Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2019:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Reform der Grundsteuer und Bürokratieentlastung in „trockenen Tüchern“

| Der Bundesrat hat der Reform der Grundsteuer und dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die Gesetzespakete können somit alsbald in Kraft treten. |

Reform der Grundsteuer: Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben. Neu ist hier insbesondere, dass die Grundstücke nun nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden. Nach der Grundgesetzänderung können die Bundesländer aber vom wertabhängigen „Bundes-Modell“ abweichen.

Derzeit ist noch unklar, welche Bundesländer von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werden und ob bzw. welche Kommunen ihren Hebesatz anpassen. Somit ist noch keine verlässliche Aussage zu den finanziellen Auswirkungen im Einzelfall möglich.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Von den Maßnahmen sind steuerlich insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Für die betriebliche Gesundheitsförderung wurde der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. Dies gilt ab 2020.
  • Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.000 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Neuregelung tritt am 1.1.2021 in Kraft.
  • Für Neugründer wurde die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Quelle | 982. Sitzung des Bundesrates vom 8.11.2019

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Jahressteuergesetz 2019: Bundestag verabschiedet Gesetzespaket

| Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vorgestellt. |

Elektromobilität: Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Folgendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Wertlose Aktien: Die Regelung, wonach die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Bei der Wohnungsbauprämie wurde die Förderhöchstgrenze auf 700 EUR bzw. auf 1.400 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Prämiensatz auf 10 % angehoben. Dies ergibt bei voller Ausschöpfung eine Prämie von 70 EUR für Singles und 140 EUR für Zusammenveranlagte pro Jahr. In den Genuss der Wohnungsbauprämie kommen diejenigen, die die höheren Einkommensgrenzen von 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR nicht überschreiten. Die neuen Werte gelten ab dem Sparjahr 2021.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019; CDU/CSU-Bundestagsfraktion, PM vom 6.11.2019

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Gesetzesvorhaben: Eindämmung von Share Deals verschoben

| Mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ will die Bundesregierung erreichen, dass Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer nicht mehr so leicht umgehen können. Im Kern geht es darum, Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht einzudämmen. Doch dieses Gesetz wird nun nicht mehr in 2019 verabschiedet werden. |

Ursprünglich sollte das Gesetz bis Ende November 2019 in „trockenen Tüchern“ sein und die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. In einer Pressemitteilung vom 24.10.2019 hat die SPD-Bundestagsfraktion aber nun mitgeteilt, dass die Neuregelungen nicht am 1.1.2020 in Kraft treten werden. Vielmehr soll das Gesetzgebungsverfahren im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden.

Quelle | SPD-Bundestagsfraktion, Pressemitteilung vom 24.10.2019

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