

Ausnahme: Sofern die Kapitalerträge über die Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen.

 

Hintergrund

 

Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, höchstens jedoch 1.900 EUR. Versorgungsbezüge und Leibrenten bleiben außer Betracht.

 

Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive - bis zum Jahr 2040 - auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010, Az. 15 K 2712/10 E).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung nicht erforderlich

Das Finanzgericht München hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob bei einem noch zu eröffnenden Betrieb eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können.

 

Wie die Vorgängervorschrift zur Ansparrücklage, ist auch der nunmehr gültige Investitionsabzugsbetrag an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um die „alte“ Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebseröffnung bilden zu können, war eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig. Dies ist durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mittlerweile geklärt. Umstritten ist aber, ob dies auch für den Investitionsabzugsbetrag gilt.

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist der Nachweis einer verbindlichen Bestellung beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Denn im Gegensatz zur alten Rechtslage ist eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungseffekt eintreten kann.

 

Ferner ist für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht - dem Gesetzeszweck entsprechend - kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.

 

Hinweis: Man darf gespannt sein, ob auch der Bundesfinanzhof angesichts der neuen Rechtslage von einer verbindlichen Bestellung absehen wird.

 

Hintergrund

 

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

 

Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG München, Urteil vom 26.10.2010, Az. 2 K 655/10, NZB BFH Az. X B 232/10; BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 16/08).

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Rückverkaufsoption: Verpflichtung ist als Verbindlichkeit zu passivieren

Verpflichtet sich ein Kfz-Händler, Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten - gegebenenfalls zu schätzenden - Entgelts auszuweisen. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007.

 

Hinweis: Auf die Entscheidung aus 2007 hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und argumentiert, dass in der Begründung zu dieser Entscheidung die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung fehle, wonach in diesen Fällen eine steuerlich unzulässige Drohverlustrückstellung auszuweisen ist. In seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof jedoch unmissverständlich klar, dass es sich um eine Verbindlichkeit und nicht um eine Drohverlustrückstellung handelt (BFH-Urteil vom 17.11.2010, Az. I R 83/09; BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. IV R 52/04; BMF-Schreiben vom 12.8.2009, Az. IV C 6 - S 2137/09/10003).

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Handwerkskammer: Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht

Ein potenziell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.

 

Ein Einzelunternehmer wurde von der Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren statt. Auf die Berufung der Handwerkskammer hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.

 

Im Urteilsfall hatte der Kläger aber keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.

 

Hinweis: Die Intention, möglichst wenig Interna preiszugeben, ist nachvollziehbar. Vorliegend hätte der Kläger aber besser daran getan, seine Ansicht, die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu erfüllen, kurz und zutreffend zu begründen. Dann hätte er sich nämlich den gesamten Rechtsstreit sparen können (BVerwG-Urteil vom 15.12.2010, Az. 8 C 49.09).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verzicht auf Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen

Wenn ein geschäftsführender Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt, später aber auf die Rückzahlung verzichtet, kann der Verzicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, soweit die Darlehensforderung noch werthaltig ist.

 

Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund 5 % beteiligt. Für einen geplanten Börsengang ließ sich die GmbH von ihren Gesellschaftern Liquiditätshilfedarlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großgesellschafter die Kleingesellschafter unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz auf, auf ihre Darlehen zu verzichten. In der Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den Darlehensverlust als Werbungskosten geltend. Begründung: Er habe den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt.

 

Der Bundesfinanzhof war zwar der Ansicht, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Die Richter hielten es aber für naheliegend, dass der Verzicht tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt wurde.

 

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht zu dem Schluss kommen, dass der Verzicht erklärt wurde, um den Arbeitsplatz zu sichern, ist zu prüfen, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch hatte. Denn nur in dieser Höhe sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die er als Werbungskosten abziehen kann (BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. VI R 34/08).

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Abgrenzung: Selbstständige versus nichtselbstständige Tätigkeit

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH einen Beratungsvertrag (hier: beratende Begleitung bei der Finanztechnik und Einbringung persönlicher Kontakte im Bankenbereich) schließt, erzielt nicht zwangsläufig - wie beabsichtigt - Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Ob Einkünfte aus selbstständiger, nichtselbstständiger oder gar gewerblicher Tätigkeit vorliegen, muss anhand der allgemeinen Abgrenzungskriterien bestimmt werden.

 

Der Steuerpflichtige hatte im Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht. Das Finanzamt stufte die Einkünfte als gewerblich ein und erließ insoweit einen Gewerbesteuermessbescheid. Das Finanzgericht hingegen ging von einer nichtselbstständigen Tätigkeit aus. Denn außerhalb des Geschäftsführungsbereichs können durch gesonderte Abmachung nur dann selbstständige Leistungen vereinbart werden, wenn sich diese inhaltlich und formal von der eigentlichen Geschäftsführungsaufgabe unterscheiden.

 

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Bei der erneuten rechtlichen Würdigung habe es u.a. zu berücksichtigen, dass der Beratungsvertrag bereits seinem Wortlaut nach nicht als Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu werten sei, weil die für einen Anstellungsvertrag typischen Regelungsinhalte fehlen.

 

Abgrenzungsmerkmale

 

Für eine nichtselbstständige Tätigkeit können insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Anspruch auf Urlaub und auf sonstige Sozialleistungen, Überstundenvergütung sowie Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Eingliederung in den Betrieb sprechen.

 

Für persönliche Selbstständigkeit hingegen sprechen Selbstständigkeit in der Organisation und der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sowie Handeln auf eigene Rechnung und Eigenverantwortung (BFH-Urteil vom 20.10.2010, VIII R 34/08).

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Umsatzsteuerzahler

Rege „Privatverkäufe“ über eBay können der Umsatzsteuer unterliegen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass „private“ Auktionen auf der Internet-Plattform eBay unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegen.

 

Im Entscheidungsfall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten sie zwischen 20.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

 

Das Ehepaar war davon ausgegangen, dass die Verkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie nur Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus - und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs - über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg war jedoch anderer Auffassung und stufte die Eheleute als Unternehmer ein.

 

Unternehmereigenschaft

 

Ob eine Betätigung als nachhaltig und damit als unternehmerisch einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Von Bedeutung können insbesondere die Zahl der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens und die Höhe der Erlöse sein.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg war die derart intensive und langfristig angelegte Verkaufstätigkeit auf der Plattform eBay als nachhaltig zu beurteilen. Ob der Bundesfinanzhof diese Meinung im Revisionsverfahren teilen wird, bleibt abzuwarten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Az. 1 K 3016/08, Rev. BFH Az. V R 2/11).

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Anzahlung: Änderung der Bemessungsgrundlage erst bei Liquiditätsabfluss

Die auf Anzahlungen oder rückgängig gemachte Umsatzgeschäfte entfallende Umsatzsteuer ist ebenso wie die korrespondierende Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt und in dem Umfang zu korrigieren, in dem der Auftragnehmer die vereinnahmten Beträge zurückzahlt.

 

Hinweis: Damit führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Entgeltsminderung aus 2008 fort. Danach gilt: Wird die Rückzahlung eines entrichteten Entgelts vereinbart, darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Erstattung an den Kunden berichtigen (BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 34/09; BFH-Urteil vom 18.9.2008, Az. V R 56/06).

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Arbeitgeber

Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheine sind in der Regel Sachbezug

Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachzuwendung spielt lohnsteuerlich eine große Rolle. So kommt z.B. die 44-EUR-Freigrenze nur dann zur Anwendung, wenn der Beschäftigte eine Sachzuwendung - nicht aber Barlohn - vom Arbeitgeber erhält. In gleich fünf Urteilen beschäftigte sich der Bundesfinanzhof aktuell mit der Behandlung von Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen. Dabei erteilte er der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Begriff Sachzuwendung bislang äußerst restriktiv ausgelegt hat, eine klare Absage.

 

Steuervorteile für Sachzuwendungen

 

Für Sachzuwendungen kommen insbesondere folgende Vergünstigungen in Betracht:

 

  • Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einer Monatsgrenze von 44 EUR - insgesamt für alle Vorteile - steuerfrei erbracht werden.

 

  • Vom Betrieb angebotene Waren oder Dienstleistungen können Arbeitnehmer mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen.

 

Fünf Urteilssachverhalte

 

Den Urteilen des Bundesfinanzhofs lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

 

  • Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber der Belegschaft das Recht eingeräumt, bei einer bestimmten Tankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte, auf der die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und ein Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert waren, auf seine Kosten tanken zu dürfen.

 

  • Im zweiten und dritten Fall erhielten mehrere Arbeitnehmer monatlich Benzingutscheine, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Gutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z.B.: „Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007“. Die Arbeitnehmer bezahlten an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber ihnen den Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.

 

  • Im vierten Fall ging es um Gutscheine im Wert von 20 EUR, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Geburtstag überließ, um diese bei einer Buchhandelskette einzulösen.

 

  • Im fünften Fall war der Arbeitgeber verpflichtet, neben dem Gehalt verschiedene Zusatzleistungen zu erbringen. U.a. gewährte er einen regelmäßigen Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 EUR. Bis zum 30.11. eines Jahres konnten die Arbeitnehmer bestimmen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine sie im Folgejahr beziehen wollten.

 

In allen Fällen behandelten die Arbeitgeber die Zuwendungen als Sachlohn und hielten angesichts der 44-EUR-Freigrenze keine Lohnsteuer ein. Die Finanzämter und Finanzgerichte hingegen gingen von Barlohn aus. Der Bundesfinanzhof erteilte dieser Sichtweise schließlich eine Absage und gab den Klagen statt.

 

Die neuen Abgrenzungsgrundsätze

 

Mit seinen Urteilen hat der Bundesfinanzhof neue Grundsätze zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn aufgestellt. Vorab ist festzuhalten, dass Sachbezüge entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung auch dann vorliegen können, wenn der Gutschein einen Höchstbetrag, zum Beispiel die 44 EUR, enthält.

 

Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann - Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.

 

Hinweis: Von Sachlohn ist selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den Geldbetrag nur zum Erwerb der geschuldeten Sache zu verwenden.

 

Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.

 

Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber schlussendlich die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010: Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).

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Anrufungsauskunft: Es gelten die Regeln für Verwaltungsakte

Arbeitgeber und Belegschaft können zur Klärung von lohnsteuerlichen Fragen beim Finanzamt eine gebührenfreie Auskunft (sogenannte Anrufungsauskunft) einholen. Das Bundesfinanzministerium setzt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr um, wonach die erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern ein Verwaltungsakt ist, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.

 

Folgende Aspekte sind insbesondere zu beachten:

 

  • Das Finanzamt kann die Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

 

  • Eine von vornherein zeitlich befristete Auskunft endet automatisch durch Zeitablauf und nicht durch gesonderten Verwaltungsakt.

 

  • Eine Anrufungsauskunft tritt außer Kraft, wenn die Vorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

 

  • Die Anrufungsauskunft soll grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, hat die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung schriftlich zu erfolgen.

 

  • Den Antrag können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stellen. Die Anrufungsauskunft wirkt als Verwaltungsakt allerdings nur gegenüber dem Antragsteller.

 

Hinweis: Das Wohnsitzfinanzamt ist bei der Einkommensteuer-Festsetzung des Arbeitnehmers nicht an die Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts gebunden (BMF-Schreiben vom 18.2.2011, Az. IV C 5 - S 2388/0-01; BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. VI R 3/09; BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 54/07).

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Arbeitnehmer

Lohnsteuerbescheinigung: Kein Nachteil für freiwillig gesetzlich Versicherte

Die Lohnsteuerbescheinigung, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das vergangene Jahr bekommen haben, kann unter Umständen falsch ausgefüllt sein. Konkret geht es um zwei Zeilen: Unter den Nummern 25 und 26 der Bescheinigung wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Hier sollte der gesamte Betrag stehen - also inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse.

 

Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, war fraglich, ob dies bei der Einkommensteuererklärung nachteilig sein könnte. Hier gibt das Bundesfinanzministerium aktuell Entwarnung: Ein Nachteil wird nicht entstehen, da die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen maschinell erkannt werden. Das heißt: Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendungen - unabhängig davon, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.

 

Nichtsdestotrotz sollte überprüft werden, ob die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Steuerbescheid zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben.

 

Hinweis: Enthält die Lohnsteuerbescheinigung einen fehlerhaften Eintrag, muss der Arbeitgeber die Daten nicht erneut an das Finanzamt übermitteln (BMF, Mitteilung vom 28.2.2011).

 

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Neuregelung der Vorsorgepauschale: Vorauszahlungen vermeiden

Durch die Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen neben der einzubehaltenden Lohnsteuer auch noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden.

 

Und zwar aus folgendem Grund: Die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei der späteren Einkommensteuer-Veranlagung hingegen werden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Es kann also vorkommen, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

 

Hinweis: Die Festsetzung von Vorauszahlungen kann jedoch grundsätzlich dadurch vermieden werden, dass Eheleute auf die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren umsteigen. Im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V, trifft die Kombination mit dem Faktorverfahren ziemlich genau die voraussichtliche Einkommensteuer und vermeidet dadurch die Festsetzung von Vorauszahlungen (OFD Magdeburg, Mitteilung vom 27.1.2011).

 

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Abschließende Hinweise

Außergewöhnliche Belastungen: Künstliche Befruchtung steuerbegünstigt

Im Urteilsfall war der Ehemann zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen zu verwirklichen. Die Kosten für diese Behandlung von rund 21.000 EUR ließ das Finanzamt unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei, nicht als außergewöhnliche Belastung zu.

 

An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Aber auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung wird die durch Krankheit behinderte Körperfunktion durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Darin ist entgegen der bisherigen Auffassung eine Heilbehandlung zu sehen (BFH-Urteil vom 16.12.2010, Az. VI R 43/10).

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Außergewöhnliche Belastungen: Höchstgrenze bei Beerdigungskosten

Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, sofern sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen und zwangsläufig sind. Mangels Zwangsläufigkeit scheiden beispielsweise Aufwendungen für Traueressen oder Trauerkleidung aus.

 

Sind Beerdigungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, können Sie nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

 

Hinweis: Die Finanzverwaltung erkennt Beerdigungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch als angemessen an, wenn sie nicht mehr als 7.500 EUR (einschließlich Grabstein) betragen. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen (FG Köln, Urteil vom 29.9.2010, Az. 12 K 784/09; OFD Berlin vom 27.11.2003, Az. St 177 - S 2284 - 1/90).

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Elterngeld: Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld bleiben außer Ansatz

Die Einkünfte aus Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, die in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurden, fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein.

 

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte aus Land? und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld? und Elternzeitgesetzes anzusehen ist.

 

Hinweis: Auch können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person - anstelle von Arbeitsentgelt - Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre (BSG-Urteile vom 17.2.2011, Az. B 10 EG 17/09 R, Az. B 10 EG 20/09 R, Az. B 10 EG 21/09 R).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat April 2011

Im Monat April 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.4.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.4.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.4.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.4.2011.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.4.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Maßnahmenpaket: Unterstützung der Opfer der Naturkatastrophe in Japan

Zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die für Zuwendungen gelten, die vom 11.3.2011 bis zum 31.12.2011 getätigt werden. Besonders relevante Maßnahmen sind nachfolgend aufgeführt.

 

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

 

Hat ein Unternehmer seinen durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden anderweitigen Folgen (insbesondere Nuklearkatastrophen) geschädigten Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zugewendet, kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

 

Lohnsteuer

 

Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto teilweise auf Arbeitslohn, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht stattdessen schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen weder in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben noch in der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.

 

Zuwendungsnachweis

 

Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf eines der für Japan eingerichteten Sonderkonten fließen. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

 

Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.

 

Gemeinnützigkeit

 

Für die Gemeinnützigkeit ist es unschädlich, wenn eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, im Rahmen einer Sonderaktion Zuwendungen erhalten hat und für diesen Zweck verwendet. In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen (BMF-Schreiben vom 24.3.2011, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015:005; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 4.5.2011, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015:005).

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten der Müllabfuhr nicht begünstigt

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine haushaltsnahe Dienstleistung erbringt, sodass die Gebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu 20 % (Höchstbetrag von 4.000 EUR) absetzbar sind.

 

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liegt und die Entsorgungsleistung eben nicht im Haushalt erbracht wird.

 

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (FG Köln, Urteil vom 26.1.2011, Az. 4 K 1483/10).

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Vermieter

Vorausgezahlte Fördermittel: Mindern erst nachträglich die Abschreibungen

Im Urteilsfall erhielt der Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes von der Stadt für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Sanierungsfördermittel. Nach der Vereinbarung stand die Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt wird oder durch andere Fördermittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen ist - bis dahin sollte die Vorauszahlung als zins- und tilgungsfreies Darlehen behandelt werden.

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Fördermittel im Zeitpunkt ihrer Auszahlung weder zu Mieteinnahmen führen, noch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen mindern. Die Zuschüsse wären nur dann als Einnahmen zu behandeln, wenn sie als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks zu beurteilen wären. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall indes nicht vor, da die Zuschüsse ausschließlich aus städtebaulichen Gründen gewährt wurden. Sie dienten dem Hausbesitzer nicht zum Ausgleich laufender finanzieller Nachteile, die ihm aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen würden. Es handelte sich vielmehr um eine Objektförderung der vorgenommenen Baumaßnahmen.

 

Hinweis: Soweit die vorausgezahlten Fördermittel nicht zurückgezahlt werden brauchen, wirkt diese Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung zurück. Erst mit der endgültigen Entscheidung, dass die Fördergelder nicht zurückzuzahlen sind, kommt es zu einem verlorenen Baukostenzuschuss, der die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen mindert (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. IX R 46/09).

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Kapitalanleger

Einschränkung des Werbungskostenabzugs: Verfahren anhängig

Bei den Finanzgerichten Münster und Baden-Württemberg sind Verfahren anhängig, in denen Steuerzahler gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs seit der Einführung der Abgeltungsteuer vorgehen.

 

In geeigneten Fällen sollten Kapitalanleger Einspruch einlegen und sich auf die Verfahren berufen. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht allerdings erst, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ob die Verwaltung die Einsprüche ruhen lässt, ist also ungewiss. Klar ist zumindest, dass die Oberfinanzdirektion Rheinland die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich angewiesen hat, den Anträgen auf Verfahrensruhe nicht zu entsprechen.

 

Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen stehen, grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) pauschal abgegolten (FG Münster: Az. 6 K 607/11 F; FG Baden-Württemberg: Az. 9 K 1637/10; OFD Rheinland vom 24.2.2011, Kurzinfo ESt 8/2011).

 

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Elektronische Bilanz: Testphase gestaltet sich schwieriger als erwartet

Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung wurde bekanntlich um ein Jahr verschoben und gilt erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Die Verschiebung soll genutzt werden, um das Verfahren zu erproben. Diese freiwillige Testphase gestaltet sich jedoch aufgrund von Softwareproblemen schwierig.

 

Nach einer Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands sind von den Softwareherstellern nämlich nur wenige in der Lage, innerhalb der Testphase ein Tool für die Erfassung und Übermittlung der Daten anbieten zu können. Infolgedessen ist eine Verlängerung der Pilotphase über den 30.4.2011 hinaus denkbar (Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung in Stbg 3/11).

 

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Keine Gewerbesteuer für Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern

Einkünfte eines Rechtsanwalts aus Insolvenzverwaltung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind grundsätzlich der sonstigen selbstständigen Arbeit zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenz- oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend tätig bleibt. Damit gibt der Bundesfinanzhof die Vervielfältigungstheorie auf, wonach der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs widerspricht und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt.

 

Voraussetzung für die Einordnung als selbstständige und damit nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ist aber, dass der Berufsträger weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Diesem Erfordernis entspricht eine Berufsausübung nur, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet. Nur dann gibt der Berufsträger der Arbeitsleistung den erforderlichen Stempel der Persönlichkeit, selbst wenn er in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet. Zentrale Aufgaben des Insolvenzverfahrens sind im Wesentlichen selbst wahrzunehmen, etwa die Entlassung von Arbeitnehmern. Die kaufmännisch-technische Umsetzung kann er dann auf Dritte übertragen.

 

Hinweis: Die geänderte Rechtsprechung sollte in der Praxis bedeuten, dass der Arbeitsablauf bei der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter so zu organisieren ist, dass der Berufsträger nachweislich eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübt. Der Bundesfinanzhof bekräftigt zudem erneut, dass eine gewerbliche Nebentätigkeit einer Sozietät jedenfalls dann nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt, wenn diese unter der Bagatellgrenze von 1,25 % bleibt (BFH-Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII R 50/09; BFH-Urteil vom 26.1.2011, Az. VIII R 3/10).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gewinnausschüttung: Rückzahlung ist keine negative Einnahme

Eine freiwillig an die GmbH zurückgezahlte Gewinnausschüttung mindert nicht die Steuerlast des Gesellschafters. Einnahmen liegen nämlich auch dann vor, wenn der Empfänger über den Wert nur vorübergehend wirtschaftlich verfügen kann. Ein endgültiger Verbleib wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht vorausgesetzt.

 

Im zugrunde liegenden Fall beschloss die Gesellschafterversammlung einer GmbH den an ihre Gesellschafter bereits ausgeschütteten Gewinn aufgrund eines steuerrechtlichen Irrtums wieder einzufordern. In der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung erklärte der Gesellschafter die Rückzahlung als negative Einnahme. Das Finanzamt akzeptierte dies aber nicht und besteuerte den zunächst ausgeschütteten Gewinn ohne Abzug als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

Diese Vorgehensweise bestätigte schließlich auch das Finanzgericht Münster, da die spätere Rückzahlung den Zufluss nicht mehr rückwirkend infrage stellt. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Gewinnausschüttung beschlossen und durchgeführt worden ist. Selbst wenn die Gewinnausschüttung auf einem Versehen des Steuerpflichtigen oder seines Beraters beruht, hat der Beteiligte zumindest vorübergehend die Möglichkeit, den ausgeschütteten Betrag wirtschaftlich zu verwenden.

 

Rückzahlung wird als Einlage behandelt

 

Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat den Anwendungsbereich der negativen Einnahmen dadurch eingeschränkt, dass sie selbst im Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr ohne Weiteres von negativen Einnahmen ausgeht. Bei der Rückzahlung handelt es sich vielmehr um eine zunächst steuerrechtlich unbeachtliche Einlage in das Gesellschaftsvermögen der GmbH, wenn die Rückzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (FG Münster, Urteil vom 15.9.2010, Az. 10 K 3460/09 E; BFH-Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII R 10/07).

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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Ein Erfolgsmodell

Die zum 1.11.2008 eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erweist sich als Erfolgsmodell. Nach einem Forschungsprojekt der Universität Jena betrug die Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) zum 28.2.2011 bereits 47.605 Gesellschaften - Tendenz steigend. Der monatsaktuelle Stand kann über www.rewi.uni-jena.de/Forschungsprojekt+Unternehmergesellschaft abgerufen werden.

 

Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im Absatz 5a des GmbH-Gesetzes.

 

  • Vorteil: Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

 

  • Nachteil: Infolge der geringen Haftungsmasse verlangen Banken, Kunden und Lieferanten oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter. Kapitalbeschaffungen fallen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in vielen Fällen schwer.

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Umsatzsteuerzahler

Ermäßigter Steuersatz: Speisenabgabe am Imbissstand und im Kino

Der Europäische Gerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % unterliegt. Die Leistungen eines Partyservice beurteilt er hingegen anders.

 

Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht - und spielt in der täglichen Praxis eine große Rolle.

 

Beispiel

 

Ein Kunde isst bei der Restaurantkette McDonald´s seinen Cheeseburger im Restaurant. Kostet der Cheeseburger 1 EUR, müssen rund 16 Cent (1 EUR/1,19 x 0,19) als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Bei dem Umsatz handelt es sich nämlich um eine Restaurationsleistung, die mit 19 % zu besteuern ist.

 

Nimmt der Kunde seinen Cheeseburger hingegen mit, handelt es sich um eine Speisenlieferung, die mit 7 % zu versteuern ist. McDonald´s muss folglich rund 7 Cent (1 EUR/1,07 x 0,07) Umsatzsteuer abführen.

 

Die Höhe der Umsatzsteuer - und somit auch des Nettoumsatzes - entscheidet sich demnach per Knopfdruck an der Kasse.

 

Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung

 

Auf Anfrage des Bundesfinanzhofs musste sich der Europäische Gerichtshof aktuell mit einem umfangreichen Fragenkatalog beschäftigen. Konkret ging es um die Umsatzbesteuerung des Speisenverkaufs an Imbissständen, in Kinofoyers und von Partyservice-Unternehmen.

 

Die Antworten des Europäischen Gerichtshofs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

  • Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbisswagen oder -ständen oder in Kinofoyers stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen (Steuersatz von 7 %) dar. Das gilt zumindest dann, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Die Bereitstellung einfacher Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, würdigt der Europäische Gerichtshof als eine rein untergeordnete Nebenleistung.

 

  • Die Leistungen eines Partyservice stuft der Europäische Gerichtshof hingegen als grundsätzlich mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung ein. Ausnahmen: Ein Partyservice liefert lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement (z.B. Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung) oder es handelt sich um Fälle, in denen - bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände - die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

 

Hinweis: Auch wenn Speisen oder Mahlzeiten durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, kann es sich um eine Lieferung handeln, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Bund der Steuerzahler bezieht Stellung

 

Der Bund der Steuerzahler bezieht zu den Rechtsfolgen, die sich aus den Urteilen ergeben, wie folgt Stellung:

 

Unternehmer sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs profitieren. Ist dies der Fall und stellen sie eine Rechnung aus, dürfen sie nur noch 7 % ausweisen. Solange nämlich 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

 

Altfälle, bei denen 19 % Umsatzsteuer auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen wurde, noch zu korrigieren, wird in der Praxis schwierig sein, da dies eine Rechnungsberichtigung erfordert. Wurde jedoch erst gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden. Dies gilt zumindest solange die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.

 

Beachte: Bis die Rechtsprechung von der Finanzverwaltung in die Praxis umgesetzt ist, kann es zwar noch etwas dauern, allerdings muss dies dann rückwirkend erfolgen. Für die Finanzgerichte aber ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sofort bindend, sodass sich betroffene Unternehmer bereits heute darauf berufen können (EuGH-Urteile vom 10.3.2011: Az. C-497/09, Az. C-499/09, Az. C-501/09, Az. C-502/09; Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Mitteilung vom 14.3.2001).

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Betriebsveranstaltungen: Neue Regeln zum Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung geändert. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte aufgeführt.

 

Vorsteuerabzug bei „Aufmerksamkeiten“ bis 110 EUR

 

Ein Arbeitgeber wendet Mahlzeiten und die Beförderung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung im Regelfall ausschließlich für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer auf (nichtwirtschaftliche Zwecke).

 

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich bei den Kosten um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. D.h., liegen Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht über 110 EUR, darf der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.

 

Kein Vorsteuerabzug bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze

 

Übersteigen die Aufwendungen für Mahlzeiten und Beförderung im Rahmen eines Betriebsausflugs die Freigrenze von 110 EUR, nimmt der Bundesfinanzhof grundsätzlich eine Veranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer an.

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung durfte der Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Nach der neuen Rechtsprechung darf der Arbeitgeber bei Überschreiten der Freigrenze die Vorsteuer nicht mehr ziehen; entsprechend entfällt die bisherige Entnahmebesteuerung.

 

Hinweis: Maßgeblich ist, dass sich die Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und der Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts (BFH-Urteil vom 9.12.2010, Az. V R 17/10).

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Arbeitgeber

Frühstücksgestellung: Steuerliche Behandlung bei Auswärtstätigkeiten

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat zur steuerlichen Behandlung der Frühstücksgestellung während einer Auswärtstätigkeit (z.B. im Rahmen einer Dienstreise) Stellung genommen und dabei insbesondere die umsatzsteuerlichen Konsequenzen dargestellt.

 

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung fällt keine Umsatzsteuer in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe an, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe trägt. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die verauslagten Aufwendungen in voller Höhe oder unter Einbehalt des für ein Frühstück maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerts (2011: 1,57 EUR) erstattet.

 

Kürzt der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung jedoch um einen höheren als den amtlichen Sachbezugswert, ist bei der Frühstücksgestellung von einer gegen Entgelt ausgeführten sonstigen Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auszugehen.

 

Beispiel

 

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 EUR brutto - davon werden 80 EUR als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 EUR für ein sogenanntes „Business-Package“ fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr.

 

Der Arbeitgeber leistet einen steuerfreien Verpflegungszuschuss von 6 EUR, von dem er den für ein Frühstück maßgebenden amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält. Demzufolge werden dem Arbeitnehmer 4,43 EUR Verpflegungszuschuss ausgezahlt.

 

Lösung

 

1. Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

 

2. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts geleistet hat.

 

3. Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung.

 

Abwandlung

 

Der Arbeitgeber behält für die Frühstücksgestellung einen Betrag von 4,80 EUR ein und zahlt dem Arbeitnehmer 1,20 EUR als Reisekosten aus.

 

Lösung

 

1. Die Lösungen zu 1. und 2. des Ausgangssachverhalts gelten analog.

 

2. Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gegenleistung von 4,80 EUR. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt (sogenannte Restaurationsleistung), beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss der Unternehmer 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen (OFD Rheinland vom 17.2.2011, Kurzinfo USt 4/2011).

 

 

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Unfallversicherung: Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung

Verzichtet ein Arbeitgeber, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, auf die geschuldete Arbeitsleistung, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.

 

Für die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden. Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.5.2011 sind insoweit im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben. Bei Entgeltmeldungen ab dem 1.6.2011 ist im DBUV der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) vorzugeben.

 

Hintergrund: Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Davon abweichend wird die gesetzliche Unfallversicherung bewertet. Denn diese ist vom Charakter her eine Haftpflichtversicherung. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnis des Unternehmers endgültig entfallen ist, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 2./3.11.2010).

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Arbeitnehmer

Umgekehrte Familienheimfahrten: Bei privaten Gründen nicht begünstigt

Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Werbungskosten.

 

In dem entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt X. Die Ehefrau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Ehefrau in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Ehemann seine Ehefrau aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten auch mehrfach in Y.

 

Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings berücksichtigte es die Reisekosten für die Besuche des Ehemanns nicht als Werbungskosten - zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied.

 

Hinweis: Vorliegend brauchte der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden, ob Fahrtkosten abzugsfähig sind, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die Heimfahrt aus beruflichen Gründen nicht durchführen kann. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz (Finanzgericht Köln) kann jedoch geschlossen werden, dass ein Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre, wenn z.B. der Arbeitgeber der Ehefrau untersagt hätte, eine Heimfahrt durchzuführen (BFH-Urteil vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10).

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Abfindung: Kein Zufluss bei Umwandlung in eine Versorgungszusage

Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, sodass der Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalls von seinem Arbeitgeber (nicht vom Versicherer!) eine höhere Pension verlangen kann, so ist dieser Betrag mangels Zuflusses nicht als Entschädigung begünstigt zu besteuern.

 

Dem Arbeitnehmer fließt laut Bundesfinanzhof noch kein Gut in Geldeswert zu, wenn der Arbeitgeber lediglich seine Versorgungszusage erhöht. Das bloße Innehaben von Ansprüchen reicht dazu nicht aus. Ein Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben - also dann, wenn es aufgrund der erhöhten Versorgungszusage zur Auszahlung der Bezüge kommt. Eine begünstigte Besteuerung scheidet somit in solchen Fällen aus (BFH, Beschluss vom 22.12.2010, Az. IX B 131/10).

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Abschließende Hinweise

Fahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof verlangt nämlich, dass die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen. Dies muss der behandelnde Arzt durch ein Attest bescheinigen.

 

Hinweis: Hält das Finanzgericht das Attest übrigens für nicht konkret genug, darf es nicht einfach den Steuerabzug verweigern, so der Bundesfinanzhof. In diesen Fällen muss das Finanzgericht den Sachverhalt weiter aufklären und im Zweifel eine präzisere Stellungnahme des Arztes verlangen (BFH, Beschluss vom 12.1.2011, Az. VI B 97/10).

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Kinderbetreuungskosten: Zur Zurechnung bei nicht verheirateten Eltern

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden.

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebte ein Arbeitnehmer mit seiner ebenfalls nichtselbstständig tätigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen. Der Vater erzielte einen Bruttoarbeitslohn von 26.000 EUR, die Mutter erwirtschaftete 13.000 EUR. Beide trugen zu den Aufwendungen des Haushaltes bei.

 

Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte die Lebensgefährtin unterschrieben und das Entgelt von ihrem Konto gezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Vater zwei Drittel der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Kosten von der Mutter getragen wurden. Die Entscheidung des Finanzgerichts, das die Aufteilung der Aufwendungen zuließ, hob der Bundesfinanzhof schließlich auf.

 

Hinweis: Wären die Einnahmen der Eltern auf ein Gemeinschaftskonto geflossen und hätten beide Elternteile den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen, hätte es sich um gemeinsame Aufwendungen der Eltern gehandelt. Aber auch in diesem Fall ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, nach welchem Maßstab die Aufwendungen zu verteilen sind (BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

 

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Steuertermine im Monat Mai 2011

Im Monat Mai 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.5.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.5.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.5.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.5.2011.

 

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.5.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.5.2011.

 

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.5.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.5.2011.

 

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.5.2011 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.5.2011 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

 

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Selbstanzeige: Verschärfte Regeln sind in Kraft

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll.

 

Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

 

  • Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfolgt nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Eine steuerstrafrechtliche Lebensbeichte ist damit jedoch nicht verbunden, sodass z.B. eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte auch dann wirksam ist, wenn die Erbschaftsteuererklärung nicht berichtigt wurde.

 

  • Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem dem „Täter“ Entdeckung droht. Das ist bereits der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Durch die zeitliche Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird das Erscheinen des Prüfers zur Ausnahme.

 

  • Beträgt der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EUR (je Steuerart und Besteuerungszeitraum), tritt keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.4.2011, BGBl I 2011, 676).

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Erststudium nach dem Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar sind, lässt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Diese Kosten werden somit nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt.

 

Grundsatz: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

 

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision eingelegt wurde, sind beim Bundesfinanzhof mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Geeignete Fälle sollten offen gehalten werden (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4489/09 F, Rev. unter VI R 15/11; weitere Rev. unter VI R 7/10).

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Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat am 9.5.2011 darauf hingewiesen, dass Betrüger seit dem Wochenende per E-Mail versuchen, an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zu viel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem u.a. Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Passwort angegeben werden sollen. Das Antragsformular könne nur online ausgefüllt werden und Nachfragen würden nicht per Telefon beantwortet.

 

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Sogenannte Änderungsbescheide werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Änderungen von Steuerbescheiden und für die Abgabe von Steuererklärungen ist zudem nicht das Bundesfinanzministerium, sondern das jeweils zuständige Finanzamt (Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 9.5.2011).

 

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Vermieter

Nach der Immobilienveräußerung gezahlte Schuldzinsen nicht abzugsfähig

Im Jahr 2010 hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

 

Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt vertritt nämlich die Ansicht, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

 

Hinweis: Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkennt nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A - 17 - St 214; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07, Rev. unter IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Privatnutzung eines Firmenwagens: Widerlegung des Anscheinsbeweises

Ob ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird und demzufolge ein geldwerter Vorteil entsteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis. Danach gilt: Ist die private Mitbenutzung möglich, dann wird das Fahrzeug erfahrungsgemäß auch privat genutzt. Der Anscheinsbeweis kann allerdings widerlegt werden, z.B. wenn nachvollziehbar ist, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wurde. Dabei ist oft strittig, welche Anforderungen an die Widerlegung zu stellen sind.

 

Der Nachweis durch ein Fahrtenbuch ist nicht notwendig. Die Gründe zur Widerlegung können auch dann glaubhaft sein, wenn sie zwar nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, aber plausibel erscheinen, wie im Fall des Finanzgerichts Hessen. Dort hatten die Eheleute angegeben, dass der betriebliche Pkw, ein Citroen Berlingo, des gewerblich tätigen Ehemanns ausschließlich für betriebliche Fahrten eingesetzt wurde. Die Privatfahrten der Familie wurden aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Dienstwagen der angestellten Ehefrau, einem Audi A4, durchgeführt.

 

Anders als das Finanzamt glaubte das Finanzgericht dieser Darstellung, u.a. weil die Kosten für die privaten Fahrten mit dem Firmenwagen der Ehefrau - unabhängig von der tatsächlichen Anzahl - nur mit einer geringen Pauschale abgegolten wurden. Ansonsten wurden alle Kosten vom Arbeitgeber getragen. Ferner erschien es dem Finanzgericht durchaus nachvollziehbar, dass wegen eines Audi A4 von der Privatnutzung eines Citroen Berlingo abgesehen wurde (FG Hessen, Urteil vom 10.2.2011, Az. 3 K 1679/10).

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Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Berechnung der Rückstellung

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies betrifft z.B. die Aufwendungen für Jahresabschlüsse und Anlagevermögenskarteien über zehn Jahre und für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe über sechs Jahre.

 

Hinweis: Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, kommt eine Rückstellung insoweit nicht in Betracht, da es an der rechtlichen Verpflichtung fehlt. Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der Unterlagen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, akzeptiert die Finanzverwaltung für Unterlagen, zu deren Archivierung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen 20 %igen Abschlag von den Gesamtkosten.

 

Die Rückstellung kann grundsätzlich nach zwei Methoden ermittelt werden:

 

1. Die Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.

 

2. Die jährlich anfallenden (rückstellungsfähigen) Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 (arithmetisches Mittel der Jahre eins bis zehn) multipliziert werden. In der Praxis wird die Rückstellung üblicherweise nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.

 

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Faktor von 5,5 nicht zu beanstanden ist. In seiner Urteilsbegründung führt er zudem an, dass nur die Aufwendungen für solche Unterlagen rückstellungsfähig sind, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt werden, ist nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18.1.2011, Az. X R 14/09; OFD Hannover vom 27.6.2007, Az. S 2137 - 106 - StO 222/221).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat.

 

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun endlich Gewissheit, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst. Diese Frage war bislang nicht geklärt und im Schrifttum umstritten (BFH-Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 3/10).

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Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Fälligkeit einer Tantieme

Der Anspruch auf eine Tantieme wird beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Somit ist der Zufluss grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt gegeben.

 

In seinem Urteil macht der Bundesfinanzhof jedoch deutlich, dass der Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein kann, sofern dies auf einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen Vereinbarung beruht (BFH-Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 66/09).

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Umsatzsteuerzahler

Vereinfachungen für elektronische Rechnungen ab 1.7.2011 geplant

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Die entsprechenden Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen auf Rechnungen für Umsätze angewandt werden, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, sodass etwaige Anpassungen möglich sind.

 

Aktuelle Rechtslage

 

Die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung kann auf traditionellem Papierweg oder auch mittels elektronischem Rechnungsdokument erfolgen. Die elektronische Rechnungsübermittlung ist jedoch davon abhängig, dass der Leistungsempfänger zustimmt.

 

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.

 

Von einer ordnungsgemäßen und damit vorsteuerfähigen elektronischen Rechnung ist nur dann auszugehen, wenn die Echtheit der Herkunft (Ausstellerauthentizität) und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Datenintegrität) durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet sind.

 

Hinweis: Durch den hohen Prüf- und Dokumentationsaufwand meiden bislang viele Unternehmen die Einführung einer elektronischen Fakturierung bzw. akzeptieren keine elektronischen Eingangsrechnungen.

 

Geplante Neuregelungen

 

Ab 1.7.2011 sollen Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nicht zu erhöhten Prüferfordernissen bei Papierrechnungen, sondern zur Absenkung der Anforderungen bei elektronischen Rechnungen führen.

 

Die elektronische Rechnungsstellung soll technologieneutral ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Somit soll jeder Unternehmer selbst festlegen können, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden.

 

Dies soll durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird in eigenem Interesse insbesondere überprüfen, ob

 

  • die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,

 

  • der Rechnungsaussteller tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,

 

  • die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist.

 

Hierfür müssen keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen soll als geeignetes Kontrollverfahren dienen.

 

Hinweis: Unternehmer sollen auch weiterhin auf das Signatur- oder das EDI-Verfahren zurückgreifen können. Das hat den Vorteil, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dann per se sichergestellt sind. Darüber hinaus sind diese Verfahren für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen (BMF: Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch Art. 5 des StVereinfG 2011 vom 19.4.2011; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).

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Forderungsverkauf: Bemessungsgrundlage kann geschätzt werden

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die ausgeführte Leistung aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis nicht ändert. Das Entgelt bestimmt sich vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber, sodass erst eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltminderung führen kann.

 

In der Praxis kann es insoweit zu Problemen kommen, als das Inkassounternehmen regelmäßig kein Interesse daran haben wird, dem Unternehmer mitzuteilen, in welcher Höhe die abgetretene Forderung vereinnahmt wurde.

 

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist nun darauf hin, dass für das Inkassobüro keine Mitwirkungspflicht als Beteiligter im Besteuerungsverfahren besteht. Soweit keine weiteren Feststellungen zum Umfang der Zahlungen des Leistungsempfängers an den Forderungserwerber getroffen werden können, sind die Besteuerungsgrundlagen des Forderungsverkäufers zu schätzen. Bei der Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass das Inkassobüro die Forderung im Regelfall nicht in vollem Umfang einziehen wird.

 

Hinweis: Der Unternehmer sollte sich - soweit möglich - schon im Vorfeld zusichern lassen, dass er die Höhe der Entgeltminderung erfährt (OFD Frankfurt vom 8.2.2011, Az. S 7200 A - 254 - St 111; BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 15/09).

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Arbeitgeber

Dienstwagen: Gelegentliche Fahrten zur Arbeit werden geringer besteuert

Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens. Dieser Auffassung des Bundesfinanzhofs folgte die Finanzverwaltung zunächst nicht. Da der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung im letzten Jahr jedoch bestätigte, lenkte die Verwaltung nunmehr ein. Die Hintergründe und Kernaussagen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums werden nachfolgend erläutert.

 

Hintergrund

 

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden. Die Besteuerung erfolgte bisher einheitlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte kommt es bei dieser typisierten Betrachtung nicht an.

 

Gleich in drei Urteilen bestätigte der Bundesfinanzhof im letzten Jahr seine Rechtsauffassung aus 2008, wonach die Zuschlagsregelung lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.

 

Wenn der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr genutzt wurde, führt die Rechtsprechung zu einem geringeren geldwerten Vorteil. Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von der typisierenden Annahme aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht. Bei weniger Fahrten ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer günstiger.

 

Beispiel

 

Arbeitnehmer A nutzt seinen Dienstwagen an 12 Tagen im Monat für seine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Die Entfernung beträgt 30 Kilometer, der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 20.000 EUR.

 

Nach der 0,03 %-Regelung beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 180 EUR (20.000 EUR x 30 km x 0,03 %).

 

Erfolgt hingegen eine Einzelbewertung, so ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 144 EUR (20.000 EUR x 30 km x 12 Fahrten x 0,002 %).

 

Fazit: Durch die Einzelbewertung muss A jeden Monat einen um 36 EUR geringeren geldwerten Vorteil versteuern.

 

Anwendung der Rechtsprechung bis 2010

 

Nach dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Der bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist jedoch nicht zu ändern. Das bedeutet, dass die Lohnabrechnungen zwar nicht mehr korrigiert werden, der Arbeitnehmer aber die Option hat, die günstigere Rechtslage im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu nutzen.

 

Lohnsteuerabzug

 

Ab 2011 ist die neue Rechtsprechung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Einzelbewertung bzw. die taggenaue Methode anzuwenden. Der Arbeitgeber muss die Berechnungssystematik vielmehr in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer festlegen. Die Entscheidung muss für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen erfolgen.

 

Während des Kalenderjahres darf die Methode nicht gewechselt werden. Eine Ausnahme gilt für den Lohnsteuerabzug in 2011. Wurde bisher die 0,03 %-Regelung angewandt, kann während des Kalenderjahres 2011 zur Einzelbewertung gewechselt werden. Ein erneuter Wechsel ist aber auch hier ausgeschlossen.

 

Die taggenaue Berechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

  • Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

 

  • Der Arbeitgeber muss die Erklärungen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

 

  • Werden mehrere Fahrzeuge überlassen, ist eine fahrzeugbezogene Ermittlung vorzunehmen.

 

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

 

Beachte: Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren die taggenaue Methode angewendet, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Diese Begrenzung bewirkt, dass der jährliche Lohnsteuerabzug aufgrund der taggenauen Methode nicht höher sein kann als bei Anwendung der typisierten 0,03 %-Regelung.

 

Beispiel

 

Arbeitnehmer A hat sich mit seinem Arbeitgeber auf die Einzelbewertung verständigt. In den Monaten Januar bis Juni nutzt er den Dienstwagen an jeweils 12 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Zeitraum Juli bis Dezember fährt er jeweils 19 Mal zur Arbeit.

 

Im gesamten Jahr nutzt A den Dienstwagen somit an 186 Tagen (12 x 6 + 19 x 6) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Durch die Begrenzung auf 180 Fahrten pro Jahr, muss der Arbeitgeber im Dezember nicht 19 Fahrten, sondern lediglich 13 Fahren zugrunde legen (12 x 6 + 19 x 5 + 13 = 180).

 

Veranlagung

 

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die bei der Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden.

 

Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil z.B. aus Gründen der Arbeitserleichterung nach der 0,03 %-Regelung ermittelt, kann der Arbeitnehmer bei der Erstellung seiner Einkommensteuerklärung die Einzelbewertung wählen. Diese Methode muss er aber einheitlich für alle ihm überlassenen Dienstfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr anwenden.

 

Darüber hinaus muss er darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde. Ferner ist die Anwendung der 0,03 %-Regelung durch den Arbeitgeber und die Höhe des Zuschlags durch geeignete Belege (z.B. Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers) nachzuweisen (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010; BFH-Urteile vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09, Az. VI R 55/09, Az. VI R 57/09).

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Betriebsveranstaltung: Abstellen auf geplante Teilnehmerzahl zulässig

Wendet der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung brutto insgesamt mehr als 110 EUR zu, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Bei der Bemessung dieser Freigrenze sind grundsätzlich alle Kosten durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Dabei ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer letztlich doch nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Das Finanzgericht Düsseldorf hält es aber für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen.

 

Sachleistungen, die weder den nicht teilnehmenden noch den teilnehmenden Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugewendet worden sind, dürfen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Sie dürfen den teilnehmenden Arbeitnehmern wertmäßig selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dem Arbeitgeber dafür entsprechende Betriebsausgaben entstanden sind - so das Finanzgericht Düsseldorf.

 

Im Streitfall waren damit weder die überzähligen Speisen und Getränke noch die überdimensionierten sonstigen Sachleistungen für den äußeren Rahmen (Kinderanimation, Live-Musik, Zelt etc.) den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendet worden. Denn sie haben durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

 

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hält die Freigrenze von 110 EUR im Jahr 2005 noch als sachgerecht und angemessen (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2011, Az. 11 K 908/10 L, Rev. unter VI R 7/11).

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Arbeitnehmer

Reisekosten: Kilometerpauschale von 0,30 EUR ist nicht zu beanstanden

In einigen Bundesländern wurde die pauschale Wegstreckenentschädigung für öffentlich Bedienstete ab 2009 auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Dies führt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft, die nur 30 Cent steuerfrei erhalten.

 

Die Reisekostenerstattungen an Landesbedienstete unterliegen von vornherein einer wesentlich stärkeren Überprüfung als Reisekostenerstattungen aus nicht öffentlichen Kassen. Sie werden zusätzlich von vorgesetzten Behörden und den Landesrechnungshöfen überwacht. Zudem steht es dem Steuerpflichtigen frei, bei Auswärtstätigkeiten höhere tatsächliche Kilometerkosten nachzuweisen und geltend zu machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist darüber hinaus der Ansicht, dass die in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Beträge auf einer sachverständigen Beurteilung und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten beruhen. Sie gelten die mit der Benutzung eines Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab. Mehr als die Berücksichtigung dieses durchschnittlichen Aufwands kann ein Steuerpflichtiger ohne weitere Nachweise nicht verlangen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

 

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat allerdings keine Revision zugelassen. Nach seiner Ansicht handelt es sich um eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung. Ist ein Steuerpflichtiger der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht realitätsgerecht ist, kann er die tatsächlichen Kosten ansetzen. Eine Grundrechtsverletzung kann der Bundesfinanzhof nicht erkennen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 10 K 1768/10; BFH, Beschluss vom 15.3.2011, Az. VI B 145/10).

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Verpflegungspauschale: Bei Fahrtätigkeit gilt keine Drei-Monats-Frist

Der Bundesfinanzhof kam unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Drei-Monats-Frist bei einer Fahrtätigkeit nicht gilt.

 

Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit sind nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Bei der Tätigkeit auf einem Schiff oder einem Fahrzeug liegt jedoch keine Tätigkeitsstätte in diesem Sinne vor (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 66/10).

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Abschließende Hinweise

Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert tritt in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

 

Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich nicht. Somit ist es unerheblich, ob die der Behinderung geschuldeten Mehrkosten z.B. im Rahmen eines Neubaus oder einer Mietwohnung entstehen.

 

Hinweis: Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen, sondern nur die auf der behindertengerechten Ausgestaltung beruhenden Mehrkosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 16/10).

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Verbindliche Auskunft: Gebührenpflicht ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Die Auskunftsgebühr ist selbst dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 EUR) und soweit sich ihre Höhe nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.

 

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene Stunde angesetzt.

 

Hinweis: Nach dem Gesetzentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft beschränkt werden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, sollen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags mehr anfallen (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. I R 61/10; BFH, Beschluss vom 30.3.2011, Az. I B 136/10; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Juni 2011

Im Monat Juni 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

 

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

 

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

 

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Riester-Verträge: Nachträgliche Eigenbeiträge sollen Zulagen retten

Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung u.a. auf Fälle, in denen gezahlte Riester-Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer unwissentlich oder aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet haben.

 

Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung.

 

Beispiel: Mittelbar zulageberechtigt ist beispielsweise eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Für ihren eigenen Riester-Vertrag muss sie keine Eigenbeiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig, z.B. nach der Geburt ihres Kindes, ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen. Ohne Einzahlung fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Zulagen wieder zurück.

 

Kommt es zu der Gesetzesänderung, hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, derartige Fälle großzügig zu behandeln. Folgende Vorgehensweise ist geplant:

 

  • Riester-Sparer werden darüber informiert, dass und wie sie ihre - oft geringen - Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Sie müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag zurückzahlen.

 

Für die Zukunft soll das Problem dadurch gelöst werden, dass ab 2012 alle Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Regierungsentwurf vom 4.5.2011; Mitteilung des BMF vom 4.5.2011).

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Unterhaltsaufwendungen: Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein angemessenes, eigengenutztes Wohnhaus unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist. Nach der Verwaltungsauffassung ist dies nicht vorgesehen.

 

Die Oberfinanzdirektion Münster weist aktuell darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung - nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder - im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll.

 

Hintergrund

 

Aufwendungen für den Unterhalt sind steuerlich begünstigt, wenn

 

  • eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, die sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, vorliegt,
  • kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht,
  • die unterhaltene Person bedürftig ist und
  • die sogenannte Opfergrenze nicht überschritten wird.

 

Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt.

 

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 8.004 EUR. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag jedoch um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Der Höchstbetrag erhöht sich ab 2010 um die Beiträge, die für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers aufgewendet werden (OFD Münster vom 20.4.2011, Kurzinfo ESt 10/2011; BFH-Urteil vom 30.6.2010, VI R 35/09).

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Vermieter

Nahe Angehörige: Vermietungsabsicht ist konkret nachzuweisen

Zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Mietvertrags gehört insbesondere die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass dieser in Geld bezahlt wird, er kann auch in Dienstleistungen bestehen.

 

In einem vom Finanzgericht Hessen entschiedenen Fall hatte der Sohn mehrmals kundgetan, dass die Vermietung an seine Eltern unentgeltlich erfolgt. Erstmals im Einspruchsverfahren hatte er behauptet, dass er von seinem Vater einen Mietzins in Form von nennenswerten Dienstleistungen erhalten habe. Für das Finanzgericht wirkten diese Aussagen jedoch wenig überzeugend. Da der Tatbestand der Einkünfteerzielung nicht erfüllt war, konnten die Werbungskostenüberschüsse bei der Einkommensteuerfestsetzung schließlich nicht berücksichtigt werden.

 

Hinweise

 

An Vertragsverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen. Die Vertragsverhältnisse sind steuerlich nämlich nur dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.

 

Zwar schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen (etwa im Bereich der Nebenabreden) die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags aus, jedoch müssen die mietvertraglichen Hauptpflichten von den Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sein.

 

Soll die Miete durch Arbeitsleistung beglichen werden, ist es nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hessen u.a. erforderlich, dass über den Wert der wechselseitigen Ansprüche (Mietzins einerseits und Arbeitsentgelt andererseits) von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über die Verrechnung der Ansprüche entsprechende Aufzeichnungen vorliegen (FG Hessen, Urteil vom 27.10.2010, Az. 3 K 646/06, 3 K 2511/06, rkr.).

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Kapitalanleger

Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Zwei Revisionen anhängig

Wer auf eine Steuererstattung lange warten muss, erhält auch Zinsen vom Finanzamt. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; er endet mit Bekanntgabe des Bescheides. Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 gehören diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.

 

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Dieser hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.

 

Hinweis: Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend angewendet werden darf, wird nun erneut der Bundesfinanzhof klären müssen. In geeigneten Fällen sollte unter Verweis auf die anhängigen Revisionen Einspruch eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof kann das Verfahren ruhen (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az. 5 K 3626/03 E, Rev. BFH Az. VIII R 1/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.1.2010, Az. 10 K 2720/09, Rev. BFH Az. VIII R 36/10).

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Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen verwertet werden

Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Köln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Das Finanzgericht stützt sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar sind und Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen können.

 

Hinweis: Durch den Beschluss hat erstmals ein Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt (FG Köln, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 14 V 2484/10; BVerfG vom 9.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Due Diligence-Kosten: Keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben

Bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen sind die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence regelmäßig den Anschaffungskosten zuzuordnen und somit keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

 

Hinweis: Unter Due Diligence versteht man die umfassende und systematische Analyse des Unternehmens, das Gegenstand des Erwerbs sein soll. Dabei geht es vor allem um die Aufdeckung von Risiken.

 

Im entschiedenen Fall behandelte eine deutsche Aktiengesellschaft Beratungskosten in Höhe von ca. 350.000 EUR, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden waren, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzgericht Köln hingegen beurteilte die Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten und folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach sind Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient.

 

Das Finanzgericht Köln stellte entscheidend darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due Diligence Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Die Annahme, ein Zielunternehmen eröffne einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel wie ein Kauf oder eine Verschmelzung vereinbart worden seien, hält das Finanzgericht Köln für lebensfremd.

 

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte gegen seine Entscheidung u.a. deshalb die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, weil die bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs jeweils zu Überschusseinkünften und nicht zu Gewinneinkünften ergangen sind. Da die Revision aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig (FG Köln, Urteil vom 6.10.2010, Az. 13 K 4188/07, rkr.).

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GEZ-Gebühren: Beruflich genutzte PCs sind nicht immer gebührenpflichtig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein privates Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, für das er Gebühren zahlt.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Urteilsbegründung zwar aus, dass ein internetfähiger PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig ist, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankommt. Im Urteilsfall handelte es sich bei dem internetfähigen PC des Freiberuflers nach Auffassung der Richter jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterliegt. Der Wortlaut des Ausnahmetatbestands spricht dafür, dass es nicht darauf ankommt, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt wird. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zugeordnet werden muss, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspricht nicht dem Grundsatz der Normklarheit.

Hinweis: Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.

 

Neues GEZ-Gebührenmodell ab 2013

 

Ab 2013 wird das jetzige GEZ-Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Haushalte haben ab dann monatlich 17,98 EUR zu zahlen - unabhängig davon, ob überhaupt Fernseher oder Radios vorhanden sind. Gewerbetreibende und Selbstständige werden ebenso zur Kasse gebeten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob Empfangsgeräte tatsächlich vorhanden sind.

 

Da sich die Betriebsstättenabgabe für Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, hat der Bund der Steuerzahler einen Service-Rechner (www.iww.de/sl53) ins Netz gestellt, mit dem Unternehmer ihre künftige Rundfunkbeitragsbelastung ermitteln können (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.4.2011, Az. 7 BV 10.443; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 21.4.2011).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Ist die Verlustverrechnung bei unterjährigem Beteiligungsverkauf möglich?

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Ungeklärt ist, wie die Verlustverrechnung bei einem unterjährigen Anteilseignerwechsel durchzuführen ist. Ein positives Signal haben das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Hessen gesetzt. Danach gilt die Verlustabzugsbeschränkung nicht für Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahres, die bis zum Beteiligungsverkauf angefallen sind.

 

Das Problem soll am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:

 

Zum 31.12.2009 verfügt die A-GmbH über einen Verlustvortrag in Höhe von 100.000 EUR. Am 30.09.2010 veräußert der Alleingesellschafter A seine Anteile an den neuen Gesellschafter B. Auf den 30.09.2010 stellt A einen Zwischenabschluss auf, der einen Gewinn von 100.000 EUR ausweist.

 

Strittig ist nun, ob der Verlustvortrag mit dem Gewinn verrechnet werden kann oder ob der Verlust infolge des schädlichen Beteiligungserwerbs untergeht.

 

Ansicht der Finanzverwaltung

 

Im Ergebnis behandelt die Verwaltung anteilige Gewinne und Verluste profiskalisch unterschiedlich:

 

  • Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, unterliegt ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung. Demzufolge gehen sowohl der Verlustvortrag als auch der anteilige unterjährige Verlust des bisherigen Anteilseigners unter.

 

Beachte: Der Verlust des Wirtschaftsjahres, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, wird von der Verwaltung grundsätzlich zeitanteilig aufgeteilt. Die Kapitalgesellschaft kann jedoch auch eine wirtschaftlich begründete andere Aufteilung (z.B. durch einen Zwischenabschluss) vornehmen.

 

  • Wird bis zum Beteiligungserwerb hingegen ein Gewinn erzielt, soll der bisherige Anteilseigner diesen nicht mit seinem Verlustvortrag verrechnen können, da der Gewinn bereits dem neuen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen sein soll.

 

In Bezug auf das Beispiel hat diese Sichtweise zur Konsequenz, dass der Verlustvortrag von 100.000 EUR vollständig untergeht und der Gewinn somit voll zu versteuern ist.

 

Rechtsprechung der Finanzgerichte

 

Das Finanzgericht Münster vertritt eine andere Meinung als die Verwaltung und stellt dabei auf den Sinn und Zweck der Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften sowie die Gesetzesbegründung ab, wonach die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben sollen. Demzufolge wird nur der Verlustabzug für einen nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel entstandenen Gewinn ausgeschlossen. Mit einem bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs entstandenen Gewinn kann der Verlustvortrag noch verrechnet werden.

 

Auch das Finanzgericht Hessen hat sich in einem aktuellen Beschluss gegen die Verwaltungsmeinung gestellt. Für das Finanzgericht Hessen ist eine konsequente Umsetzung des Verlustverrechnungsverbots nämlich nur dann gewährleistet, wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.

 

Hinweise

 

In geeigneten Fällen sollte gegen eine unterbliebene Verlustverrechnung Einspruch eingelegt werden. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster die Revision anhängig ist, kann das Verfahren ruhen. Zum Nachweis eines bis zum Anteilseignerwechsel angefallenen anteiligen Gewinns bietet es sich an, einen Zwischenabschluss aufzustellen.

 

Das Finanzgericht Hamburg ist sogar darüber hinaus der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

 

Beachte: In diesem Punkt besteht allerdings Uneinigkeit zwischen den Finanzgerichten. Für das Finanzgericht Sachsen ist es nämlich verfassungskonform, dass der Verlustabzug bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % entfällt (FG Münster, Urteil vom 30.11.2010, Az. 9 K 1842/10 K, Rev. unter BFH Az. I R 14/11; FG Hessen, Beschluss vom 7.10.2010, Az. 4 V 1489/10; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10; FG Sachsen, Urteil vom 16.3.2011, Az. 2 K 1869/10; BMF-Schreiben vom 4.7.2008, Az. IV C 7 - S 2745 a/08/10001, Rz. 31 ff.).

 

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Umsatzsteuerzahler

Reverse-Charge-Verfahren: Gilt ab 1. Juli auch für Lieferanten von Handys

Um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens, also die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, ausgedehnt. Mit Wirkung ab dem 1.7.2011 wurde nunmehr eine weitere Fallgruppe hinzugefügt, die insbesondere von Lieferanten von Mobilfunkgeräten zu beachten ist.

 

Im Detail betrifft die Neuregelung die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Bei den integrierten Schaltkreisen handelt es sich meist um hochwertige Bauteile von EDV-Geräten; z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten. Die bauteilebezogene Abgrenzung dürfte in der Praxis allerdings noch zu Problemen führen.

 

Um Kleinlieferungen nicht mit der Neuregelung zu belasten, wurde eine Umsatzgrenze von mindestens 5.000 EUR aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei „auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art“ abzustellen, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Bei der Anwendung dieser Regelung kommt es folglich auf den Betrag der Endrechnung und nicht auf den Betrag in einer - etwaigen - Anzahlungsrechnung an. Auch nachträgliche Entgeltminderungen werden ausgeblendet, um eine einfache Handhabung zu gewährleisten.

 

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft greift allerdings nur dann, wenn der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer ist. Bei Lieferungen an Nichtunternehmer - insbesondere also im typischen Einzelhandel - bleibt es demnach unabhängig vom Rechnungsbetrag bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers.

 

Hinweis: Ist die Neuregelung anzuwenden, darf der Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er muss stattdessen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Beim Leistungsempfänger fallen die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug zusammen (Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drs. 242/11 vom 6.5.2011).

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Vorsteuer aus laufenden Kosten trotz Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts

Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus laufenden Gebäudekosten - soweit sie mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen - auch dann möglich ist, wenn die Immobilie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.

 

Hat der Unternehmer z.B. wegen einer nichtunternehmerischen Gebäudenutzung keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Erwerbs- oder Errichtungsjahr vorgenommen, kann nach dem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs aber zumindest die Vorsteuer aus den laufenden Kosten beansprucht werden.

 

Hinweise

 

Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.

 

Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.

 

Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung (BFH, Beschluss vom 10.2.2011, Az. XI B 98/10; BFH-Urteil vom 28.2.2002, Az. V R 25/96).

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Arbeitgeber

Meldeverfahren: Ab 1.12.2011 ist der Tätigkeitsschlüssel neunstellig

In den letzten Jahren sind viele neue Ausbildungs- und Hochschulabschlüsse eingeführt oder an internationale Standards angepasst worden. Darüber hinaus sind neue Berufe mit eigenen Berufsbezeichnungen entstanden. Dies sind nur einige der zahlreichen Gründe, warum der auf den Meldungen zur Sozialversicherung anzugebende Tätigkeitsschlüssel an die aktuellen Entwicklungen angepasst wurde.

 

Der bisherige Tätigkeitsschlüssel

 

Der Arbeitgeber muss für versicherungspflichtig Beschäftigte Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Die Angaben über die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss er nach dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit machen. Die in Form von Schlüsselzahlen einzutragenden Angaben zur Tätigkeit umfassen bisher

 

  • die ausgeübte Tätigkeit (dreistellig),
  • die Stellung im Beruf und
  • die Ausbildung (jeweils einstellig).

 

Der neue Tätigkeitsschlüssel (TS 2010)

 

Ab 1.12.2011 ist der neue neunstellige Schlüssel in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) anzugeben.

 

Überblick über den Tätigkeitsschlüssel 2010:

 

Stelle 1 bis 5: Ausgeübte Tätigkeit: Die Schlüsselung erfolgt nach der „Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)“ und ist dem alphabetisch geordneten Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Maßgebend ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aktuell im Betrieb ausübt - auch wenn diese Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht.

 

Stelle 6: Höchster allgemein bildender Schulabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „4“ und „9“):

 

  • 1 = ohne Schulabschluss
  • 2 = Haupt-/Volksschulabschluss
  • 3 = mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
  • 4 = Abitur/Fachabitur
  • 9 = Abschluss unbekannt

 

Stelle 7: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „6“ und „9“):

 

  • 1 = ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
  • 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
  • 3 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss
  • 4 = Bachelor
  • 5 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
  • 6 = Promotion
  • 9 = Abschluss unbekannt

 

Stelle 8: Arbeitnehmerüberlassung (gültige Schlüssel „1“ und „2“):

 

  • 1 = nein
  • 2 = ja

 

Stelle 9: Vertragsform (gültige Schlüssel „1“ bis „4“):

 

  • 1 = Vollzeit, unbefristet
  • 2 = Teilzeit, unbefristet
  • 3 = Vollzeit, befristet
  • 4 = Teilzeit, befristet

 

Für den Arbeitgeber bedeutet der Umstieg, dass er die Personenstammdaten der Beschäftigten ändern muss. Darüber hinaus muss er vor jeder Meldung prüfen, ob die Schlüsselzahl des Beschäftigten noch zutrifft. Ändert sich etwas, muss er die neue Schlüsselzahl ermitteln. Das gilt insbesondere für die Jahresmeldung.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Der neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem 1.12.2011 für alle DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung verbindlich. Für Entgeltmeldungen mit Zeitraum-Ende 1.12.2011 und später sowie für Anmeldungen mit Zeitraum-Beginn ab 1.12.2011 gilt der neunstellige Tätigkeitsschlüssel. Dasselbe gilt für die Jahresmeldungen 2011.

 

Meldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn bis zum 30.11.2011 sind mit dem derzeit gültigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu versehen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Meldung eingereicht wird.

 

Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite weiterführende Information kostenlos bereitgestellt (www.iww.de/sl54). Beispielsweise finden Arbeitgeber ein Handbuch mit Informationen zum neuen Tätigkeitsschlüssel sowie Vorschläge zum Vorgehen bei der Umstellung im eigenen Betrieb. Ergänzt wird das Handbuch um Musterformulare u.a. im Word- und Excel-Format (Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 7.3.2011).

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Minijobs: Verdienstgrenze wird durch Tankgutscheine nicht überschritten

Werden die formalen Voraussetzungen eingehalten, handelt es sich bei einem Tankgutschein um einen Sachbezug, auf den die 44-EUR-Freigrenze anzuwenden ist. Das heißt: Die 400-EUR-Grenze wird mit einem Tankgutschein von bis zu 44 EUR nicht überschritten.

 

Hinweis: Nicht zulässig wäre es, den Monatsverdienst eines Minijobbers um 44 EUR zu kürzen und anstelle dessen einen Tankgutschein zu gewähren. Denn der Sachbezug ist nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

 

Hintergrund

 

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheinen um Barlohn oder eine Sachzuwendung handelt. Die Kernaussagen in Kürze:

 

  • Entscheidungserheblich ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann - Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten.

 

  • Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09, Az. VI R 41/10, Az. VI R 40/10, Az. VI R 21/09, Az. VI R 26/08).

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Arbeitnehmer

Bescheid kann bei falscher Datenübertragung berichtigt werden

Der Einkommensteuerbescheid wird grundsätzlich bestandskräftig, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist. Etwaige Änderungen sind dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Änderungsmöglichkeit besteht beispielsweise, wenn - wie im Fall des Finanzgerichts Münster - eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

 

Im Streitfall erklärte ein Ehepaar in seiner Steuererklärung den Arbeitslohn in zutreffender Höhe und fügte zum Nachweis die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber bei. Den erklärten Arbeitslohn berücksichtigte das Finanzamt allerdings nicht, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den zu niedrigen Werten, die die Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatten.

 

Bei einer Routineprüfung bemerkte das Finanzamt, dass es auf fehlerhaft übermittelte Daten zurückgegriffen bzw. nicht übermittelte Steuerdaten außer Acht gelassen hatte. Infolgedessen berichtigte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten der Eheleute wegen offenbarer Unrichtigkeiten - zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der fehlerhaft übermittelten Daten sei nämlich ein rein mechanischer Fehler, der eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides ermöglicht.

 

Hinweis: Anders wäre der Fall zu lösen gewesen, wenn ein Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorgelegen hätte. Ein bewusstes Abweichen von den erklärten Angaben lag aber nicht vor (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4239/07 E).

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Doppelte Haushaltsführung: Zum Nachweis des Lebensmittelpunkts

Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird eine steuerbegünstigte doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.

 

Hinweis: Die Vorlage einer Meldebescheinigung reicht nicht aus, weil sie nichts über die tatsächlichen Wohnverhältnisse aussagt. Benötigt werden Beweismittel, wie z.B. Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort und Zeugenaussagen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2010, Az. 5 K 5230/07).

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Dienstreisen: Verfassungsbeschwerde zur Kilometerpauschale anhängig

In einigen Bundesländern (z.B. Bayern und Hessen) können Angestellte im öffentlichen Dienst eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 35 Cent pro Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Demgegenüber erhalten Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft nur 30 Cent steuerfrei. Ob ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss vorliegt, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

 

Hinweis: Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte sich der Kläger zunächst an das Finanzgericht Baden-Württemberg gewandt und gegen das ablehnende Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben. Der Bundesfinanzhof hatte diese schließlich zurückgewiesen. Nun hat der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde eingelegt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 10 K 1768/10; BFH, Beschluss vom 15.3.2011, Az. VI B 145/10; Verfassungsbeschwerde: Az. 2 BvR 1008/11).

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Abschließende Hinweise

Aufsichtsratsmitglied: Zahlungen durch Vorstand ist vorher zuzustimmen

Soll ein Aufsichtsratsmitglied durch den Vorstand Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat erhalten, muss der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmen.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. weist darauf hin, dass die Zahlung auch dann pflichtwidrig bleibt, wenn sie vom Gesamtaufsichtsrat nachträglich genehmigt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Aufsichtsratsmitglied als Mitglied des Kontrollgremiums vom Vorstand beeinflusst wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.2.2011, Az. 5 U 30/10).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Juli 2011

Im Monat Juli 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.7.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.7.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 11.7.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 8.7.2011.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

 

Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese enge Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nunmehr aufgegeben.

 

Derartige Aufwendungen sind allerdings nur dann begünstigt, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.

 

Hinweis: Die Aufwendungen wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit sie die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen (BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10).

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Arbeitszimmer: Trotz erheblicher privater Mitbenutzung absetzbar?

Das Finanzgericht Köln hat ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Danach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich berücksichtigt werden.

 

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum - und bekam vor dem Finanzgericht Köln grundsätzlich recht. Damit widersprechen die Richter der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

 

Auch gemischt veranlasste Reisekosten sind aufteilbar

 

Das Finanzgericht Köln stützt seine Sichtweise auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009, wonach gemischt veranlasste Reisekosten aufgeteilt werden können. Daraus schlussfolgert das Finanzgericht, dass auch für den Bereich des Arbeitszimmers eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Teil grundsätzlich zulässig ist.

 

Revision anhängig

 

Da das Finanzgericht Baden-Württemberg erst kürzlich eine entsprechende Aufteilung abgelehnt hat, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mittlerweile ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden können.

 

Weitere Voraussetzungen bleiben unberührt

 

Von dem Urteil unberührt bleiben die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig. Bis zu 1.250 EUR jährlich sind die Aufwendungen abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az. 10 K 4126/09, Rev. BFH Az. X R 32/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, Az. 7 K 2005/08; BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06).

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Bundesrat lehnt Steuererleichterungen vorerst ab

Der Bundesrat hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011, mit dem u.a. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 80 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden soll, vorerst gestoppt. Auf Kritik stieß beispielsweise die vorgesehene Möglichkeit der gemeinsamen Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinander folgende Jahre.

 

Ebenfalls nicht zugestimmt wurde dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, wodurch Aufwendungen für energetische Sanierungen entweder über Abschreibungen (Vermieter) oder durch einen Sonderausgabenabzug (Selbstnutzer) steuerlich gefördert werden sollen.

 

Hinweis: Nun wird sich wohl der Vermittlungsausschuss mit den Steuerplänen beschäftigen müssen (Bundesrat vom 8.7.2011, Drs. 360/11(B), Drs. 390/11(B)).

 

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Vermieter

Leerstand: Vermietungsbemühungen plausibel nachweisen

Das Finanzamt lässt den Werbungskostenabzug für die Dauer des Leerstands nur dann zu, wenn der Vermieter seine Vermietungsbemühungen plausibel nachweisen kann.

 

In einem vom Finanzgericht Thüringen entschiedenen Fall wohnte die Eigentümer-Familie im 2. Obergeschoss. Nach einer umfangreichen Sanierung zogen die Eltern in das 1. Obergeschoss des Hauses. Die Kinder blieben im 2. Obergeschoss wohnen. Die Sanierungsaufwendungen machten die Eltern als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte das Finanzgericht Thüringen jedoch ab, da es keine nachhaltigen Vermietungsversuche erkennen konnte.

 

Zu dieser Ansicht gelangte das Finanzgericht u.a. deshalb, weil sich die Vermietungsbemühungen nur auf zwei Zeitungsanzeigen und einige, nicht bewiesene Aushänge in einem Supermarkt beschränkten. Darüber hinaus ließen die Anzeigen wichtige Informationen zu Lage, Größe, Preis und Ausstattung der Wohnung vermissen.

 

Hinweis: Steht eine Immobilie längere Zeit leer, sollte ein Hausbesitzer bei vergeblichen Vermietungsbemühungen besonders intensiv darauf hinwirken, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nämlich gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (FG Thüringen, Urteil vom 3.11.2010, Az. 3 K 285/10; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Zum Zinslauf bei Aufgabe der Investitionsabsicht

Das Finanzgericht Niedersachsen hat der Finanzverwaltung wieder einmal „eine Abfuhr erteilt“ und bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt.

 

Anders als die Finanzverwaltung stuft das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis ein. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Verwaltung beginnt der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.

 

Hinweis: Ob sich wirklich eine Zinsersparnis ergeben wird, bleibt vorerst abzuwarten. Die Verwaltung hat gegen die nicht zugelassene Revision nämlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs an ihrer Sichtweise festhalten. Somit sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt werden.

 

Zum Hintergrund

 

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

 

Die Frist, in der das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, NZB BFH Az. IV B 87/11).

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Betriebsprüfungsordnung: Zeitnahe Betriebsprüfung kommt in 2012

Der Bundesrat hat der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung am 8.7.2011 zugestimmt. Damit liegen für Anordnungen nach dem 1.1.2012 erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung vor.

 

Durch die Änderung der Betriebsprüfungsordnung kann das Finanzamt Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen besteht nicht.

 

Hinweis: Die Gegenwartsnähe kann dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Prüfungszeitraum den letzten Veranlagungszeitraum umfasst, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Es können aber durchaus auch mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume geprüft werden (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, Drs. 330/11(B) vom 8.7.2011).

 

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Abzugsverbot: Aufwendungen für „Jaguar E-Type“ nicht absetzbar

Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche genutzt wird. Aufwand dieser Art ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, für den ein Abzugsverbot gilt.

 

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als ähnlichen Zweck an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die genannten Aufwendungen.

 

Hinweis: Eine Ausnahme vom Abzugsverbot kommt laut Gericht selbst dann nicht in Betracht, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden. Da gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2011, Az. 6 K 2473/09, NZB BFH Az. I B 42/11).

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Jede fünfte Gemeinde erhöht in 2011 den Hebesatz

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat die Ergebnisse seiner diesjährigen Hebesatzumfrage veröffentlicht, die die standortpolitisch wichtigen mittleren und größeren Städte und Gemeinden erfasst. Danach erhöhen in diesem Jahr 20 % der großen Gemeinden die Gewerbesteuer und sogar 32 % die Grundsteuer B. Eine so starke Anhebung hatte es zuletzt 1992/1993 gegeben (DIHK, Mitteilung vom 4.7.2011).

 

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sofort abziehbar

Die Grunderwerbsteuer, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entsteht, stellt keine Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile dar, sondern kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall musste eine GmbH Grunderwerbsteuer auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zum Teil durch eine Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH. Der Bundesfinanzhof ließ für die durch die Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer den sofortigen Betriebsausgabenabzug zu.

 

Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs.

 

Zum Hintergrund

 

Der Grunderwerbsteuer unterliegen im Wesentlichen Kaufverträge, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Aber auch andere Rechtsgeschäfte können Grunderwerbsteuer auslösen. Vereinigen sich - z.B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile - mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuer zahlen (BFH-Urteil vom 20.4.2011, Az. I R 2/10).

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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Zum Sacheinlagenverbot

Das Sacheinlagenverbot gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Im entschiedenen Fall war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 EUR im Handelsregister eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 EUR. Dabei sollte das erhöhte Kapital durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung ab. Der Bundesgerichtshof hingegen hielt die beabsichtigte Sacheinlage für zulässig.

 

Aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass das Sacheinlagenverbot bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht auf die Gründung beschränkt ist, sondern auch während des Bestehens der Gesellschaft anzuwenden ist. Eine Ausnahme macht der Bundesgerichtshof aber, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital durch eine Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage so erhöht, dass es das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH in Höhe von 25.000 EUR erreicht oder übersteigt.

 

Hinweis: Der Bundesgerichtshof macht zudem deutlich, dass die Zulässigkeit der Erhöhung des Stammkapitals auf das Mindeststammkapital der normalen GmbH im Wege der Sacheinlage nichts daran ändert, dass der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt wird. Dies hat zur Folge, dass bis dahin die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) weiter gelten.

 

Zum Hintergrund

 

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

 

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen" GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

 

Hinweis: Infolge der geringen Haftungsmasse verlangen Banken, Kunden und Lieferanten oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter. Kapitalbeschaffungen fallen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in vielen Fällen schwer (BGH-Urteil vom 19.4.2011, Az. II ZB 25/10).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Ist-Besteuerung: Wird die Umsatzgrenze dauerhaft angehoben?

Zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Bundesrat am 17.6.2011 Stellung bezogen und dabei u.a. angeregt, die für die Ist-Besteuerung maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR um ein Jahr zu verlängern.

 

Zum Hintergrund

 

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

 

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Umsatzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Ab 2012 soll die Grenze wieder auf 250.000 EUR gesenkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.

 

Stellungnahme des Bundesrates

 

Der Bundesrat schlägt vor, die derzeit geltende Grenze um ein Jahr zu verlängern. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anhebung geprüft werden.

 

Allerdings soll auch beraten werden, ob der Spielraum der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeschöpft werden sollte. Danach besteht bei Ist-versteuernden Unternehmern die Möglichkeit, auch den Vorsteuerabzug nach Ist-Besteuerungsprinzipien - also nicht bereits bei Leistungsbezug, sondern erst bei Zahlung - zu gewähren.

 

Hinweis: Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Länder, die Umsatzgrenze über das Jahr 2011 hinaus bei 500.000 EUR zu belassen und befürwortet darüber hinaus, die bestehende Regelung dauerhaft fortzuführen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.6.2011, Drs. 253/11(B); Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.6.2011, Drs. 17/6263).

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Die Vergabe ist kostenlos

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern kostenfrei erfolgt. Zurzeit im Umlauf befindliche Schreiben, die eine kostenpflichtige „innergemeinschaftliche Registrierung“ anbieten, stammen weder vom Bundeszentralamt für Steuern noch von einer anderen amtlichen Stelle (BZSt, Mitteilung vom 29.6.2011).

 

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Arbeitgeber

Sozialausgleich 2012: Zahlreiche zusätzliche Pflichten für die Arbeitgeber

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben über die beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Sozialausgleichs beraten und ihre Ergebnisse in einem 46 Seiten starken Rundschreiben zusammengefasst. Einige Eckpunkte des Rundschreibens sind nachfolgend aufgeführt.

 

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 wurde im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt.

 

Seit dem 1.1.2011 dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge ausschließlich einkommensunabhängig erheben. Eine eventuelle finanzielle Überforderung des Mitglieds wird im Rahmen des Sozialausgleichs berücksichtigt. Ein Anspruch besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt.

 

Da sich der Sozialausgleich nicht an dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse orientiert, können auch Mitglieder von Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag oder einen geringeren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben, vom Sozialausgleich profitieren.

 

Beispiel

 

  • Monatliche beitragspflichtige Einnahmen = 850 EUR
  • Belastungsgrenze (850 EUR x 2 %) = 17 EUR
  • Kassenindividueller Zusatzbeitrag = 21 EUR

 

Angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 9 EUR, so ergibt sich kein Überforderungsbetrag, da die Belastungsgrenze von 17 EUR nicht überschritten wird.

 

Würde der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen 19 EUR betragen, ergibt sich ein Überforderungsbetrag von 2 EUR und somit auch ein Anspruch auf Sozialausgleich.

 

Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags

 

Für das Jahr 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass für Zeiträume bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Ein Anspruch auf Sozialausgleich kann sich folglich erstmals für Zeiten ab dem 1.1.2012 ergeben. Dies hängt nicht zuletzt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, der mit Ausnahme für 2011 jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Jahr festgelegt wird.

 

Neue GKV-Monatsmeldung

 

Von 2012 an obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs grundsätzlich den den Krankenversicherungsbeitrag abführenden Stellen, also regelmäßig den Arbeitgebern. Die Krankenkassen werden eine zentrale koordinierende Funktion einnehmen.

 

Nach den Ausführungen im Rundschreiben der Rentenversicherungsträger ergeben sich bei den Meldeverfahren zahlreiche Neuerungen. Beispielsweise werden die melderechtlichen Vorschriften zum 1.1.2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse monatliche Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstatten muss (GKV-Monatsmeldung), wenn

 

  • der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig begleichen kann,
  • bei Mehrfachbeschäftigungen,
  • für unständig Beschäftigte,
  • in Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt.

 

Hinweis: Da mit der Durchführung des Sozialausgleichs ab 2012 zu rechnen ist, sollten die entsprechenden Vorarbeiten rechtzeitig durchgeführt werden (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Sozialausgleich vom 7.4.2011; Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010, BGBl I 10, 2309).

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Auszubildende benötigen für 2011 keine Lohnsteuerkarte

Für alle, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die erstmalig benötigte Lohnsteuerkarte. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

 

Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die Erklärung des Auszubildenden dient als Beleg.

 

Der Auszubildende erspart sich dadurch den Weg zum Finanzamt, das ihm ansonsten eine sogenannte Ersatzbescheinigung ausstellen würde. Auszubildende, die verheiratet sind bzw. Kinder haben, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese ihrem Arbeitgeber vorlegen.

 

Hinweis: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte, die letztmalig für das Jahr 2010 hergestellt wurde, wird bekanntlich durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Ab dem Jahr 2012 werden dann die Informationen - Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit -, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt, in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt (OFD Koblenz, Mitteilung vom 30.6.2011).

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Arbeitnehmer

Umzugskosten: Neue Pauschalen ab August 2011

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. August 2011 erhöht.

 

Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2010. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

 

Sonstige Umzugskosten:

 

  • Verheiratete: ab 1.1.2010: 1.271 EUR, ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR

 

  • Ledige: ab 1.1.2010: 636 EUR, ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR

 

  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2010: 280 EUR, ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR

 

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

 

  • ab 1.1.2010: 1.603 EUR, ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR

 

 

Hinweis 1: Höhere beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden.

 

Hinweis 2: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kann bei einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden.

 

Zum Hintergrund

 

Umzugskosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn

 

  • sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,

 

  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),

 

  • der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

 

Eine erhebliche Entfernungsverkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert. Die Zeitersparnis kann mittels Routenplaner nachgewiesen werden.

 

Neben den sonstigen Umzugskosten sind darüber hinaus weitere Kosten abzugsfähig, wie z.B. die Transportkosten für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung.

 

Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007).

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Mehrere Einsatzorte sind nicht zwingend regelmäßige Arbeitsstätten

Ein Sparkassenmitarbeiter, der als Personalreserve (Springer) in insgesamt 14 Filialen eingesetzt wird, hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten des Steuerzahlers entschieden.

 

In einem derartigen Fall ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, sich auf die Beschäftigungssituation einzustellen und durch geeignete Maßnahmen seine Fahrtkosten zu mindern. Dies gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige - wie im Urteilsfall - erst am jeweiligen Morgen von der Zentrale erfährt, in welche Filiale er sich zu begeben hat. Insgesamt fehlt es an der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.

 

Folge: Für den Springer stellen nur die Fahrten zu der Filiale, die die Einsätze koordiniert, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dar. Die Fahrten zu den übrigen Filialen kann er als Dienstreisen mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und zusätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn die entsprechenden Abwesenheitszeiten überschritten sind.

 

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.4.2011, Az. 3 K 169/10).

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Abschließende Hinweise

Für Eltern: Krankenversicherungsbeiträge der Kinder steuerlich absetzen

Tragen Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres steuerlich zu berücksichtigenden Kindes, können sie die Beiträge seit 2010 in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Was sich auf den ersten Blick recht einfach anhört, wirft in der Praxis Fragen auf.

 

Wenn die Eltern die Beiträge nachweislich von ihrem Konto abbuchen lassen, ist es offensichtlich, dass sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Nicht so einfach ist es aber, wenn bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindern die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derzeit wird auf Bund-Länder-Ebene geklärt, ob es darauf ankommt, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich bezahlt haben oder ob es bereits genügt, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllen.

 

Beachte: Die Oberfinanzdirektion Münster hat ihre Finanzämter angewiesen, die Bearbeitung etwaiger Einsprüche und Änderungsanträge zurückzustellen, bis eine Lösung gefunden wurde. Auf eine sofortige Entscheidung zu drängen lohnt sich nicht, da ansonsten eine Einspruchsentscheidung droht, die nur mit einer Klage angefochten werden kann.

 

Hinweis: Machen die Eltern die Aufwendungen geltend, scheidet ein Abzug dieser Beiträge bei dem Kind aus. Grundsätzlich ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe Auswirkung ergeben würde (OFD Münster vom 25.5.2011, Kurzinfo ESt 14/2011).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat August 2011

Im Monat August 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Umsatzsteuer bis zum 10.8.2011.

 

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Lohnsteuer bis zum 10.8.2011.

 

Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.

 

Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.

 

Bitte beachten Sie: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2011* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2011* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

 

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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Übungsleiter: Verluste auch bei Einnahmen unter 2.100 EUR anzuerkennen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dürfen Übungsleiter Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann steuermindernd geltend machen, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit unterhalb des Übungsleiterfreibetrags liegen.

 

Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 2.100 EUR jährlich. Bei der Frage, ob die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) steuerlich berücksichtigt werden können, müssen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden.

 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen nur dann steuerlich absetzbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR übersteigen. Liegen die Einnahmen hingegen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, gewährt die Finanzverwaltung - unabhängig von der Höhe der Aufwendungen - keinen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dieser Auffassung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun aber widersprochen.

 

Der entschiedene Sachverhalt

 

Im zugrunde liegenden Fall erzielte ein nebenberuflich tätiger Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR, denen Betriebsausgaben von 2.417,30 EUR gegenüberstanden. Den sich hieraus ergebenen Verlust von 1.289,30 EUR erkannte das Finanzamt nicht an, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingegen schon.

 

Begründung des Finanzgerichts

 

Mit der gesetzlichen Regelung zum Übungsleiterfreibetrag soll eine generelle Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher erreicht werden, keinesfalls eine Schlechterstellung. Deshalb muss auch, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich sein. Nur ein solches Ergebnis wird dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht.

 

Hinweis: Die Verwaltung hat gegen diese Entscheidung keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. In vergleichbaren Fällen sollten sich die Steuerzahler auf dieses Urteil und ein sinngemäßes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg berufen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2011, Az. 2 K 1996/10; FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2007, Az. 7 K 3121/05 B).

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Solidaritätszuschlag ist zumindest bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war bis 2007 verfassungsgemäß. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren dient der Solidaritätszuschlag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Einheit.

 

Hinweis: Die Urteile enthalten für die Steuerzahler aber einen kleinen Silberstreif am Horizont: Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung darf der Solidaritätszuschlag laut Bundesfinanzhof nämlich nicht werden (BFH-Urteile vom 21.7.2011, Az. II R 50/09; Az. II R 52/10).

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Außergewöhnliche Belastungen: Kontraststarkes TV-Gerät nicht absetzbar

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar wegen einer Sehkrafteinschränkung der Frau ein sehr kontraststarkes Fernsehgerät. Die Aufwendungen erklärten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen - letztlich aber ohne Erfolg.

 

Die Kosten für ein Fernsehgerät rechnen zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch bei einem besonders kontraststarken Modell. Die Kontraststärke ist nämlich ein gängiges Qualitätsmerkmal eines Fernsehgerätes.

 

Hinweis: Eine außergewöhnliche Belastung lag schließlich auch deshalb nicht vor, weil den Eheleuten durch den Erwerb des Fernsehgerätes keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, Az. 2 K 1855/10).

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Vermieter

 

Aussicht auf Schuldzinsenabzug nach Verkauf der Mietimmobilie

Die Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommen Darlehen ausreicht, beschäftigt weiter die Finanzgerichte. Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg einen entsprechenden Abzug abgelehnt hat und damit die Meinung der Finanzverwaltung bestätigt, macht das Finanzgericht Düsseldorf den Steuerpflichtigen Hoffnung und hat in einem aktuellen Fall die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt.

 

Für das Finanzgericht Düsseldorf bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Die Richter stützen diese Einschätzung u.a. darauf, dass der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Des Weiteren verweist das Finanzgericht auf namhafte Stimmen der Fachliteratur, die ebenfalls Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung äußern.

 

Zum Hintergrund

 

Auslöser ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Danach können Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt diese Rechtsprechung derzeit aber nicht auf Fälle, in denen eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird (FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.5.2011, Az. 9 V 1474/11 A (F); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07, Rev. BFH Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08; OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A - 17 - St 214).

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Kapitalanleger

Lebensversicherungen noch in 2011 abschließen

Wer mit dem Gedanken spielt, eine Lebensversicherung abzuschließen, sollte mit seiner Entscheidung nicht mehr allzu lange warten. Denn bei einem Vertragsabschluss ab 2012 müssen zwei Nachteile in Kauf genommen werden:

 

  • Für Neuverträge, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, beträgt der Garantiezins nur noch 1,75 %. Erfolgt der Abschluss noch in 2011, werden immerhin 2,25 % garantiert.

 

  • Ein weiterer Aspekt, der für einen Vertragsabschluss in 2011 spricht, hängt mit der Besteuerung in der Auszahlungsphase zusammen. Bei Verträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Wird der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen, erhöht sich die Altersgrenze auf 62 Jahre.

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Elektronische Bilanz: Wird der Start um ein weiteres Jahr verschoben?

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die elektronische Übermittlung de facto um ein weiteres Jahr verschoben werden soll.

 

Ursprünglich sollten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Aufgrund von organisatorischen und technischen Schwierigkeiten wurde die Einführung jedoch um ein Jahr verschoben. Zu Erprobungszwecken wurde im ersten Halbjahr 2011 eine Pilotphase durchgeführt.

 

In dem nun überarbeiteten Entwurf heißt es, dass die elektronische Übermittlung erstmals für Wirtschaftsjahre gelten soll, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Dies ist bekannt. Neu ist indes, dass es im Erstjahr nicht beanstandet werden soll, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch würde die Einführung damit erneut um ein Jahr verschoben, sodass die Jahresabschlüsse zum 31.12.2012 noch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden können.

 

Beachte: Derzeit wird über die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“ diskutiert. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte es die Verwaltung also beanstanden, wenn der Jahresabschluss zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird.

 

Hinweis: Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Klarstellung nachkommen und letztendlich eine eindeutige Formulierung wählen würde. Das endgültige Schreiben soll Ende August 2011 fertiggestellt werden.

 

Zum Hintergrund

 

Bereits Anfang 2010 hatte sich die Finanzverwaltung zur standardmäßigen elektronischen Übermittlung geäußert und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.

 

Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung soll grundsätzlich nach der Kerntaxonomie erfolgen (Taxonomie = Datenschema für Jahresabschlussdaten). Die Kerntaxonomie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Abweichend hiervon wurden für bestimmte Wirtschaftszweige Branchentaxonomien erstellt. Hierzu gehören z.B. Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen.

 

Für den Unternehmer wird die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem höheren Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein. Auch wenn die erstmalige Anwendung erst für Jahresabschlüsse zum 31.12.2013 verbindlich sein sollte, ist eine zeitnahe Umsetzung ratsam. Für die notwendigen Vorbereitungen wird nämlich eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.

 

Für die Finanzverwaltung liegen die Vorteile auf der Hand. Denn durch die aufbereiteten Jahresabschlussdaten werden die Auswertungs- und Analysemöglichkeiten deutlich verbessert (BMF-Schreiben im Entwurf vom 1.7.2011, Az. IV C 6 - S 2133-b/11/10009; DStV, Mitteilung vom 13.7.2011).

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Überentnahmen: Schuldzinsen für Umlaufvermögen nicht privilegiert

Der Bundesfinanzhof hat die Meinung der Verwaltung bestätigt, wonach die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen bei hohen Privatentnahmen auch dann nur gekürzt abziehbar sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen. Allerdings dürften aus Gründen des Vertrauensschutzes vor dem 1.1.1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden.

 

Zum Hintergrund

 

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

 

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

 

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

 

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

 

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Hinweis: Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung ausdrücklich klarstellt, gilt diese Ausnahme indes nicht für den Zinsaufwand, der auf ein bei der Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfällt. Begünstigt sind demnach nur Aufwendungen für betriebliche Investitionen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 23.3.2011, Az. X R 28/09).

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Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

 

Zum Hintergrund

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber das sogenannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 EUR betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld - anders als das Zwangsgeld - auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (BFH-Beschluss vom 16.6.2011, Az. IV B 120/10).

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Steuererleichterungen aufgrund der EHEC-Epidemie

Durch die Epidemie EHEC werden viele betriebliche Existenzen bedroht. Denn trotz der Entwarnung zeigen Kunden bei bestimmten Lebensmitteln immer noch extreme Kauf- und Verzehrzurückhaltung. Die Umsatz- und Gewinneinbrüche wegen EHEC ziehen sich durch alle Branchen. Auf Antrag gibt es für betroffene Unternehmen jedoch steuerliche Erleichterungen.

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung steuerliche Erleichterungen für Gemüsebauern versprochen. Auf Antrag sollen die von der EHEC-Epidemie betroffenen Land- und Forstwirte unbürokratisch großzügige Stundungen und andere steuerliche Vergünstigungen erhalten.

 

Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt die steuerlichen Erleichterungen streng genommen nur Land- und Forstwirten, die Gemüse anbauen, in Aussicht. Dennoch sollten alle von der EHEC-Epidemie betroffenen Unternehmen steuerliche Erleichterungen beim Finanzamt beantragen. Entscheidend ist dabei, dass die finanziellen Nachteile wegen EHEC plausibel nachgewiesen werden. Vor allem folgende Vergünstigungen können beantragt werden:

 

  • Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern,
  • Stundung fälliger Steuern, wobei für den Zeitraum vom 26.5.2011 bis 30.9.2011 auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden soll,
  • Anpassung von Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Steuern.

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern fordert die Sachbearbeiter in den Finanzämtern zwar dazu auf, keine allzu strengen Anforderungen an die Nachweise zu stellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten jedoch Nachweise für die betrieblichen Schäden aufbewahrt werden. Zu denken ist z.B. an Fotos von den Lebensmitteln, die vernichtet werden mussten.

 

Nachweise, dass Umsatz und Gewinn durch die EHEC-Krise eingebrochen sind, sollten auch wegen möglicher Betriebsprüfungen geführt werden. Denn bei der Prüfung von Restaurants oder von Gemüsehändlern kalkuliert der Betriebsprüfer nach, ob das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und den Verkaufserlösen stimmig ist. Mussten wegen EHEC zahlreiche Lebensmittel vernichtet werden, läuft die Kalkulation regelmäßig aus dem Rahmen.

 

Hinweis: Aktuell haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder Erleichterungen in Aussicht gestellt. Werden z.B. bis zum 31.10.2011 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern gestellt, sind an die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.10.2011 fälligen Steuern sind besonders zu begründen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 7.6.2011, Az. S 1915.1.1-7/2 St 32; Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der EHEC-Epidemie, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.8.2011).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Ringweise Anteilsveräußerungen sind nicht rechtsmissbräuchlich

Die ringweise Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Verlustrealisierung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Veräußerung jeweils an einen Mitgesellschafter erfolgt und die Gesellschafter nach der Transaktion jeweils in gleicher Höhe wie zuvor beteiligt sind.

 

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vielmehr heraus, dass es dem Steuerpflichtigen freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegen keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, sind Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

 

Hinweis: Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. IX R 40/09).

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Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerfalle bei Einbehalt für Frühstück beseitigt

Behält der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter für ein Frühstück anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mehr als den Sachbezugswert von 1,57 EUR ein, unterstellte die Oberfinanzdirektion Rheinland in einem Schreiben aus Februar 2011 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Auffassung hat sie aber nach nur rund drei Monaten wieder aufgegeben.

 

Beispiel

 

Arbeitgeber A erstattet einem Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit die Kosten für Hotel und Frühstück. Für die Frühstücksgestellung behält A einen Betrag von 4,80 EUR ein.

 

Lösung (alte Auffassung): Die Frühstücksgestellung erfolgt als entgeltliche sonstige Leistung. Da der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt, beträgt die Bemessungsgrundlage 4,03 EUR (4,80 EUR/1,19). Demzufolge muss A 0,77 EUR (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen.

 

Lösung (neue Auffassung): Für die Frühstücksgestellung erfolgt auch dann keine Umsatzbesteuerung, wenn A einen höheren Betrag als den amtlichen Sachbezugswert von 1,57 EUR einbehält (OFD Rheinland, Kurzinformation USt Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, aktualisiert am 30.5.2011).

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Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an den CMR-Frachtbrief

Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch einen sogenannten CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.

 

Begründung des Bundesfinanzhofs: Da die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung auf eine derartige Unterzeichnung bei der steuerrechtlichen Bestätigung eines Drittlandsgeschäftes verzichtet, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, die steuerrechtliche Anerkennung eines EU-Geschäfts hiervon abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 17.2.2011, Az. V R 28/10).

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Arbeitgeber

ELENA-Verfahren wird schnellstmöglich eingestellt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich darauf verständigt, das ELENA-Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Der Grund liegt in der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich geboten ist, in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird.

 

Die bisher gespeicherten Daten sollen unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. In Kürze soll ein Entwurf für ein Aufhebungsgesetz vorgelegt werden.

 

Zum Hintergrund

 

Seit 2010 müssen jeden Monat teilweise hochsensible Arbeitnehmer-Daten an eine zentrale Speicherstelle gemeldet werden. Mithilfe dieser Daten sollte die Arbeitgeberverpflichtung zur Ausstellung von Entgelt- bzw. Lohnbescheinigungen durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Anträge auf Sozialleistungen sollten so beschleunigt werden (Gemeinsame Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.7.2011).

 

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Krankheit im Urlaub: Die Regeln im Überblick

Eine Krankheit im Urlaub fällt nicht automatisch nur in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Das Bundesurlaubsgesetz regelt vielmehr genau, was in diesen Fällen gilt.

 

Grundsatz

 

Grundsätzlich werden Krankheitstage während des Erholungsurlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Allerdings gelten hierfür die folgenden Voraussetzungen:

 

  • Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein. Wie bei der normalen Krankmeldung reicht also ein leichtes Unwohlsein nicht aus.

 

  • Die Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Krankheit müssen bereits am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber angezeigt werden.

 

Hinweis: Um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu können, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, die Urlaubsanschrift zu erfahren. Er muss aber gezielt danach fragen. Dann kann er einen ortsansässigen Arzt damit beauftragen, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.

 

  • Der oder die Krankheitstage müssen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

 

  • Während bei der normalen Krankmeldung ein Attest meist erst nach dem dritten Krankheitstag erforderlich ist, muss bei einer Krankheit im Urlaub bereits ab dem ersten Tag ein Attest vorgelegt werden.

 

  • Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen. Diese muss erkennen lassen, dass der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Der Arbeitnehmer sollte daher darauf achten, dass die Bescheinigung folgende Formulierung enthält: „Es handelt sich um eine Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“

 

  • Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Ausland (auch außerhalb der Europäischen Union) ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung.

 

  • Steht kein Arzt zur Verfügung (z.B. auf einer Wüsten- oder Dschungeltour), muss die Krankheit durch Zeugen glaubhaft bestätigt werden.

 

  • Die Bescheinigung muss beim Arbeitgeber üblicherweise spätestens am vierten Krankheitstag eintreffen. Wegen der längeren Brieflaufzeit bei einem Auslandsurlaub empfiehlt es sich, das Attest vorab schon per Fax zu schicken und den Sendebericht aufzubewahren.

 

  • Sofern sich die Dauer der Krankheit verlängert, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber jeweils wieder erneut anzeigen (Folgebescheinigung).

 

Rechtsfolgen

 

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, dürfen die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die eigentlich genommenen Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben bekommt. Während der Krankheitstage muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen.

 

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Nachgewährung der durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage, wenn er wieder arbeitsfähig ist. Dieser Urlaub muss aber erneut beantragt und gewährt werden. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig um die betreffenden Tage verlängern. Eine solche eigenmächtige Urlaubsnahme kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.

 

Erkrankt der Arbeitnehmer schon vor dem Urlaubsantritt und dauert die Krankheit länger als der bereits festgelegte Urlaubszeitraum, muss der Arbeitgeber den Urlaub vollständig neu gewähren und festlegen.

 

Kosten für die Krankmeldung (z.B. Auslandstelefonate, Faxschreiben) sowie für die eventuell notwendige Übersetzung von Bescheinigungen muss der Arbeitgeber tragen.

 

Besonderheiten für Arbeitnehmer

 

Um keinen Ärger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist zu bekommen, muss der Arbeitnehmer gleichzeitig auch seine Krankenkasse informieren. Hier muss die Urlaubsanschrift und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitgeteilt werden. Zudem sollte der Krankenkasse eine Kopie des Attests zugefaxt werden.

 

Besonderheiten bei Überstunden und Gleitzeit

 

Hat der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen, sondern wird er krank, während er Überstunden abbaut oder Gleitzeit nimmt, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Dann fällt die Krankheit in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Wie bei einer Krankheit am Wochenende verliert er die freie Zeit und bekommt dafür keine Zeiterstattung.

 

 

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Arbeitnehmer

Kontenklärung: Aufbewahrungspflicht für DDR-Lohnunterlagen läuft aus

Die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben endet am 31.12.2011. Die Deutsche Rentenversicherung Bund rät daher den Versicherten, die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt und noch keine Klärung ihres Rentenversicherungskontos durchgeführt haben, eine Klärung ihres Kontos umgehend zu beantragen. Betroffen sind Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1974.

 

Hinweis: Antragsunterlagen für eine Kontenklärung können im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de heruntergeladen werden (Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 26.5.2011).

 

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Beitragsrechtliche Beurteilung von Verdienstausfallentschädigungen

Bei einer Verdienstausfallentschädigung nach § 65a SGB I handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.

 

Wer der Aufforderung eines Leistungsträgers zum persönlichen Erscheinen oder zu einer medizinischen Untersuchung nachkommt, kann für entgangenes Arbeitsentgelt eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Diese Entschädigung stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar, noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung. Der Charakter der Leistung wird gerade durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung und dem damit einhergehenden Verlust des Anspruchs auf Vergütung bestimmt.

 

Hinweis: Für die Spitzenverbände ist es unerheblich, dass die Entschädigungen gegebenenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind. In der Sozialversicherung fehlt es nämlich an einer vergleichbaren Regelung (Spitzenverbände in der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 30.3.2011).

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Abschließende Hinweise

Gründungszuschuss: Förderungshöhe soll reduziert werden

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, das derzeit im Entwurf vorliegt, sieht beim Gründungszuschuss einige gravierende Einschnitte vor. Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

 

  • Der Gründungszuschuss soll von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt werden. Somit soll es künftig im Ermessen des Vermittlers liegen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.

 

  • Die erste Förderphase - Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung - soll von neun auf sechs Monate verkürzt werden. Die zweite Förderphase - pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung - soll von sechs auf neun Monate verlängert werden. Damit würde die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin bei 15 Monaten liegen; die Förderungshöhe würde aber regelmäßig geringer ausfallen.

 

  • Arbeitslose sollen künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen müssen, um den Gründungszuschuss zu erhalten.

 

Hinweis: Nach derzeitigem Fahrplan sollen die Änderungen bereits zum 1.11.2011 in Kraft treten. Um noch unter die alte Regelung zu fallen, sollten Existenzgründer ihre Gründungspläne also rechtzeitig in die Tat umsetzen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 25.5.2011; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.6.2011, Drs. 17/6277).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat September 2011

Im Monat September 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.9.2011.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.9.2011.

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.9.2011.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.9.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

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