Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


„Patchwork-Familie“: Beim Kindergeld auf den richtigen Antragsteller achten

| Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, kommt es für die Höhe des Kindergelds darauf an, wer den Antrag stellt. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund: Das monatliche Kindergeld ist derzeit wie folgt gestaffelt: Jeweils 194 EUR für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte Kind und 225 EUR für jedes weitere Kind.

Sachverhalt

Ein Paar hatte ein gemeinsames Kind und lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Haushalt befanden sich noch zwei ältere Kinder der Partnerin aus einer früheren Beziehung. Der Mann beantragte für das gemeinsame Kind Kindergeld. Dabei begehrte er ein erhöhtes Kindergeld, weil dieses Kind das „dritte“ Kind darstelle. Doch diesen Zählkindervorteil lehnten die Familienkasse und schließlich auch der Bundesfinanzhof ab. Begründung: Bei den älteren Kindern handelt es sich aus der Sicht des Mannes weder um leibliche noch um Adoptiv- oder Pflegekinder.

Erforderlich ist eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Und daran, so der Bundesfinanzhof, fehlt es bei einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten.

PRAXISTIPP | Der Zählkindervorteil hätte erreicht werden können, wenn die Frau den Kindergeldantrag für das gemeinsame Kind gestellt hätte. Für das dritte – das jüngste – Kind hätte es dann mehr Kindergeld gegeben, weil die beiden älteren Kinder leibliche Kinder der Antragstellerin waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.4.2018, Az. III R 24/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202408

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Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

| Käufer können die Grunderwerbsteuer reduzieren, wenn aus dem Kaufpreis Beträge herausgerechnet werden, die nicht die Immobilie selbst betreffen, sondern gebrauchte bewegliche Gegenstände. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die für das Zubehör ausgewiesenen Kaufpreise realistisch sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Eheleute hatten für 392.500 EUR ein Einfamilienhaus gekauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass 9.500 EUR auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob aber auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den Preis für die gebrauchten Gegenstände für zu hoch hielt. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Köln aber nicht.

Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind der Besteuerung zugrunde zu legen, solange keine Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Will das Finanzamt dies nicht akzeptieren, muss es nachweisen, dass keine realistischen Werte angesetzt worden sind.

MERKE | Als Vergleichsmaßstab sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise geeignet. Führen die Inaugenscheinnahme, Fotos und weitere Angaben nach Ansicht des Finanzamts zu keiner sachgerechten Schätzung, muss ggf. ein Sachverständiger herangezogen werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 8.11.2017, Az. 5 K 2938/16, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202589; FG Köln, PM vom 20.7.2018

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Vermieter


Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei ungeplanter Renovierung

| Wenn eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des Mieters unerwartet saniert werden muss, um eine Neuvermietung überhaupt erst zu ermöglichen, sind diese Aufwendungen dennoch in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich damit von einer Entscheidung aus 2017 abgegrenzt. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISTIPP | Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijahresfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

 

Sachverhalt

Eheleute kauften in 2012 eine vermietete Eigentumswohnung. In ihrer Steuererklärung für 2014 machten sie umfangreiche Instandhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Sie waren der Ansicht, dass die Dreijahresfrist nicht gelte, da die langjährige Mieterin kurz nach dem Erwerb der Wohnung plötzlich verstorben sei. Ohne die ungeplante Sanierung wäre keine Neuvermietung möglich gewesen. Diese Argumentation war letztlich aber nicht erfolgreich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel sind den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch noch nicht angelegt waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden sind, sind hingegen nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

Beachten Sie | Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. IX R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202271; BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Investitionsabzugsbetrag: Beim Auftragnehmer gelagerte Werkzeuge

| Wird ein Wirtschaftsgut bei einem fremden Unternehmen im Ausland gelagert, ist ein Investitionsabzugsbetrag dennoch möglich. Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen zumindest dann, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebs verbleibt. |

Hintergrund

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern.

Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs genutzt wird.

Vereinfachter Sachverhalt

Ein deutsches Unternehmen (UD) benötigte für die Herstellung eines neu entwickelten Produkts u. a. Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Die Spritzgussformen werden in der Produktion als „Werkzeuge” in universelle Spritzgussmaschinen eingesetzt und produzieren dann die Kunststoffformteile. Bei der Herstellung der Spritzgussformen bediente sich UD eines Unternehmens in Italien (UI). Dieses sollte später auch die Spritzgussteile liefern und demzufolge die Werkzeuge im Besitz behalten. Die neuen Werkzeuge, Konstruktionszeichnungen und Datenblätter gingen in das Eigentum der UD über.

UD machte für die Werkzeuge einen Investitionsabzugsbetrag geltend und nahm Sonderabschreibungen vor. Das Finanzamt lehnte das jedoch ab: Es bestehe eine unentgeltliche Überlassung der Werkzeuge an UI in Italien, sodass die erforderliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte nicht vorliege. Doch das sah das Finanzgericht Niedersachsen anders.

Es hat keine außerbetriebliche Nutzung stattgefunden. UI hat die Werkzeuge nämlich nicht für Produkte anderer Unternehmen oder eine Eigenproduktion benutzt. Anderen Unternehmen war die Nutzung vielmehr untersagt. Das Eigentum blieb die ganze Zeit bei UD.

Es ist naheliegend, das Merkmal „Verbleiben“ nicht streng örtlich („Betriebshof”), sondern vielmehr „funktional“ aufzufassen. Die Werkzeuge waren funktional ausschließlich dem Betrieb der UD zugeordnet. UD konnte die Werkzeuge jederzeit herausverlangen, was auch vertraglich vereinbart war.

PRAXISTIPP | Da gegen diese Entscheidung inzwischen die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2018, Az. 3 K 74/18, Rev. BFH Az. IV R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202588; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, Rz. 38

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Abzugsverbot für Schuldzinsen: Bemessungsgrundlage auf Entnahmeüberschuss begrenzt

| Der Abzug betrieblicher Schuldzinsen ist bei Überentnahmen gesetzlich beschränkt. Zur Ermittlungsweise hat der Bundesfinanzhof nun entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss begrenzt ist. |

Die Ermittlung im Überblick

Die steuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen: Zunächst ist festzustellen, inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Denn privat veranlasste Schuldzinsen sind bei Anwendung der Überentnahmeregelung nicht zu berücksichtigen. Im 2. Schritt ist dann zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug wegen der Überentnahmeregelung eingeschränkt ist.

Beim Berechnungsmodus sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Werden Überentnahmen getätigt, dann ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.
  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

MERKE | Die Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs ist auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung anzuwenden. Bei Überschusseinkünften (insbesondere Vermietung und Verpachtung) gilt die Abzugsbeschränkung jedoch nicht.

Berücksichtigung von Verlusten

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Verlust stets vorrangig mit Unterentnahmen zu verrechnen. Doch dies hat der Bundesfinanzhof aktuell abgelehnt und sich für folgende Vorgehensweise ausgesprochen:

  • In einem Verlustjahr darf – bei isolierter Betrachtung dieses Jahres – die Überentnahme nicht höher sein als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage. Die Überentnahme des aktuellen Wirtschaftsjahrs ist auf den Entnahmeüberschuss begrenzt. Übersteigen dagegen die Einlagen die Entnahmen, wird der Einlagenüberschuss mit dem Verlust verrechnet, sodass der Verlust die Unterentnahme dieses Jahres ggf. bis auf Null mindert.
  • Diese Grundsätze gelten auch bei der periodenübergreifenden Berechnung der Überentnahme:
  • In einem ersten Schritt sind Verluste bei Ermittlung der zu addierenden Über- und Unterentnahmebeträge in die Berechnung einzubeziehen. Rechnerisch gehen sie damit in die Überentnahme des einzelnen Wirtschaftsjahrs und auch in die Bemessungsgrundlage der Totalperiode ein.
  • Da aber ein Verlust für sich genommen keine Überentnahme begründen darf, ist in einem zweiten Schritt die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen des aktuellen Jahres auf den kumulierten Entnahmeüberschuss der Totalperiode (= Entnahmen abzüglich Einlagen der Totalperiode) zu begrenzen.

PRAXISTIPP | Die Entscheidung kann in bestimmten Jahren günstiger, in anderen Jahren aber auch nachteiliger sein als der Verrechnungsmodus der Finanzverwaltung. Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in Überentnahmen verwandeln.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.3.2018, Az. X R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202418; BMF-Schreiben vom 17.11.2005, Az. IV B 2 -S 2144 – 50/05

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Ein-Prozent-Regel: Keine Deckelung des Privatanteils auf 50 % der Kosten

| Auch wenn die Anwendung der Ein-Prozent-Regel voraussetzt, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht geboten, die Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. |

Hintergrund: Entstehen einem Unternehmer für seinen Firmenwagen nur geringe Kosten, kann der private Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regel über den tatsächlichen Kosten liegen. In diesem Fall ist der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Dies ist zwar nicht gesetzlich geregelt, wird aber von der Finanzverwaltung im Zuge einer Billigkeitsregelung praktiziert.

Im Streitfall forderte der Steuerpflichtige, den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten im Streitjahr zu begrenzen. Doch das lehnte der Bundesfinanzhof u. a. aus folgenden Gründen ab:

  • Jeder Steuerpflichtige kann der typisierenden Ein-Prozent-Regel durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs entgehen.
  • Eine teleologische Reduzierung des gesetzlichen Wortlauts durch Deckelung der Nutzungsentnahme ist nicht geboten. Das gilt unabhängig davon, dass die Finanzverwaltung im Wege der Billigkeit eine Deckelung auf 100 % der Gesamtkosten vornimmt.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.5.2018, X R 28/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203024; BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004

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Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet. |

Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Beachten Sie | Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig. Weiterführende Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018, BGBl I 2018, 1348

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Umsatzsteuerzahler


Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften!

| Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) verhindern. Daher hat sie ein Gesetz auf den Weg gebracht, wodurch Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden sollen. |

Wer ist betroffen?

Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“ Der Begriff ist damit sehr weit gefasst.

Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze ist ein mehrstufiges System vorgesehen. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden.

Pflichten der Betreiber

Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.

Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.

Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.

Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.

Haftung der Betreiber

Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.

Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.

Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.

Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.

Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018

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Arbeitgeber


Bundesfinanzhof äußert sich zur Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

| Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR (brutto) monatlich, fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in die Berechnung der Freigrenze Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen sind. Ergibt sich dadurch ein Betrag von mehr als 44 EUR, ist der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in 2016 vertreten. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun wie folgt konkretisiert: |

Bei der Berechnung des Sachbezugswerts ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren gezahlt wird.

Beachten Sie | Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Steuerpflichtige die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann.

Es ist, so der Bundesfinanzhof, grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert des Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung aus Quellen bezogen hat, die auch Endverbrauchern zugänglich sind. Zudem müssen die Kosten um etwaige Nachlässe (etwa Mengenrabatte) bereinigt werden, die Endverbraucher nicht erhalten hätten.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, ist dies eine zusätzliche Leistung. Es handelt sich um einen weiteren Sachbezug, der gesondert zu bewerten ist. Eine Bereicherung kann aber fehlen, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ zum Warenwert hinzu.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. VI R 32/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203070

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Dienst-Elektrofahrzeuge: Neue Privilegierung geplant

| Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, soll eine neue gesetzliche Ermäßigung eingeführt werden. Konkret: Für Fahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, soll die Bemessungsgrundlage halbiert werden. Bei der Ein-Prozent-Regel wäre dann nur der halbe Listenpreis anzusetzen. |

Das bisherige Privileg (Herausrechnung der Kosten des Batteriesystems aus der Bemessungsgrundlage in bestimmter Höhe) gilt weiter – aber nur noch für Erwerbe vor 2019 und im Jahr 2022.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018

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Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll sinken

| Am 28.8.2018 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu senken – und zwar wie folgt: Per Gesetz von derzeit 3,0 % auf 2,6 % zum 1.1.2019 und per befristeter Verordnung (vom 1.1.2019 bis Ende 2022) um weitere 0,1 %. Damit würde der Beitragssatz im nächsten Jahr bei 2,5 % liegen. |

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Arbeitnehmer


Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

| Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur abziehen, wenn eine objektbezogene Prognose die Überschusserzielungsabsicht belegt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Eheleute waren Eigentümer eines Gebäudes. Das Obergeschoss bewohnten sie selbst. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Ehemanns für 476 EUR monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben.

Die Eheleute machten einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 EUR geltend. Hierin waren Kosten von 25.780 EUR für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne enthalten. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob der Werbungskostenüberschuss anzuerkennen ist.

Grundsätzlich stellen die Renovierungsaufwendungen für das Badezimmer Werbungskosten dar. Denn im Streitfall handelte es sich um ein Homeoffice mit Publikumsverkehr. Wegen der im Geschäftsverkehr notwendig vorzuhaltenden sanitären Einrichtungen hatte der Arbeitgeber demnach auch das Badezimmer angemietet.

Der Bundesfinanzhof stellte ferner heraus, dass es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt selbst dann, wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Diese ständige Rechtsprechung gilt aber nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der Bundesfinanzhof nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Dabei berücksichtigte er auch, dass der Mietvertrag an das Bestehen des Dienstverhältnisses gekoppelt war.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. Da der Bundesfinanzhof den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen hat, muss diese die Einkünfteerzielungsabsicht nun anhand einer Überschussprognose feststellen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.4.2018, Az. IX R 9/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 203021; BFH, PM Nr. 43 vom 20.8.2018; BMF-Schreiben vom 13.12.2005, Az. IV C 3 – S 2253 – 112/05

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

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